Klarstellung der neuen Zinsbesteuerung in Südafrika – Auswirkungen für deutsche Investoren

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Von Dominik Skalet
 
Wie der südafrikanische Finanzminister in seiner jährlichen Haushaltsrede im Februar 2013 bekannt gegeben hat, wird die Einführung eines Zinsabschlags (dies ist eine finale Quellensteuer auf Zinsen) vom 1. Juli 2013 auf den 1. März 2014 verschoben, um damit eine gleichzeitige und einheitliche Besteuerung von passivem Einkommen (Zinsen, Dividenden, Lizenzen) vorzunehmen. Neben den neuen Bestimmungen zum Zinsabschlag werden auch die bestehenden Regelungen zur steuerlichen Zinsveranlagung entsprechend angepasst bzw. geändert. 
 
Die folgenden Ausführungen sind insbesondere für deutsche Investoren interessant und beziehen sich dabei ausschließlich auf Zinseinnahmen von Steuerausländern in Südafrika (d.h. in Südafrika beschränkt steuerpflichtige Personen). Für Steuerinländer (unbeschränkt steuerpflichtige Personen) gelten andere Bestimmungen, und der neue Zinsabschlag ist nicht anwendbar. Deshalb ist es zwingend erfoderlich, die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen vorab genau zu überprüfen, denn selbst natürliche Personen mit längerfristigen Aufenthalten in Südafrika (unter Umständen bis zu 5 Jahren) können nach den hiesigen Steuergesetzen weiterhin als Steuerausländer gelten! 
 
Der Zinsabschlag (withholding tax on interest) wird in Section 37I des südafrikanischen Einkommensteuergesetzes (Income Tax Act, kurz: ITA) geregelt und stellt eine finale Steuer i. H. v. 15 Prozent dar. Die Höhe des Steuersatzes kann allerdings durch das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Südafrika und Deutschland (falls es denn zutrifft) auf 10 Prozent reduziert werden. Wichtig ist, dass vor der Zinszahlung ein entsprechender Antrag beim südafrikanischen Finanzamt (SARS) gestellt wurde. Die Zahlung der Steuer fällt dann im Folgemonat der Zahlung an und wird grundsätzlich vom Schuldner der Zahlung im Namen des Empfängers übernommen. Falls dies nicht möglich ist, ist diese vom Zinsempfänger durch Abgabe einer gesonderten Erklärung zu entrichten. Werden die Zinsen auch in Deutschland der Besteuerung unterworfen, können die Zahlungen in Deutschland auf die dortige Steuer entsprechend angerechnet werden. Da der Zinsabschlag ausschließlich bei Zinszahlungen an Steuerausländer anfällt und sich die Zinseinkommensquelle in Südafrika befinden muss, kommen dafür entweder in Südafrika aufgenommene Darlehen (in ZAR) oder eine Verwendung der (ausländischen) Darlehensmittel in Südafrika in Frage. Es gibt allerdings bestimmte Ausnahmen vom Zinsabschlag, die folglich zu einer Befreiung der Quellenbesteuerung in Südafrika führen. Dies führt aber nicht automatisch zu einer Befreiung der Zinsveranlagung (siehe dazu die Ausführungen unten)! Nicht der Quellenbesteuerung unterliegen demnach z. B. bestimmte Zinsarten (etwa Zinsen einer südafrikanischen Bank, Zinsen auf südafrikanische Staatsanleihen, etc.) sowie Zinseinkünfte natürlicher Personen mit einer Anwesenheit in Südafrika von mehr als 183 Tagen im 12-Monats-Zeitraum vor der Zinszahlung. Als letzte Ausnahme wird die Betriebsstättentätigkeit in Südafrika in einem 12-Monats-Zeitraum vor der Zinszahlung genannt.
 
Im Gegensatz zum Zinsabschlag, stellt die Zinsveranlagung die normale steuerliche Veranlagung der Zinseinkünfte dar und ist keine finale Steuer. Die Bestimmungen sind in Section 1 i. V. m. 9 (2) (b), 10 (1) (h) und (i) ITA verankert. Eine steuerliche Veranlagung bedeutet auch, dass die Steuer nach dem zutreffenden Steuertarif der jeweiligen Gesellschaftsform (natürliche Personen: je nach Progressionstarif; Gesellschaften: grds. 28 Prozent) festgesetzt wird. Die Zahlung findet dann im Rahmen der jährlichen Veranlagung statt. Die Veranlagung trifft auf alle Zinseinnahmen mit Einkommensquelle in Südafrika zu (siehe dazu Ausführungen oben). Analog zum Zinsabschlag gibt es auch bestimmte Ausnahmen von der Zinsveranlagung (Besteuerung). Dies gilt sowohl für Zinseinnahmen natürlicher Personen mit einer Anwesenheit von weniger als 183 Tagen im 12-Monats-Zeitraum vor der Zinszahlung als auch für Zinseinkünfte, die nicht mit einer Betriebsstättentätigkeit in Südafrika im 12-Monats-Zeitraum vor der Zinszahlung im Zusammenhang stehen. Ferner gibt es bestimmte Freibeträge für natürliche Personen (momentan 23.800 südafrikanische Rand pro Jahr), die in Anspruch genommen werden können. 
 
Im Ergebnis können Zinseinnahmen von Steuerausländern also entweder im Rahmen des Zinsabschlags (max. 15 Prozent), der Zinsveranlagung (bei bestimmter Verwurzelung in Südafrika) oder, in bestimmten Fällen, gar nicht besteuert werden. Vollständig von der südafrikanischen Zinsbesteuerung befreit sind demnach z. B. südafrikanische Bankzinsen eines Steuerausländers (natürliche Person), der weniger als 183 Tage im vorangegangenen Jahr in Südafrika verbracht hat. 
 
Bis zur Einführung der neuen Regelungen im März 2014 gelten (im Grundsatz) weiterhin die oben ausgeführten Bestimmungen zur Zinsveranlagung. Eine Quellensteuer auf Zinszahlungen wird momentan also noch nicht erhoben, und es kommt nur dann zu einer Zinsbesteuerung, wenn die Zinseinkünfte im Zusammenhang mit einer Betriebsstätte in Südafrika stehen oder die natürliche Person längerfristig im Land ist (aber unter Umständen Freibeträge beachten). 

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Klaus Bornebusch

Chartered Accountant (Südafrika), Auditor (Südafrika), Tax Consultant (Südafrika), Assessor (Südafrika)

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