BFH: Keine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns, soweit er auf Verkauf eines vermieteten Flugzeugs als Bestandteil laufender Geschäftstätigkeit entfällt

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Der BFH entschied in einem heute veröffentlichten Urteil vom 1. August 2013 (Az. IV R 18/11), dass ein Aufgabegewinn nicht tarifbegünstigt ist, soweit der Verkauf des Anlagevermögens als Bestandteil der laufenden Geschäftstätigkeit zu betrachten ist.
 
Nach den Regelungen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 EStG unterliegen Gewinne, die bei der Aufgabe eines Gewerbebetriebs entstehen, nicht dem normalen Einkommensteuersatz. Diese Aufgabegewinne unterliegen einer Tarifbegünstigung. Entsteht ein Aufgabegewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs einer GmbH & Co. KG, also einer Mitunternehmerschaft, ist die Höhe des Aufgabegewinns als eigenständige Besteuerungsgrundlage im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gesondert festzustellen.
 
In dem vorliegenden Fall klagte eine GmbH & Co. KG, deren einziger Unternehmensgegenstand die Vermietung eines Flugzeuges war. Die Klägerin kaufte von einem Luftverkehrsunternehmen ein gebrauchtes Flugzeug. Gleichzeitig schloss die Klägerin mit dem Luftverkehrsunternehmen einen Mietvertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren sowie eine Zusatzvereinbarung über den Rückkauf des Flugzeuges ab.
 
Nach Ablauf der Mietzeit und nach dem Verkauf des Flugzeuges an das Luftverkehrsunternehmen stellte die Klägerin ihre Tätigkeit ein. Mit ihrer Gewinnfeststellungserklärung für das strittige Jahr erklärte die Klägerin auf der Grundlage einer Aufgabebilanz einen tarifbegünstigten Aufgabegewinn.
 
Das Finanzamt folgte zunächst der Erklärung und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid. Nach einer durchgeführten Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Klägerin hätte kein Flugzeug erworben und anschließend wieder verkauft, sondern ein Darlehen gewährt. Davon ausgehend ermittelte das Finanzamt einen nicht tarifbegünstigten Gewinn. Die Klägerin reichte nach einem erfolglosen Einspruch daraufhin Klage beim Finanzgericht ein.

Bei der Verhandlung vor dem zuständigen Finanzgericht wurde Einigkeit darüber erzielt, dass ein Kaufgeschäft stattgefunden habe. Das Finanzamt erließ einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr, in dem ausschließlich ein nicht tarifbegünstigter Gewinn festgestellt wurde. Zur Erläuterung des Bescheides wies das Finanzamt daraufhin, dass der Bescheid nach Ablauf der Feststellungsfrist ergehe und deshalb nur Wirkungen für Festsetzungen entfalte, bei denen die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen sei.
 
Die Klägerin legte nunmehr Revisionsklage bei dem BFH ein. Das BFH führte zu diesem Sachverhalt aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung nicht jeder Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe einen tarifbegünstigten Aufgabegewinn darstelle. Ausgenommen würden hier Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im Wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruhten. Dementsprechend hatte der BFH zum Beispiel bei der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels die Veräußerung der letzten Grundstücke nicht in den begünstigten Aufgabegewinn einbezogen.
 
Auch die Veräußerung von Anlagegütern, wie im vorliegendem Fall ein Flugzeug, könne sich noch als Bestandteil der laufenden unternehmerischen Tätigkeit erweisen und führe damit nicht zu einem tarifbegünstigten Aufgabegewinn. Der Gewinn aus der Veräußerung des Flugzeugs sei danach nicht Bestandteil des tarifbegünstigten Aufgabegewinns.

Der Verkauf sei hier als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen, da alleine aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Flugzeugs kein Gewinn erzielt werden könne. Die Gewinnerzielung sei nur durch die Einbeziehung des Verkaufserlöses möglich. Damit war die Vereinnahmung eines Kaufpreises für den Verkauf des Flugzeuges unverzichtbar für die Erwirtschaftung eines Gewinns und Bestandteil des unternehmerischen Konzepts der Klägerin.
 
Im Ergebnis liegt nach dem BFH-Urteil aus der Veräußerung des Flugzeuges kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn vor. Die Klägerin könnte jedoch nach den Ausführungen des BFH darüberhinaus einen Aufgabegewinn erzielt haben, soweit die Einkünfte den Gewinn aus der Flugzeugveräußerung übersteigen. Zur Feststellung, ob ein solcher Aufgabegewinn hier vorliege, verwies das BFH das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsfeststellung zurück an das Finanzgericht.

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Daniel Griep

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