BFH: Verrechnungspreisdokumentation ist unionsrechtskonform

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Von Roy Bonde
 
Mit vergangener Woche veröffentlichtem Urteil vom 10. April 2013 (Az. I R 45/11) hat der Bundesfinanzhof über die Dokumentationspflicht eines Steuerpflichtigen von Verrechnungspreisen entschieden. Demnach steht die Pflicht zur Anfertigung einer Verrechnungspreisdokumentation im Einklang mit dem Unionsrecht. Grundsätzlich gibt es infolgedessen eine Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation bei bestimmten supranationalen Geschäftsbeziehungen.
 
Im Streitfall hatte das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung die klagende GmbH zur Vorlage der Verrechnungs-preisdokumentation wegen ihrer Geschäftsbeziehungen zu einer luxemburgischen AG nach § 90 Abs. 3 AO aufgefordert. Es war dem Finanzamt zweifelhaft, ob es sich bei den Geschäftsbeziehungen um als solche gegenüber Dritten definiert handelt. Die GmbH empfand sich ungleich behandelt und in ihren Grundfreiheiten behindert, da es diese Dokumentationspflichten nur im grenzüberschreitenden Kontext, nicht aber bei innerstaatlichen Geschäftsbeziehungen gibt.
 
Bei solchen Sachverhalten mit internationalem Bezug (zum Beispiel Darlehensgewährungen für ausländische Objektgesellschaften) hat der Steuerpflichtige die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit den ihm nahestehenden Personen aufzuzeichnen und bei Aufforderung vorzulegen.
 
Der BFH unterstützt mit der aktuellen Rechtsprechung die Vorinstanz und sieht in der eingangs angesprochenen Ungleichbehandlung zwischen innerstaatlichem und internationalem Recht keinen Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union. Die Begründung erfolgt durch das zwingende Allgemeininteresse und dem Erfordernis der Steueraufsicht. Außerdem ist eine Dokumentation der Verrechnungspreise notwendig, um Sachverhalte effektiv aufzuklären, so der BFH.
 
Gleichwohl fehlt es diesem Urteil an Bestimmungen, welche die Dokumentationstiefe über die Vorschriften in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung hinaus maßregeln. Dies sei erst in einem Klageverfahren gegen einen nachfolgenden Steuerbescheid möglich.
 
Durch die Häufigkeit von Darlehensgewährungen für internationale Objektgesellschaften bei Fondsgesellschaften, gilt es hier die Dokumentation gründlich vorzunehmen und zu pflegen, zumal das Finanzamt bei fehlender oder unvollständiger Dokumentation zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bevollmächtigt ist und darüber hinaus Strafzuschläge erheben kann.
 

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