Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand zwingt zum Handeln – die Übergangsregelung gilt es zu nutzen!

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​veröffentlicht am 8. Juli 2016

 

Das BMF-Schreiben vom 19. April 2016 konkretisiert die Übergangsregelung, äußert sich aber nicht zu inhaltlichen Fragen des neuen § 2b UStG. Vielfach wird die Option zum Beibehalt des bisherigen Rechts empfehlenswert sein. Es gilt aber den optimalen Zeitpunkt für den Umstieg zu finden.

 

​Einstellen auf die neue Rechtslage erfordert zeitnahes Handeln

Die bisher geltende Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde zum 1. Januar 2016 formell aufgehoben. Die Wirkung des § 2b UStG tritt aber erst ab dem 1. Januar 2017 ein. Die zu § 2 Abs. 3 UStG im Umsatzsteuer-Anwendungserlass niedergelegte Auffassung der Finanzverwaltung soll daher weiter anwendbar bleiben. Eine großzügige fünfjährige Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG ermöglicht es der öffentlichen Hand, sich auf einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem des § 2b UStG einzustellen. Durch eine einmalige bis zum 31. Dezember 2016 gegenüber dem Finanzamt abzugebende Erklärung (sog. Optionserklärung) besteht die Möglichkeit, dass das bisherige Recht für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiter angewendet werden kann. Nach der gesetzlichen Möglichkeit der Fortführung der alten Rechtslage wird sich aber nur die Finanzverwaltung richten. Werden Fälle z.B. aus Betriebsprüfungen vor Gericht entschieden, bleibt es auch für die Vergangenheit und die Übergangszeit bei der bisherigen Linie, dass privatrechtliche Verträge immer zu einer Unternehmereigenschaft führen und bei öffentlich-rechtlichen Grundlagen die Frage des Wettbewerbes entscheidend ist.
 
Bereits in 2016 muss die jPdöR für die Jahre ab 2017 eine Entscheidung treffen! Für eine bewusste Entscheidung bedarf es entsprechender Vorbereitungen und Handlungen. Vielfach wird die Entscheidung zur Option der vorteilhaftere, da einfachere Weg sein. Gleichwohl sollten die Arbeiten aber nicht auf die lange Bank geschoben werden. Um sich optimal auf die neue Rechtslage einzustellen, bedarf es einer Bestandsaufnahme. Erkenntnisse hieraus müssen gewürdigt und Lösungen im Sinne der öffentlichen Hand erarbeitet werden. Es wäre falsch, hierbei den Blick nur auf die Einnahmenseite zu beschränken.
 
Investitionen und Möglichkeiten des Vorsteuerabzuges stellen Chancen dar, die vielfach bislang verwehrt waren. Für Bereiche mit nicht aufschiebbarem Investitionsbedarf und entsprechenden Vorsteuerpotenzialen dürfte eine möglichst kurzfristige Einordnung als unternehmerische Tätigkeit in Betracht kommen. Zu beachten ist, dass die Entscheidung zur Übergangsregelung nur einheitlich getroffen werden kann; Gestaltungen werden vielfach erforderlich sein. Darüber hinaus ist aber auch bei Haushaltsplanungen zu beachten, zu welchem Zeitpunkt öffentlich-rechtliche Kooperationspartner auf die Neuregelung umstellen. Es gilt, sich den anstehenden Herausforderungen zu stellen – geordnet, strukturiert, mit klaren Zielen und einem Mehrwert für die eigene Verwaltung. Aussitzen ist nicht der richtige Weg.

 
Finden optimaler Lösungen – Widerruf der Option

Die Entscheidung zur Option muss bis zum 31. Dezember 2016 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Der 31. Dezember 2016 ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Liegt die Optionserklärung zum Stichtag nicht vor, trifft die juristische Person des öffentlichen Rechts das neue Besteuerungssystem mit allen Vor- aber auch Nachteilen – umfassend und nicht auf einzelne Tätigkeiten beschränkt. Von daher sollte man wissen, was auf welcher Grundlage getan wird und welche möglichen Konsequenzen sich ergeben.
  
Die Erklärung ist durch den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten abzugeben. Sie bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, sollte aber aus Nachweisgründen schriftlich erfolgen. Ggf. empfiehlt sich eine rechtzeitige Abgabe mit entsprechender Eingangsbestätigung.
 
Ein Widerruf der Optionserklärung ist jederzeit möglich. Die Literatur ging bislang davon aus, dass ein Widerruf nur für zukünftige Veranlagungszeiträume wirksam ist. Die OFD NRW hat sich kürzlich an sämtliche öffentlich-rechtliche Körperschaften in Nordrhein-Westfalen gewandt und ausgeführt, dass auch ein Widerruf ab dem 1. Januar 2017 und damit rückwirkend möglich sei. Dies ermöglicht es der öffentlichen Hand, gezielt für sich zu prüfen, welcher Zeitpunkt für sie der richtige ist, auf das neue Recht umzustellen. Risiken, evtl. den Vorsteuerabzug für einzelne Jahre zu verlieren, können damit ein wenig minimiert werden. Der Übergangszeitraum schafft daher zeitliches Potenzial optimale Lösungen zu erarbeiten. Gleichwohl gilt es tätig zu werden und Entscheidungen zu treffen. Für Zwecke des Vorsteuerabzuges bedarf es u.U. auch einer Zuordnung zum Unternehmen und diese kann nur bis zum 31. Mai des folgenden Jahres erfolgen – nicht rückwirkend.
 

Unbestimmte Rechtsbegriffe – Warten auf das BMF

Der neue § 2b UStG enthält eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe. Sehnsüchtig wartet die Praxis auf eine Äußerung der Finanzverwaltung. Ein BMF-Schreiben ist angekündigt und wird derzeit erarbeitet.
  
Gestaltungen sollten rechtssicher erfolgen. Das Mittel der verbindlichen Auskunft hilft hier in der Regel weiter. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung derzeit keine bzw. nur mit starker zeitlicher Verzögerung verbindliche Auskünfte zu Fragen im Zusammenhang mit § 2b UStG erteilen wird. Dies ist mehr als unbefriedigend, zeigt aber auch die Hilflosigkeit der Finanzämter. Parallelen zur Einführung des Umwandlungssteuererlasses werden deutlich. Dieser kam 5 Jahre nach der Einführung des Gesetzes und „belehrte” die Steuerpflichtigen über die Sichtweise der Verwaltung. Es bleibt daher zu hoffen, dass das BMF-Schreiben im Sinne der öffentlichen Hand ergeht. Dennoch muss sich die Praxis zeitnah mit einer Würdigung und Einstufung ihrer Sachverhalte befassen, um nicht den Anschluss zu verlieren.

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Maik Gohlke

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt

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