Neuerung bei den Vorschriften zur Unterkapitalisierung in Brasilien

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von Dr. Julia Geide, Rödl & Partner Berlin
 
In Brasilien wirkt sich seit 2. August 2013 eine neue Finanzverordnung auf die Regeln für die steuerliche Wirksamkeit von Zinsen aus Krediten und Darlehen aus. Die Gewährung von Darlehen ausländischer Gesellschaften an ein verbundenes Unternehmen in Brasilien war seit jeher eine Methode, um – qua Zinszahlungen – vor Ort erzielte Gewinne steuerfrei ins Ausland zu übertragen. In den Jahren 2010 und 2012 sah sich der brasilianische Gesetzgeber dazu veranlasst, dieser überhandnehmenden Praxis Einhalt zu gebieten. Die Gesetze 12.249 / 10 und 12.766 / 12 beschränken die Abzugsfähigkeit solcher Zinszahlungen als Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnsteuern IRPJ (Imposto de Renda da Pessoa Jurídica = Körperschaftsteuer) und CSLL (Contribuição Social sobre o Lucro Líquido = Sozialabgabe auf den Gewinn). Seitdem gelten für die Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen folgende Beschränkungen: 
 

Beleihungswert (Gesetz 12.249 / 10)

Ist das ausländische Verbundunternehmen Gesellschafter, darf dessen Darlehen an die brasilianische Beteiligungsgesellschaft das Zweifache seines Anteils am Eigenkapital nicht übersteigen. Ist das ausländische Verbundunternehmen kein Gesellschafter, darf dessen Darlehen das Zweifache des Eigenkapitals des brasilianischen Unternehmens nicht übersteigen. 
 

Zinswert (Gesetz 12.766 / 12 – Art. 5)

Der Zinswert berechnet sich aus dem sechsmonatigen Referenzzinssatz LIBOR (London Interbank Offered Rate), der auf einen vom brasilianischen Finanzministerium festgelegten Zinsdifferenzsatz (spread rate) aufgeschlagen wird. 
 
Am 2. August 2013 hat nun der brasilianische Finanzminister per Verordnung 427 / 2013 diesen Zinsdifferenzsatz auf 3,5 Prozent festgelegt. Die Vorschrift gilt rückwirkend seit 1. Januar 2013. Das hat zur Folge, dass im Rahmen der Darlehensabwicklung mit brasilianischen Verbundunternehmen alle Zinszahlungen, die oberhalb des sechsmonatigen Referenzzinssatzes LIBOR + 3,5 Prozent geleistet werden, für Zwecke der IRPJ und CSLL nicht abzugsfähig sind. 
 
Viele unserer Mandanten haben Zinssätze von um die 4 Prozent vereinbart. In einem solchen Fall macht eine Änderung der betreffenden Darlehensverträge wirtschaftlich nicht viel Sinn, da die nicht abzugsfähige Differenz eher geringfügig ist. Je weiter der vereinbarte und der steuerlich höchstzulässige Zinssatz auseinanderfallen, umso mehr macht ein Überdenken der Finanzierung des Verbundunterunternehmens Sinn. Eine Senkung des Zinssatzes ist eine Alternative, die Umwandlung der Darlehen in Eigenkapital eine andere. 

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Tiago Tomasczeski

Tax Manager

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