Update: Corona-Hilfen für gemeinnützige Unternehmen

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​veröffentlicht am 16. März 2021; Autoren: Sebastian Heinke und Julia Agapova​

 Boulder Wand

 

Gute Nachrichten für gemeinnützige Unternehmen in schweren Zeiten. Die Unterstützung durch die Bundesregierung für durch die Corona-Pandemie belastete Unternehmen wird weiter aufrechterhalten. Neben der Erweiterung der Überbrückungshilfen III gegenüber den Vorläuferprogrammen werden seit dem 1.1.2021 Mittel aus Corona-Teilhabefonds zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurden die Antragsfristen für November- und Dezemberhilfen bis zum 30.4.2021 verlängert. Weiter wird die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 aktuell auf die Änderung des befristeten Rahmens der Europäischen Kommission angepasst, der eine Erhöhung der Obergrenze für Beihilfen auf 1,8 Millionen Euro vorsieht.


Überbrückungshilfe III

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben die Corona-Überbrückungshilfe erneut verlängert und vereinfacht. Die Anträge wurden – nach langer Ankündigung – am 10.2.2021 mitsamt der FAQ hochgeladen. Antragsberechtigt sind nun auch größere Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen, die in einem Monat des Förderzeitraums von November 2020 bis Juni 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019 erlitten haben. Daneben sind gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Bereichen weiterhin antragsberechtigt. Der maximale Zuschuss
der Überbrückungshilfe II von monatlich 50.000 Euro wurde auf 1.500.000 Euro pro Fördermonat erhöht.


Besonderheit: Antragstellung pro Betriebsstätte

Zu beachten ist, dass verbundene Unternehmen, die beispielsweise aus mehreren Tochterunternehmen und ihrer Konzernmutter bestehen, grundsätzlich nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen dürfen. Dieses Konsolidierungsgebot für verbundene Unternehmen gilt weiterhin nicht für gemeinnützige Unternehmensverbünde und gemeinnützige Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten (zum Beispiel Zweckbetrieben), wie beispielsweise Jugendherbergen und Inklusionsbetriebe. Für die einzelnen  gemeinnützigen Unternehmen oder Betriebsstätten kann jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn diese einen Unternehmensverbund bilden.


Für den Begriff der Betriebsstätte wird die Definition des § 12 der Abgabenordnung (AO) zugrunde gelegt. Umfasst ist also jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, wie etwa Zweigniederlassungen oder Geschäftsstellen. Erforderlich ist eine Beziehung zu einer bestimmten Einrichtung, die auf eine gewisse Dauer und Stetigkeit angelegt ist, und eine eigene, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über die Einrichtung der Anlage (Landmann/Rohmer GewO/Günther, 84. EL Februar 2020, IHKG § 2 Rn. 74). Eine Zweigniederlassung muss demnach eine gewisse Selbstständigkeit gegenüber der Hauptniederlassung aufweisen und nicht nur vorübergehend sachlich, organisatorisch und personell selbstständig wesentliche Geschäfte tätigen; die Eintragung ins Handelsregister begründet eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Betriebsstätte (Koenig/Koenig, 3. Aufl. 2014, AO § 12 Rn. 25).


Eine Geschäftsstelle ist eine Geschäftseinrichtung, in der unternehmensbezogene, büromäßige Tätigkeiten für das Unternehmen ausgeführt werden (BFH BStBl 89, 755; BFH/NV 99, 753; FG München EFG 98, 800). Eine besondere Ausstattung der Räumlichkeiten wird nicht gefordert (Klein/Gersch, 15. Aufl. 2020 Rn. 12, AO § 12 Rn. 12). Gemeinnützige Unternehmen i. S. d. §§ 51 ff AO können mithin unabhängig von ihrer Rechtsform Überbrückungshilfe beantragen, wenn sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind. Entscheidend sind die Einnahmen, die die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand umfassen.


Eine Antragstellung für abtrennbare Teilbereiche ist demnach nicht möglich. Anträge von Betriebsstätten sind durch das übergeordnete Unternehmen zu übermitteln. Gilt nur ein Teil eines Verbundes als gemeinnützig, ein anderer Teil jedoch nicht, gelten die Bestimmungen für gemeinnützige Unternehmen nur für den gemeinnützigen Teil des Unternehmensverbundes.

 

Keine Antragsberechtigung öffentlicher Unternehmen

Nicht antragsberechtigt sind öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden. Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen). Auch gemeinnützigen Unternehmen, die zugleich öffentliche Unternehmen sind, kommt keine Antragsberechtigung zu.


Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten i. S. d. § 3 StBerG (z. B. Steuerberater/in, Steuerbevollmächtigte/ n, Wirtschaftsprüfer/in, vereidigten Buchführer/ in oder Rechtsanwalt/anwältin) bis zum 31.8.2021 zu stellen.


Corona-Teilhabe-Fonds

Daneben können ab dem 1.1.2021 Inklusionsbetriebe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Sozialkaufhäuser und gemeinnützige Sozialunternehmen, unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten oder der Betriebsgröße, Leistungen aus Corona-Teilhabe-Fonds beantragen. Das hat der Deutsche Bundestag beschlossen und einen Zuschuss in Höhe von 100 Millionen Euro bereitgestellt.


Die Zuschüsse sollen in Höhe von 90 Prozent der nicht durch Einnahmen gedeckten betrieblichen Fixkosten erfolgen. Erstattungsfähig sind daneben auch Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld oder anderweitig gedeckt sind. Die Hilfen können bis zum 31.3.2021 beim Integrationsamt des jeweiligen Bundeslandes für den Zeitraum September 2020 bis März 2021 beantragt werden.


Ausweitung der Antragsfristen für November- und Dezemberhilfen

Auch die Antragsfristen für die November- und Dezemberhilfen wurde erneut verlängert. (Gemeinnützige) Unternehmen, Selbstständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2.11.2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, können die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes grundsätzlich durch prüfende Dritte bis zum 31.4.2021 beantragen.


Beihilferechtliche Flexibilität für November- und Dezemberhilfen

Unternehmen mit einem größeren Finanzierungsbedarf können bei der November- und Dezemberhilfe nunmehr wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen. In Betracht kommen drei beihilferechtliche Rahmenregelungen auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können.

 

Nach Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung können Beträge bis 2 Millionen Euro kumuliert werden. Es besteht zudem eine alternative Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Millionen Euro. Erforderlich ist dazu ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse. Beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent (bzw. 90 Prozent bei Klein- und Kleinstunternehmen) der ungedeckten Fixkosten. Letztlich ist auch eine Schadensausgleichsregelung ohne betragsmäßige Begrenzung möglich. Dazu ist der Nachweis eines Schadens durch behördlich angeordnete Lockdown-Beschlüsse erforderlich.

 

Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne Berücksichtigung finden. Bereits gestellte Anträge können angepasst und auf die neue Schadensausgleichsregelung gestützt werden.


Änderung der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

Die Ausreichung der Corona-Hilfen wirft zahlreiche beihilferechtliche Fragen auf. Der befristete Rahmen für staatliche Beihilfen, den die Europäische Kommission zunächst am 19.3.2020 angesichts des Ausbruchs der Corona-Pandemie beschloss, ist am 28.1.2021 zu seiner fünften Änderung gekommen. Der Anwendungszeitraum wurde darin bis zum 31.12.2021 verlängert und die maximale Obergrenze für Kleinbeihilfen von 800.000 Euro auf 1.800.000 Euro angehoben. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 wird zurzeit entsprechend angepasst und wird nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Förderungen auf der erhöhten Grundlage ermöglichen.


Für die Fixkostenregelung gilt beihilferechtlich ein förderfähiger Höchstrahmen von 10 Millionen Euro. Im Rahmen der Schadensausgleichsregelung kann gem. Art. 107 Abs. 2 lit. b) AEUV ein Schadensausgleich ohne betragsmäßige Begrenzung erfolgen. Erforderlich ist dazu jedoch der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss.


Klarstellend hat die Kommission durch Mitteilung vom 21.1.2021 erklärt, dass die finanzielle Unterstützung aus EU- oder nationalen Mitteln für Gesundheitsdienste oder andere öffentliche Dienste zur Bewältigung der Coronakrise nicht unter die Kontrolle staatlicher Beihilfen fällt und mithin bei einer Anrechnung im Konzern nicht zu berücksichtigen ist.

 

Wir beraten Sie gern und helfen Ihnen bei der Antragsstellung. Kommen Sie auf uns zu!

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Dr. Mathias Lorenz

Diplom-Kaufmann, Steuerberater, Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

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