Neues Arbeitsgesetz in Bahrain

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Als eine Reaktion auf die Unruhen im Land hat Bahrain ein neues Arbeitsgesetz für die Privatwirtschaft eingeführt, welches nun eher internationalen Standards entspricht. Die neuen Regelungen sind am 12. September 2012 in Kraft getreten und ersetzen zugleich das alte Arbeitsgesetz aus dem Jahr 1976. Die Gesetzesänderung betrifft insbesondere folgende Kerninhalte: 
 
Nach dem alten Arbeitsgesetz stand dem Arbeitnehmer bei nicht gerechtfertigter Kündigung eine marktübliche Kompensation zu. Das neue Arbeitsgesetz stellt nun zur Berechnung der Kompensation eine genaue Kalkulationsgrundlage auf, die sich einerseits danach richtet, ob die Parteien einen befristeten oder einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, und andererseits danach, wie lange das jeweilige Arbeitsverhältnis bereits bestand. Bei nicht gerechtfertigter Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung von zwei Tagen Gehalt für jeden Monat der Betriebszugehörigkeit, maximal jedoch von zwölf Monatsgehältern. Dieser Betrag kann sich um die Hälfte des Kompensationsanspruchs erhöhen, sollte die Kündigung nicht nur nicht gerechtfertigt, sondern sogar unfair gewesen sein. Wann das der Fall ist, ist in den Art. 104 und 105 des neuen Arbeitsgesetzes geregelt. Unfair ist eine Kündigung unter anderem dann, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seines Geschlechts oder seiner Hautfarbe gekündigt wurde. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis hingegen hat der Arbeitnehmer im Falle der nicht gerechtfertigten Kündigung Anspruch auf Kompensation in Höhe des Gehaltes, das ihm noch bis zum Ende der Laufzeit seines Vertrags zugestanden hätte; außer die Parteien einigen sich auf einen geringeren Betrag, mindestens jedoch drei onatsgehälter. Weiterhin durften nach dem alten Arbeitsgesetz weibliche Arbeitnehmer weder zur Nachtzeit noch in bestimmten Berufen arbeiten. Im neuen Arbeitsgesetz sind solche Einschränkungen nicht mehr zu finden. Nunmehr sind Männer und Frauen gleichgestellt. Außerdem wurde der Zeitraum des Mutterschutzes erheblich erweitert; werdende Mütter dürfen bis zu 60 Tage während der Schwangerschaft und auch innerhalb der Stillzeit bezahlten Urlaub in Anspruch nehmen. Weiterhin steht Müttern ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis zu sechs Monaten zu, solange das jüngste Kind das sechste Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Von diesem Recht können Frauen bis zu drei Mal im Laufe ihrer Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Gebrauch machen. Der Arbeitnehmer hat nach dem neuen Arbeitsgesetz einen Anspruchauf 30 Urlaubstage im Kalenderjahr, sobald er mindestens ein Jahr dem Betrieb des Arbeitgebers zugehört. Da im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt wurde, ob es sich um Kalendertage oder Arbeitstage handelt, entschied Mitte April dieses Jahres das Kabinett, dass der Urlaubsanspruch sich auf Kalendertage beschränkt; Wochenenden und Feiertage, die in den Urlaub fallen, werden also nicht zusätzlich gewährt. 
 
Im Krankheitsfall erhält der Arbeitnehmer fünfzehn Tage seinen vollen Lohn weiter, weitere zwanzig Tage hat er Anspruch auf hälftigen Lohn. Nach weiteren zwanzig Tagen – ohne dass ein Lohnanspruch in diesem Zeitraum besteht – kann ihm krankheitsbedingt gekündigt werden. Arbeitnehmer, die nicht Mitglied der Sozialversicherung sind – das betrifft alle ausländischen und bahrainischen Arbeitnehmer, die mehr als 4000 Bahrain-Dinar verdienen –, haben Anspruch auf eine Abfindung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Mittlerweile verringert sich die Abfindung nicht, wenn der Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis kündigt, das weniger als fünf Jahre bestanden hat. Nach dem alten Arbeitsgesetz mussten die Parteien bei allen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten erst das Arbeitsministerium anrufen und konnten sich anschließend an das zuständige Arbeitsgericht wenden. Solche Verfahren dauerten unter Umständen mehrere Jahre. Nach dem neuen Arbeitsgesetz ist dem gerichtlichen Verfahren nun ein Güteverfahren vor einer Verwaltungsstelle vorgeschaltet. Nur für den Fall, dass eine gütliche Einigung nicht möglich ist, verweist die Verwaltungsstelle an das Hohe Zivilgericht, das den Fall innerhalb von zwei Monaten – mit einer Verlängerungsoption von zwei weiteren Monaten – hören und innerhalb von weiteren 30 Tagen entscheiden muss. Nur in Ausnahmefällen ist eine Revision möglich.

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