Vietnam verschärft Regelungen für ausländische Arbeitnehmer

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von Markus Schlüter, Rödl & Partner Köln
 
Am 1. Mai 2013 trat der neue vietnamesische Labour Code 10/2012/QH13 in Kraft, der das bisherige Arbeitsgesetz von 1994 und dessen Ausführungsbestimmungen ersetzt. Neben, unter anderem, ergänzenden Regelungen zu Probezeiten, Verlängerung des Mutterschutzes von vier auf sechs Monate, neuen Fallgruppen zur Nichtigkeit von Arbeitsverträgen, Verlängerung der Tet-Ferien von vier auf fünf Tage, der nunmehr ausdrücklichen Zulässigkeit von Vertraulichkeitsvereinbarungen im Hinblick auf geschäftliche oder technische Geheimnisse mit daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtungen bei Verletzungen durch den Arbeitnehmer sowie der Erhöhung des Überstundenausgleichs für Nachtarbeit um 20 Prozent sind insbesondere die Neuregelungen hinsichtlich ausländischer Arbeitnehmer von Interesse. Diese ergänzen das umstrittene Dekret 46 (Decree 46/2011/ND-CP on Employment and Administration of Foreigners working in Vietnam).
 
So müssen Unternehmen in Vietnam vor der Einstellung von Ausländern den Bedarf gegenüber den zuständigen Arbeitsbehörden darstellen und die Einstellung von diesen schriftlich genehmigen lassen. Die Gültigkeitsdauer einer Arbeitsgenehmigung wird von drei auf zwei Jahre reduziert. Zudem wird die bislang geltende Befreiung vom Erfordernis einer Arbeitsgenehmigung für Ausländer, die weniger als drei Monate in Vietnam tätig sind, grundsätzlich aufgehoben. Ausnahmen bestehen nur noch in Einzelfällen, beispielsweise für Experten zur Lösung komplexer technischer Probleme, die von lokalen Arbeitnehmern nicht gehandhabt werden können. Es wird in diesem Zusammenhang interessant sein, wie die Behörden in der Praxis die vorgenannte kurzzeitige Arbeit in Vietnam von bloßen Geschäftsreisen abgrenzen, welche keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen, obwohl hierfür ebenfalls mehrmonatige Visa beantragt werden können.
 
Das neue Arbeitsgesetz dürfte einige Auswirkungen auf den vietnamesischen Arbeitsmarkt haben. Allerdings sind manche Regelungen noch lückenhaft. Insofern werden voraussichtlich zahlreiche Einzelfragen auch in Zukunft einer direkten Klärung mit den Behörden bedürfen.

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