Neue Vorschriften bei der Ausstellung von Rechnungen

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Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 sind zahlreiche Neuregelungen zur umsatzsteuerlichen Rechnungsstellung verabschiedet worden. Die mit diesem Gesetz in Kraft getretenen Änderungen sind auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt werden. Gemeint sind damit sämtliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Das BMF-Schreiben zum AmtshilfeRLUmsG vom 25. Oktober 2013 nennt unter anderem folgende Neuerungen:
 
  • Konkrete Rechnungsangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”,
  • Anwendung von länderspezifischen Vorschriften bei der Rechnungsstellung,
  • Erweiterung von Rechnungsangaben um „Gutschriften”, 
  • Ausstellungsfristen für Rechnungen
 
Die bisherige Hinweispflicht im Rechnungsdokument auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben konkretisiert worden. Der leistende Unternehmer, der Leistungen ausführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” verpflichtet. Der Wortlaut darf nicht verändert werden. Alternativ kann der Begriff „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” in der jeweiligen Sprache des Rechnungsempfängers angegeben werden (z.B. englisch: „Reverse charge”). 
 
Generell gilt der Grundsatz, dass sich das maßgeblich anzuwendende Recht für die Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Mitgliedsstaates richtet, in dem der Umsatz als ausgeführt gilt. Hiervon wird nun in den folgenden Fällen abgewichen. Erbringt ein Unternehmer eines EU-Mitgliedstaates an einen Unternehmer eines anderen EU-Mitgliedstaates eine Leistung, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren), so gilt für die Rechnungserteilung die Vorschrift des Mitgliedstaates, in dem der leistende Unternehmer (Rechnungssteller) ansässig ist. Erbringt beispielsweise ein in Frankreich ansässiger Unternehmer an einen deutschen Unternehmer eine sonstige Leistung, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, sind bei der Ausstellung der Rechnung die französischen Vorschriften anzuwenden.
 
Eine weitere Änderung ergibt sich bei der Erteilung von „Gutschriften“. Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger über den Umsatz abrechnet, so muss diese Rechnung die Angabe „Gutschrift” enthalten. Der Begriff „Gutschrift” kann auch in einer anderen Sprache angegeben werden (z.B. englisch „self-billing”). Werden empfangene Leistungen (also Gutschriften) sowie ausgeführte Leistungen (Rechnungen) in einem Dokument zusammen abgerechnet, muss das Dokument die Rechnungsangabe „Gutschrift” enthalten. Des Weiteren ist klar und eindeutig zu kennzeichnen, über welche Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abgerechnet wird. Saldierungen und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen sind unzulässig. Eine Stornierung oder eine Korrektur der ursprünglichen Rechnung wird im allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls als Gutschrift bezeichnet. Es handelt sich jedoch nicht um eine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Um Verwechslungen zu vermeiden, sollten für diese Dokumente besser die Bezeichnungen „Rechnungsberichtigung”, „Storno” oder „Bonusabrechnung” verwendet werden.
 
Grundsätzlich ist eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen, sofern eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht. Für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. innergemeinschaftliche Dienstleistungen (sonstige Leistungen) an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gelten nun kürzere Fristen. Nunmehr ist der leistende Unternehmer verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen. Eine Nichteinhaltung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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