Steuerreform in Estland – Unternehmen sollten vorbereitet sein

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​Schnell gelesen:

  • Am 19. Juni 2017 verabschiedete das estnische Parlament u. a. Änderungen des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes sowie die Verordnung über die vereinfachte Besteuerung von Unternehmensgewinnen.
  • Am 29. Juni 2017 verkündete die estnische Staatspräsidentin Kersti Kaljulaid einen Großteil dieses Steuerpakets, einige Regelungen wies sie jedoch als verfassungswidrig zurück.
  • Obwohl das Gesetzespaket relativ großzügige Übergangsfristen vorsieht, sollten sich Unternehmen bereits jetzt für eventuelle Änderungen wappnen, um Chancen gezielt nutzen und Risiken bereits vor Inkrafttreten eliminieren zu können.

​Einkommen- und Körperschaftsteuer

Nach zähem Ringen wurde nun das neue Einkommen- und Körperschaftsteuersystem verabschiedet. Demnach müssen gebietsansässige Gesellschaften auf im Kalenderjahr ausgeschüttete Gewinne, die kleiner als der ausgeschüttete durchschnittliche Gewinn der letzten drei Monate des Kalenderjahres sind, Körperschaftsteuer in Höhe von 14 Prozent zahlen. Bei einer Dividendenausschüttung wird hierfür die Bemessungsgrundlage durch 0,86 dividiert.
 
Für die Berechnung des ausgeschütteten durchschnittlichen Gewinns der vergangenen drei Monate des Kalenderjahres bleiben von der Körperschaftsteuer befreite Dividenden, die von der Körperschaftsteuer befreiten Auszahlungen sowie steuerpflichtige Gewinnausschüttungen (Pfandsteuer) unberücksichtigt. Darüber hinaus unterliegen alle Dividenden und sonstigen Gewinnausschüttungen, die eine gebietsansässige natürliche Person von einer gebietsansässigen Gesellschaft als Geld- oder Sachleistung erhält, einem 7-prozentigen Körperschaftsteuersatz. Dies gilt, wenn diese aufseiten der die Dividende ausschüttenden Gesellschaft besteuert und nicht als sogenannte Nebenleistung betrachtet werden. Die Änderungen im neuen Steuersystem betreffen also die Förderung ausländischer Investitionen, haben jedoch keine Auswirkungen auf die Besteuerung gebietsansässiger Personen.
 

Pfandsteuer

In der letzten Ausgabe des „Baltikumsbriefes” (Juli 2017) informierten wir Sie darüber, dass die für Estland spezifische Pfandsteuer vom neuen Steuerpaket gänzlich beseitigt werden sollte. In letzter Minute – nach Redaktionsschluss – änderte die Regierung jedoch ihre Meinung und beschloss eine vereinfachte Form der ursprünglichen Pfandsteuer.
 
Eine gebietsansässige Gesellschaft muss auf Darlehen, die einem Aktionär, Gesellschafter oder einem Gesellschaftsmitglied gewährt wurden, Körperschaftsteuer zahlen, wenn der Transaktionssachverhalt auf eine verdeckte Gewinnausschüttung hinweist. Beträgt die Rückzahlungsfrist eines Darlehens, das der Muttergesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften (außer der Tochtergesellschaft eines Gläubigers) gewährt wurde mehr als 48 Monate, muss der Steuerpflichtige auf Ersuchen der Steuerbehörde seine Fähigkeit und Absicht bezüglich der Darlehensrückzahlung nachweisen. Für die Vorlage dieses Nachweises gewährt die Steuerbehörde eine Frist von mindestens 30 Tagen.
 
Als Muttergesellschaft gilt in diesem Fall auch eine Gesellschaft, die innerhalb der Konzernstruktur auf einer höheren Ebene liegt als die das Darlehen gewährende Tochtergesellschaft, sowie eine gemeinnützige Einrichtung oder Stiftung, die in der kreditgebenden Gesellschaft über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder einen beherrschenden Einfluss ausübt.
 
Der Steuerpflichtige muss die Körperschaftsteuer nicht sofort abführen, jedoch muss er die Notwendigkeit des Darlehens und seine Rückzahlungsfähigkeit nachweisen.
 

Besteuerung einer Firmenwagenüberlassung (Gehaltsnebenleistung)

Wie im letzten „Baltikumsbrief” (Juli 2017) erörtert, wird ein neues Modell der Firmenwagenüberlassung in Kraft treten. Demnach wird es in Zukunft möglich sein, ein im Eigentum oder Besitz des Arbeitgebers befindliches Kraftfahrzeug auch für eine nicht mit Arbeits- oder Dienstaufgaben bzw. nicht mit der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers verbundene Tätigkeit zu nutzen. Dies wird als Gehaltsnebenleistung und mit 1,96 Euro pro im Verkehrsregister eingetragene Einheit der Motorleistung (Kilowatt) pro Monat abgerechnet. Für ein über 5 Jahre altes Fahrzeug gelten 1,47 Euro pro Kilowatt. Eine Meldung an das estnische Straßenverkehrsamt (estn. Maanteeamet) ist hierfür notwendig.
 
Ebenso ist eine Meldung an das Amt notwendig, wenn ein Arbeitgeber die Fahrzeugnutzung außerhalb von Arbeits- oder Dienstaufgaben bzw. einer Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers untersagt. Keine Gehaltsnebenleistung im Besteuerungszeitraum entsteht indes, wenn das Fahrzeug im Verkehrsregister vorübergehend gelöscht oder die Registereintragung ausgesetzt ist.
 

Besteuerung gesüßter Getränke

Das Gesetz über die Besteuerung gesüßter Getränke kann nicht, wie von der estnischen Regierung geplant, am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Eine zu späte Verabschiedung (nach der Sommerpause) führte zu einem Verstoß gegen den im Steuerverwaltungsgesetz festgelegten Grundsatz der Rechtssicherheit, da zwischen Verabschiedung und Inkrafttreten des Gesetzes mindestens 6 Monate liegen müssen.
 
Zudem äußerste die estnische Staatspräsidentin Kersti Kaljulaid Bedenken, das Gesetz würde gegen den in der estnischen Verfassung verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es  einigen Unternehmen ungerechte Vorteile verschaffe, da auf Schiffen oder in Flugzeugen gekaufte Getränke von der Steuer befreit gewesen wären.
 
Die Steuer auf gesüßte Getränke würde außer Erfrischungsgetränken und gesüßtem Wasser auch Milchprodukte und natürliche Säfte treffen. Jedoch plant das Finanzministerium, die drei letztgenannten Erzeugnisgruppen von der Steuer auszuschließen. Hierfür beantragte Estland eine Ausnahmegenehmigung bei der Europäischen Kommission. Das estnische Finanzministerium hat der Europäischen Kommission am 22. Juni 2017 einen Vorantrag zur Genehmigung einer staatlichen Beihilfe vorgelegt. Der nachfolgende offizielle Antrag Estlands blieb jedoch bislang seitens der Europäischen Kommission unbeantwortet.

Empfehlungen

  • Die Regierung hat angekündigt, ihre Arbeit zu diesen Themen fortzusetzen. Hersteller gesüßter Getränke sollten mittelfristig auf Gesetzesänderungen vorbereitet sein.
  • Die o. g. Verpflichtung, die Notwendigkeit und Rückzahlungsfähigkeit von Darlehen mitzuteilen, gilt rückwirkend für ab dem 1. Juli 2017 gewährte Darlehen sowie für Darlehen, die nach dem 1. Juli 2017 verlängert wurden (Verlängerung der Laufzeit des Darlehens oder Änderung sonstiger Sachverhalte). Überprüfen Sie daher unbedingt, ob von Ihrer Gesellschaft gewährte Darlehen den o. g. Kriterien entsprechen.
  • Das neue Nebenleistungssystem für Firmenfahrzeuge gilt nur für Fahrzeuge der Klasse M1 mit einem Bruttogewicht von höchstens 3.500 Tonnen und mit nicht mehr als 8 Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz. Die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsort gilt zudem als Gebrauch eines Kraftfahrzeugs für geschäftliche Zwecke. Überprüfen Sie daher Ihren Fuhrpark sowie dessen Nutzungszwecke, um die Möglichkeiten der neuen Regelungen optimal zu nutzen.
  • Für Fragen und weitere Informationen steht Ihnen Rödl & Partner als kompetenter Ansprechpartner in Steuerfragen gerne zur Seite.

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Alice Salumets

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