BFH: Beratungsleistungen an KAG umsatzsteuerfrei

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Von Dr. Andreas Demleitner, Rödl & Partner Nürnberg
 
Der BFH entschied am 11. April 2013 (Az. V R 51/10), dass Beratungsleistungen an eine Kapitalanlagegesellschaft nach § 4 Nr. 8 lit. h) UStG umsatzsteuerfrei sind, selbst wenn der leistende Unternehmer nicht über eine Zulassung als KAG verfügt. Im zu entscheidenden Sachverhalt hatte die Klägerin in den Streitjahren 1999 bis 2002 Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Wertpapieren eines Sondervermögens an eine KAG erbracht. Diese überprüfte die übermittelten Empfehlungen auf gesetzliche Vorgaben oder sonstige zu beachtende Anlagegrenzen und führte die jeweilige Transaktion aus.
 
Während noch die Klage vor dem FG erfolglos blieb, entschied der EuGH im März 2013, dass gegenüber einer KAG erbrachte Beratungsleistungen unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften” fallen, selbst wenn der leistende Unternehmer nicht über eine erforderliche aufsichtsrechtliche Zulassung als KAG verfügt. Der BFH schloss sich der Rechtsmeinung des EuGH an, da die Leistungen, die in der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer KAG bestehen, eine hinreichend enge Verbindung zu einer spezifischen Tätigkeit einer KAG aufweisen.
 
Das Urteil ist ohne Weiteres auf die neue Rechtslage des KAGB übertragbar, zumal das Bundesfinanzministerium bereits mit einem Übergangsschreiben klarstellte, dass § 4 Nr. 8 lit. h) UStG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und des Investmentsteuergesetzes an das KAGB weiterhin auf die Verwaltung von Investmentvermögen im Sinne des bislang geltenden InvG anzuwenden ist. Die Entscheidung sollte auch auf Immobilien-Sondervermögen übertragbar sein, da es für umsatzsteuerliche Zwecke keinen Unterschied machen kann, in welches Asset der Fonds investiert. Trotzdem muss im Rahmen der Leistungsbeschreibung genau auf einen hinreichenden Zusammenhang mit der Verwaltung des Sondervermögens geachtet werden, da nicht jede „Beratungsleistung” an eine KVG privilegiert ist.

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Dr. Andreas Demleitner

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