Mitteilungsverordnung zum 1. Januar 2025 – Geänderte Pflichten für juristische Personen des öffentlichen Rechts

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veröffentlicht am 1. April 2025


Neben den zahlreichen Rechten und Pflichten, die von Steuerschuldner und Steuergläubiger zu erfüllen sind, legt das Steuerrecht auch verschiedene Informations- und Mitteilungspflichten gegenüber den Finanzbehörden fest. Zuletzt wurden die Informationspflichten nach der Mitteilungsverordnung (MV) insbesondere für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) reformiert.
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Was ist die Mitteilungsverordnung und wozu dient sie? 

​Die Mitteilungsverordnung ist keinesfalls eine neue Rechtsvorschrift. Sie wurde bereits am 7.9.1993 erlassen und in der Zwischenzeit mehrfach geändert. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO und verpflichtet Behörden und andere öffentliche Stellen, steuerlich relevante Zahlungen und Vorgänge ohne Ersuchen an die Finanzbehörden zu melden. Dabei regelt sie auch, welche Informationen zu welchem Zeitpunkt in welcher Form zu übermitteln sind. Ziel der Verordnung ist es, steuerliche Transparenz zu schaffen, Steuerhinterziehung zu vermeiden und die Steuerfestsetzung zu erleichtern.

Seit dem 1.1.2025 sind neue Regelungen zur Übermittlung von Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden in Kraft getreten. Mit BMF-Schreiben vom 12.12.2024 wurde das Anwendungsschreiben zur MV ab 2025 neu gefasst und an die Änderung der §§ 2, 4a, 7, 8 und 13 MV durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung und die Änderung des § 4 MV durch das Jahressteuergesetz 2024 angepasst.

Wer ist mitteilungspflichtig und was muss gemeldet werden?

​Mitteilungspflichtig ist nach der neuen Fassung der MV jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Behörde), außerdem Organe der Rechtspflege, öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes und der Länder, beliehene Unternehmen (andere öffentliche Stellen) sowie öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.

Nicht mitteilungsverpflichtet sind: Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art, öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse, Berufskammern (auch Industrie- und Handelskammern) und Versicherungsunternehmen.

Die Mitteilungspflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Zahlungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen an Dritte, wenn der Zahlungsempfänger nicht zweifelsfrei im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und/bzw. soweit die Zahlungen nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgen (betrifft auch Aufrechnungen, Barzahlungen, Abtretungen/Pfändungen).

Betroffen sind insbesondere Zahlungen, bei denen keine konkrete Gegenleistung bekannt ist (u. a. Subventionen, Fördermaßnahmen), aber auch Honorare an nebenberuflich Tätige, Mieten und Pachten für Gebäude und Grundstücke an Privatpersonen, Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige Zuwendungen, z. B. an ehrenamtlich und nebenberuflich Tätige.

Kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen seiner Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf ein Geschäftskonto geleistet wurde (z. B. ein Konto, das im Geschäftsbrief angegeben ist), besteht eine uneingeschränkte Mitteilungspflicht. 

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten haben alle Honorare und Sachleistungen für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, wenn kein Steuerabzug vorgenommen wurde und die Finanzbehörde nicht aufgrund anderweitiger Mitteilungen Kenntnis erhält.

Weiter sind mitzuteilen, 

  • Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben:
     – Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 a.) UStG oder nach § 4 Nr. 21 UStG (Bildungsleistungen)
     – Bescheinigungen nach §§ 7h, 7i, 10 ff., 10g, 11b EStG, 83i EStDV (Baumaßnahmen im Rahmen förmlich 
        festgelegter Sanierungsgebiete/Baudenkmäler) 
     – Billigkeitserlasse bei der Gewerbesteuer
  • Ordnungsgelder nach § 335 HGB, sofern diese mindestens 5.000 Euro betragen
  • gewerbliche Erlaubnisse und Gestattungen (§ 6 Abs. 1 MV)

Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?

Die wichtigste Ausnahme von der Mitteilungspflicht ist die sog. Bagatellgrenze nach § 7 Abs. 2 S. 1 MV. Nach bisheriger Rechtslage waren Zahlungen von weniger als 1.500 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr nicht mitteilungspflichtig. Diese Grenze wurde zum 1.1.2025 auf 3.000 Euro angehoben.

Bei der Anwendung der Bagatellgrenze sind sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres von der mitteilungspflichtigen Stelle geleisteten Zahlungen an einen Empfänger in einer Summe zu betrachten. Dies umfasst auch wiederkehrende Bezüge, steuerfreie Bezüge und geleistete Vorauszahlungen. Nach altem Recht (bis 31.12.2024) waren wiederkehrende Zahlungen (z. B. Miete, Pacht, Aufwandsentschädigungen an Ehrenamtliche) unabhängig ihrer Höhe umgehend mitteilungspflichtig.

Weitere besondere Ausnahmen der Mitteilungspflicht: 
  
  • Zahlungen, bei denen ein Steuerabzug (z. B. über die Lohn- oder Einkommenssteuer) vorgenommen wird oder über die die Finanzbehörde bereits auf Grundlage anderer Vorschriften (z. B. §§ 93, 111 AO) eine Mitteilung erhalten hat
  • Zahlungen, die dem Sozialgeheimnis i. S. d. § 35 SGB I unterliegen und für soziale Leistungen, die nach Landesrecht erbracht werden (z. B. Sozialleistungen wie Wohngeld, Bürgergeld) 
  • Zahlungen an steuerbegünstigte Körperschaften oder an andere Behörden, jPöR, Betriebe gewerblicher Art 
  • Zahlungen, bei denen Gefahr besteht, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem Wohl des Bundes oder Landes Nachteile bereitet (z. B. Verbrechensbekämpfung)
  • Zahlungen von geringer steuerlicher Bedeutung ab 3.000 Euro auf Antrag bei der zuständigen obersten Finanzbehörde des Landes

Ab dem 1.1.2025 gilt grundsätzlich eine elektronische Übermittlungspflicht, d. h. alle Mitteilungen müssen elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz über eine amtlich bestimmte Schnittstelle erfolgen. Die elektronische Mitteilungspflicht gilt für alle Sachverhalte, die nach dem 31.12.2024 mitgeteilt werden, auch wenn Sachverhalte eher verwirklicht wurden, z. B. im Jahr 2024 oder vorher. Für sog. „Kleinmelder” kann die Meldung auch über ein formularbasiertes Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erfolgen, das voraussichtlich im Frühjahr 2025 zur Verfügung gestellt wird.

Fristen und Übergangsregelungen:

Mitteilungen über den Wegfall steuerlicher Vergünstigungen und gewerblicher Erlaubnisse und Gestattungen sind mindestens vierteljährlich zu übermitteln.
Übrige Mitteilungen: Nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres.

Für Mitteilungen des Kalenderjahres 2024 gilt eine antragslose verlängerte Mitteilungsfrist bis zum 2.3.2026. Öffentliche Stellen, bei denen die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung an diesem Tag nicht vorliegen, können für die Kalenderjahre 2024 und 2025 eine weitere Fristverlängerung bei der jeweils örtlich zuständigen obersten Finanzbehörde des Landes bis zum 1.3.2027 beantragen.

Welche Daten werden erfasst? 

​Die Mitteilung an die Finanzbehörde hat neben Art, Höhe und Datum der Zahlung grundsätzlich die in § 93c Absatz 1 Nr. 2 AO genannten Daten zu enthalten. Dies sind insbesondere Daten zur Identifizierung der mitteilungspflichtigen Stelle sowie des Zahlungsempfängers.

Zu erfassen sind folgende Daten des Zahlungsempfängers: 

​Bei natürlichen Personen
​Bei nicht natürlichen Personen
  • ​Name, Vorname
  • Anschrift mit Straße, Postleitzahl und Ort
  • neu: Geburtsdatum
  • neu: Steueridentifikationsnummer
  • ​Firma oder Name
  • Anschrift mit Straße, Postleitzahl und Ort
  • neu: Wirtschafts-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer, sofern die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde

Die mitteilungspflichtige Stelle hat den betroffenen Steuerpflichtigen gem. § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden übermittelt hat oder übermitteln wird. Diese Information hat in geeigneter Weise (z. B. auch durch Hinweis vorab in Verträgen erfolgend), mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch und binnen angemessener Frist (spätestens bis Ende Februar des Folgejahres) zu erfolgen.

Fazit

Die Änderung der MV für Anwendungsfälle ab dem 1.1.2025 bringt neue Herausforderungen für öffentliche Stellen mit sich. Zwar hat die Finanzverwaltung mit der Übergangsregelung eine Fristverlängerung um ein Jahr, also bis zum 2.3.2026 eingeräumt und damit etwas Zeit für die Umsetzung der geänderten MV geschaffen. Nichtsdestotrotz müssen die bestehenden IT-Systeme frühzeitig an die neuen elektronischen Meldeverfahren angepasst werden, um eine fristgerechte Meldung sicherzustellen. Darüber hinaus sollten interne Abläufe überprüft und verantwortliche Mitarbeitende geschult werden, um die korrekte und fristgerechte Übermittlung der erforderlichen Mitteilungen sicherzustellen. Ebenso erfordern die neuen Anforderungen an die Mitteilungen, dass bestimmte Daten frühzeitig erfasst bzw. bei den Betroffenen abgefragt werden.

Eine besonders sorgfältige Vorbereitung ist notwendig, um die Mitteilungspflichten korrekt zu erfüllen, die elektronischen Meldesysteme fristgerecht einzurichten und die Vorgaben der Verordnung einzuhalten.

Haben Sie Fragen zur Umsetzung und Anwendung der Mitteilungsverordnung? Sprechen Sie uns einfach an, wir unterstützen Sie gerne.

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