Bald ein Ende für PFAS in Feuerlöschschäumen?

PrintMailRate-it

​​​​​​​​

​veröffentlicht am 1. August 2024


​​​​


Seit März 2024 bewerten die Arbeitsausschüsse der ECHA1 (RAC2 und SEAC3) das Beschränkungsdossier bezüglich eines Verbots von rund 10.000 PFAS. Es soll damit auch ein Riegel für alle noch nicht entwickelten Ausweichstoffe mit ähnlichen chemischen Eigenschaften vorgeschoben werden. Unter anderem ist davon die Feuerlöschmittelindustrie betroffen.


Warum sind PFAS so gefährlich?

​PFAS (Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen) sind besonders wegen ihrer schmutz,- fett,- und wasserabweisenden Eigenschaften in unzähligen Verbraucherprodukten bekannt, wie etwa in wasserabweisender Kleidung, in Schmier- und Imprägnier-Mitteln, Halbleitern (Chip-Industrie), Kühlmitteln wie F-Gasen, aber vor allem auch in Feuerlöschschäumen.

Nicht zuletzt nach dem „DuPont”-Skandal aus dem Jahre 2019 wurde schon damals der neuartige Stoff „PFOA” aus der PFAS-Gruppierung, der weltweit insbesondere in Teflonpfannen eingesetzt wurde, im Rahmen der Stockholm-Konvention, weltweit verboten.

PFAS ​besitzen die Eigenschaft, dass sie unter Umweltbedingungen gar nicht bzw. nur über extrem lange Zeiträume vollständig abbaubar sind. PFAS dringen in den menschlichen Körper ein und können nur sehr langsam von diesem abgebaut oder ausgeschieden werden. Sie verbleiben in den Organen und stehen im Verdacht Krankheiten wie Krebs, Schilddrüsenerkrankungen und Unfruchtbarkeit zu verursachen.

Die aktuelle Gesetzeslage 

​Aktuell gelten folgende EU-Verordnungen und Richtlinien: 

  • Richtlinie 2006/122/EG – europaweite Regulierung von PFOS
  • REACH4-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Einschränkung von PFOS)
  • Verordnung (EU) 757/2010 – Stockholmer Übereinkommen
  • Verordnung (EU) 2019/1021 – POP5-Verordnung6 
  • Verordnung (EU) 2021/1297 – C9-C14-PFCA7-Verordnung, Addendum der REACH-Verordnung

Ab dem 25.2.2023 dürfen C9-C14-PFCA-ähnliche Stoffe nicht mehr selbst hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.

Ab dem 25.2.2023 dürfen C9-C14-PFCA-ähnliche Stoffe nicht mehr verwendet oder in Verkehr gebracht werden

a) als Bestandteil eines anderen Stoffs,
b) in einem Gemisch,
c) in einem Erzeugnis,

außer wenn die Konzentration im Stoff, im Gemisch oder in dem Erzeugnis weniger als 25 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA und ihrer Salze oder 260 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA-verwandten Stoffe beträgt.

Ab dem 4.7.2025 auch keine Verwendung mehr von C9-C14-PFCA-haltigen Feuerlöschmitteln

​Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1297 – C9-C14-PFCA-Verordnung, ist die Verwendung von C9-C14-PFCA bis zum 4.7.2025 zulässig für Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in mobile wie auch ortsfeste-Systeme eingefüllt ist, wobei folgende Bedingungen gelten:

  • Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, darf nicht für Ausbildungszwecke verwendet werden;
  • Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, darf nicht für Tests verwendet werden, es sei denn, alle Freisetzungen werden aufgefangen;
  • ab dem 1.1.2023 sind Verwendungen von Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, nur an Standorten zulässig, an denen alle Freisetzungen  aufgefangen werden können;
  • Bestände von Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, sind im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1021 zu bewirtschaften.

Absolutes Totalverbot für PFAS in Feuerlöschmitteln?

​Demnach gilt im Moment zwar noch kein Totalverbot für die übergreifende Verwendung von PFAS in Verbrauchsgütern, jedoch eine Reihe an stofflichen und/oder Verwendungs-Einschränkungen, die einem Verbot sehr nahekommen. 2023 wurde hierzu unter der Federführung von Deutschland bei der ECHA ein Dossier eingereicht, das letztendlich ein umfassendes Beschränkungsverfahren für jegliche Stoffgruppen von PFAS fordert.  

Das Dossier zielt hauptsächlich darauf ab, die Verwendung von Ausweichstoffen mit ähnlichen chemischen Eigenschaften künftig unmöglich zu machen. 

Neben dem Beschränkungsdossier gibt es derzeit einen weiteren Vorschlag zur Regulierung von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen – im Ergebnis wäre dies ein Verbot aller PFAS in Feuerlöschschäumen, soweit deren Verwendung nicht unerlässlich für die Gesellschaft ist. Mit einer Entscheidung ist voraussichtlich 2025 zu rechnen.

Zum einen wird ein vollständiges Verbot mit einer Übergangszeit von 18 Monaten nach Inkrafttreten erwogen. Zum anderen wird ein Verbot aller PFAS, mit Ausnahme von in den meisten Fällen zeitlich begrenzten, für die Dauer von fünf oder zwölf Jahren nach Ablauf des 18-monatigen Übergangszeitraums, untersucht.

Welche zukünftigen Regelungen für Feuerlöscher gelten sollen ist im Moment zwar noch ungewiss, eine weitere Verschärfung der Grenzwerte ist jedoch schon sicher.

Aktuell rebellieren die Wirtschafts- und Industrievertreter gegen ein Totalverbot und weisen unter anderem auf die dann eingeschränkte Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands gegenüber Nicht-EU-Staaten hin, sowie die zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden. Dem soll aber entgegengewirkt werden durch eine strikte Einfuhrbeschränkung von Produkten aus Drittstaaten, für die dieselben Vorschriften gelten sollen wie in der EU.

Fazit

​Für alle Verantwortlichen ist es nun Aufgabe, einem möglichen PFAS-Verbot vorzubauen. Anbieter bringen nun verstärkt fluorfreie Löschmittel auf den Markt, die ganz ohne Zusatz von PFAS auskommen. Zu empfehlen ist hier sicherlich in Zukunft, sich über fluorfreie Alternativen zu informieren. Die vorgesehenen Beschränkungen werden voraussichtlich frühestens 2026 oder 2027 gelten. 

Bitte kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu!

​______________________________________________________________________________
1 Englisch: European Chemicals Agency, Deutsch: Europäische Chemikalienagentur.
2 Englisch: Committee for Risk Assessment, Deutsch: Ausschuss für Risikobewertung.
3 Englisch: Committee for Socio-economic Analysis, Deutsch: Ausschuss für sozialökomomische Analyse.
4 Englisch: Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, Deutsch: Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien.
5 Englisch: persistent organic pollutants, Deutsch: Persistenten organischen Schadstoffen.
6 Die Herstellung, Verwendung und das Inverkehrbringen von PFOS, in Gemischen oder als Bestandteil von Artikeln, sind mit wenigen Ausnahmen und ab bestimmten Grenzwerten verboten. Feuerlöschschäume, die PFOS-haltig sind und mit einem Gehalt von mehr als 0,001 Prozent waren nur noch bis zum 27.6.2011 zugelassen..
7 Gehören auch zu den Stoffgruppen der PFAS.



AUS DEM NEWSLETTER

​​​​​​​​Fokus Immobilien

Kontakt

Contact Person Picture

Gila Schärig

Diplom-Juristin

+49 911 9193 1995

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu