Änderung der Gefahrstoffverordnung

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​veröffentlicht am 4. November 2024




Am 21.8.2024 hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vorgelegt. Diese Novellierung zielt darauf ab, den Schutz von Arbeitnehmern und Dritten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen weiter zu verbessern. Ein zentrales Thema des Entwurfs ist die Konkretisierung der Erkundungs-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten von Auftragnehmern bei baulichen Maßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten an baulichen oder technischen Anlagen. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Änderungen und deren rechtliche Implikationen.


Hintergrund und Ziel der Novellierung

Die Gefahrstoffverordnung regelt den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen, um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Die Novellierung verfolgt das Ziel, die bestehenden Regelungen an den aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft anzupassen und die Verantwortlichkeiten klarer zu definieren. Insbesondere sollen die Pflichten der Auftragnehmer bei der Erkundung und dem Umgang mit Gefahrstoffen präzisiert werden.

Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten der Auftragnehmer

Der Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung hatte die Pflicht zur Erkundung der im Gebäude bzw. im von der Maßnahme betroffenen Bereich vorhandenen Gefahrstoffe noch an den Bauherrn bzw. Auftraggeber der Maßnahme gerichtet. Diese Verpflichtung ist im Regierungsentwurf nun – wie auch bereits die allgemeine Regelung in § 6 Abs. 2 GefStoffV – an den Arbeitgeber der im Rahmen der Maßnahme tätig werdenden Beschäftigten gerichtet und damit in aller Regel an die Auftragnehmer von baulichen Maßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten. 

Diese sind nun verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei müssen sie insbesondere prüfen, ob und in welchem Umfang Gefahrstoffe vorhanden sind. Reichen die durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, so ist zu prüfen, ob noch weitere Informationsquellen (zum Beispiel Einholung weiterer Informationen bei Dritten, Erstellung von Sachverständigengutachten, Durchführung technischer Erkundungen) zu erschließen sind.

Die Mitwirkungspflichten der Auftragnehmer wurden ebenfalls erweitert. Auftragnehmer sind nun verpflichtet, aktiv mit den Auftraggebern und anderen beteiligten Parteien zusammenzuarbeiten, um die Sicherheit bei baulichen Maßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten zu gewährleisten. Und auch die Mitteilungspflichten der Auftragnehmer wurden präzisiert und erweitert. Auftragnehmer müssen nun unverzüglich den Auftraggeber und die zuständigen Behörden informieren, wenn sie während der Arbeiten auf nicht erkannte Gefahrstoffe stoßen oder wenn sich die Gefährdungslage ändert. 

Pflichten des Bauherrn oder Auftraggebers

Die im Referentenentwurf an den Bauherrn bzw. Auftraggeber von baulichen Maßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten gerichtete Ermittlungspflicht beschränkt sich im Regierungsentwurf nun auf Mitwirkungs- und Informationspflichten, d. h. der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer alle relevanten Informationen über bekannte Gefahrstoffe und potenzielle Gefährdungen zur Verfügung stellen. Dies umfasst auch historische Daten und frühere Gefährdungsbeurteilungen zum Objekt oder den von der Maßnahme betroffenen Bereich.

Fazit​

Die Novellierung der Gefahrstoffverordnung bringt erhebliche Änderungen für Auftragnehmer und Auftraggeber bei baulichen Maßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten an baulichen oder technischen Anlagen mit sich. Die präzisierten Erkundungs-, Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten sollen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und Dritter weiter verbessern. Anders als noch im Referentenentwurf angedacht, sind Auftragnehmer nun in der Pflicht, umfassende Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, aktiv mit anderen Beteiligten zusammenzuarbeiten und unverzüglich über neue Gefahren zu informieren. Auftraggeber müssen sicherstellen, dass alle relevanten Informationen bereitgestellt, die Sicherheitsmaßnahmen koordiniert und die Einhaltung der Schutzmaßnahmen überwacht werden.​


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