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veröffentlicht am 8. Juli 2016
Das BMF-Schreiben vom 19. April 2016 konkretisiert die Übergangsregelung, äußert sich aber nicht zu inhaltlichen Fragen des neuen § 2b UStG. Vielfach wird die Option zum Beibehalt des bisherigen Rechts empfehlenswert sein. Es gilt aber den optimalen Zeitpunkt für den Umstieg zu finden.
Maik Gohlke
Steuerberater, Diplom-Finanzwirt
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