Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen – Ein Überblick zur PpUGV

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von Magdalena Pieger

​veröffentlicht am 11. Dezember 2018

 

Am 11. Oktober 2018 trat die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) in Kraft. Die PpUGV definiert zum einen pflegesensitive Bereiche und legt andererseits Untergrenzen für die personelle Besetzung dieser Bereiche fest, die ab dem 1. Januar 2019 gültig sind.


Zur Verbesserung der Personalsituation in der Pflege wurden nach § 137i Abs. 1 SGB V der GKV-Spitzenverband und die DKG beauftragt, bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 Pflegepersonaluntergrenzen für festzulegende pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus zu vereinbaren. Diese Verhandlungen sind jedoch gescheitert, sodass die Vorgaben durch Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit erlassen wurden. Ziel der PpUGV ist die Sicherung des Patientenschutzes und der Qualität der pflegerischen Patientenversorgung in Krankenhäusern.

 

Die Regelungen der PpUGV sind bis zum Wirksamwerden einer Vereinbarung über Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen der DKG und dem GKV-Spitzenverband gültig. Dies ist jedoch frühestens ab dem 1. Januar 2020 möglich.

 

Pflegesensitive Bereiche und Grenzwerte

Gemäß PpUGV werden die Bereiche als pflegesensitiv festgelegt, in denen Leistungen der Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie, Kardiologie, Neurologie und Herzchirurgie erbracht werden. Für die Neurologie und Herzchirurgie wurden durch die PpUGV jedoch vorerst keine Pflegepersonaluntergrenzen festgelegt.

 

Die Pflegepersonaluntergrenzen werden im Verhältnis von Pflegekräften und Patientenzahl angegeben. Dabei wird zwischen Tag- und Nachtschichten differenziert. Weiter werden Grenzwerte der Anteile von Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegekräfte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Folgende Untergrenzen und Grenzwerte je Bereich wurden festgelegt:

 

​Tagschicht

​Nachtschicht

​Intensiv (bis 2020)

​ 2,5:1​ 3,5:1

​Intensiv (ab 2021)

​ 2:1​ 3:1

​Anteil Hilfskräfte

​8 %​8 %

​Geriatrie 

​10:1 
​20:1

​Anteil Hilfskräfte 

​20 % ​40 %

​Unfallchirurgie 

​10:1 ​20:1

​Anteil Hilfskräfte 

​10 % ​15 %

​Kardiologie 

​12:1 ​24:1

​Anteil Hilfskräfte  

​10 %​15 %

 

 

Bei interdisziplinär belegten Stationen gilt die Untergrenze mit der jeweils niedrigeren Patientenzahl pro Pflegekraft.

 

Mitteilungspflicht und Ausnahmetatbestände

Die PpUGV nennt jedoch auch Ausnahmetatbestände, bei denen eine Unterschreitung der Pflegepersonaluntergrenzen zulässig ist. Bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die über das übliche Maß hinausgehen oder bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen durch beispielsweise Epidemien oder Großschadensereignisse müssen Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten werden.

 

Zur Überprüfung der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen sind dabei Durchschnittswerte der Personalbesetzung über die einzelnen Monate hinweg differenziert nach Stationen und Schichten zu bilden. Die Krankenhäuser müssen den jeweiligen Vertragsparteien und dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) quartalsweise die Anzahl der Schichten mitteilen, in denen die festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen nicht eingehalten wurden.

 

Die Krankenhäuser riskieren Vergütungsabschläge, wenn die Untergrenzen unterschritten werden. Diese Vergütungsabschläge werden allerdings bis zum 31. März 2019 nicht erhoben. Die Höhe sowie die nähere Ausgestaltung der Vergütungsabschläge ist jedoch noch nicht erfolgt. Die nähere Ausgestaltung von Sanktionen und Vergütungsabschlägen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen sowie die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen für die Neurologie und Herzchirurgie soll durch die DKG und den GKV-Spitzenverband erfolgen.

 

Vermeidung von Personalverlagerungseffekten

Mit der Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen für ausgewählte Bereiche eines Krankenhauses besteht die Gefahr von Personalverlagerungseffekten aus oder in nicht geregelte Bereiche. Abweichend zur Forderung nach § 137i Abs. 1 S. 4 SGB V nennt die PpUGV keine geeigneten Maßnahmen, um Personalverlagerungseffekte zu vermeiden.

 

Die Einführung der Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen wird jedoch von einem sog. „Ganzhausansatz” begleitet. Um die Pflegequalität und die Sicherheit der Patienten im gesamten Krankenhaus sicherzustellen, soll künftig ein „Pflegepersonalquotient” je Krankenhaus bestimmt werden, der nicht unterschritten werden darf. Der Pflegepersonalquotient bildet das Verhältnis von eingesetztem Pflegepersonal zum individuellen Pflegeaufwand eines Krankenhauses ab. Die Einführung des Pflegepersonalquotienten ist Bestandteil des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG), das voraussichtlich zum 1. Januar 2019 in Kraft treten soll.

 


Kontakt

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Roland Schneider

Diplom-Wirtschaftsjurist, Certified Healthcare Manager (DAM)

Associate Partner

+49 911 9193 3661

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