Die Steuerhaftung gemäß § 75 AO – Fallen in der Transaktionsberatung

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Der Kauf eines Unternehmens ist eine große Herausforderung. Eine sorgfältige Untersuchung der Chancen und Risiken beim Erwerbsprozess ist unerlässlich. Dies gilt insbesondere für die Identifizierung steuerlicher Risiken. Denn u.U. haftet der Erwerber eines Unternehmens für Steuern, die bereits vor Erwerb im Zielunternehmen angefallen sind.

 
§ 75 der Abgabenordnung (AO) lässt denjenigen für rückständige Steuern haften, der ein Unternehmen oder einen Teilbetrieb eines Unternehmens „im Ganzen” erwirbt. Der Haftungszugriff auf den Erwerber ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) gerechtfertigt, weil das Unternehmen im Ganzen den Erfolg der wirtschaftlichen Betätigung des Veräußerers verkörpert. Deshalb sei es auch recht und billig, den Erwerber, der nach Übernahme den Nutzen aus dem Unternehmen zieht, für die Steuern in Anspruch zu nehmen, die vor dem Zeitpunkt der Übernahme angefallen sind.

 

Gegenstand und Umfang der Haftung

Auslöser der Haftung ist der Erwerb eines „Unternehmens” oder eines bestimmten Unternehmensteils „im Ganzen”. Gegenstand der Haftung sind die Betriebssteuern und die von dem Unternehmen einzubehaltenden und abzuführenden Steuern (Steuerabzugsbeträge) sowie Erstattungsschulden wegen zu Unrecht in Anspruch genommener Steuervergütungen, sofern sie seit dem Beginn des letzten Jahres vor Übereignung des Zielunternehmens entstanden sind. Zu beachten gilt, dass es nur darum geht, dass die Steuer entstanden sein muss; auf die Fälligkeit der jeweiligen Steuer kommt es nicht an. Haftung für Betriebssteuern meint insbesondere die Haftung für Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Verbrauchssteuer wegen der Herstellung von Waren sowie die Rückerstattung betreffender Steuererstattungen oder Vergütungen. Es können auch Steuern seines Vorgängers sein, für die der Veräußerer seinerseits wiederum haftet. Zudem wird der Umfang der Haftung auf den „Bestand” des übernommenen Vermögens beschränkt. In zeitlicher Hinsicht gilt, dass die Haftung greift, soweit Steuer und Abzugsbeträge seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind. Übereignung meint insoweit die tatsächliche Übergabe (Übergang von Nutzen und Lasten), nicht den Vertragsschluss.
 

Fristen der Steuerfestsetzung

Die Steuerforderungen müssen spätestens ein Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber bei der Finanzbehörde festgesetzt oder mit Festsetzungswirkung angemeldet worden sein. Unter der Anmeldung des Betriebs ist die nach § 138 Abs. 1 AO vorzunehmende Anzeige des Steuerpflichtigen über die Eröffnung des Betriebs zu verstehen. Eine Gewerbeanmeldung setzt die Frist nur in Lauf, wenn die Finanzbehörde von ihr erfährt, oder wenn die Finanzbehörde sonst auf andere Weise Kenntnis von der Betriebsübernahme erlangt. Eine Anmeldung vor Betriebsübernahme setzt die Frist erst ab dem Zeitpunkt der Betriebsübernahme in Gang. Nachforderungen nach Fristablauf können die Haftung nicht erweitern, eine Herabsetzung der Steuern gebietet aber die Aufhebung eines etwaigen Haftungsbescheids.
 
Eine Privilegierung sieht das Gesetz in den Fällen vor, in denen ein Erwerb aus der Insolvenzmasse oder aus Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgt. In derartigen Fällen besteht keine Haftung des Erwerbers. Eine Ausnahme besteht für Gegenstände, die nach §§ 47, 48, 49 InsO aus- oder abgesondert werden dürfen, also nicht in die Insolvenzmasse fallen.
 
Der „Erwerb im Vollstreckungsverfahren” kann entweder durch Zwangsversteigerung oder freihändige Verwertung vollzogen werden. In beiden Fällen greift der Haftungsausschluss.
 

Bitte beachten Sie:

  • Eine steuerliche Due Diligence im Vorfeld einer Transaktion einleiten.
  • Prüfen, ob es sich um Betriebssteuern handelt.
  • Prüfen, ob etwaige Betriebssteuern im letzten Jahr vor Übernahme entstanden sind.
  • Ggf. im Einzelfall prüfen, ob ein Erwerb aus der Insolvenzmasse günstiger ist.

Aus dem Entrepreneur

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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