Neue Gesellschaftsform in Malaysia auch für deutsche Investoren verfügbar

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von Mathias Müller, Delia Leitner, Dr. Paul Weingarten, Rödl & Partner Nürnberg, München und Singapur
 
Malaysia ist ein multiethnisches und multireligiöses Land mit starker islamischer Prägung. Früher war das Land Teil des British Empire, und auch heute sucht es in rechtlicher Hinsicht Anschluss an das angloamerikanische System. Beispiel dafür ist die Einführung der Rechtsform der Limited Liability Partnership (kurz LLP), über die wir nachfolgend berichten. Ähnlich seinem wirtschaftlich erfolgreichen kleinen Bruderstaat Singapur vor einigen Jahren, hat nun auch Malaysia vor Kurzem eine neue Rechtsform, die LLP, eingeführt. Die LLP ist insbesondere für freie Berufsgruppen wie z. B. Anwälte, Steuerberater und Architekten geeignet. Die Rechtsform der LLP  schützt die Partner vor Nachlässigkeit und Fehlern der anderen Partner und verbindet viele der Vorzüge des klassischen Partnerschaftsmodells. Die LLP kombiniert die Vorteile einer Personengesellschaft mit den Privilegien einer Haftungsbeschränkung und macht sie gerade deshalb für deutsche Investoren besonders interessant. Die LLP ist in Malaysia wie folgt charakterisiert:
  • Die LLP ist unabhängig von ihren Mitgliedern eine selbstständige unternehmerische Einheit und selbstständiger Rechtsträger.
  • Die LLP muss von mindestens 2 Personen gegründet werden, wobei sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen in Betracht kommen.
  • Die LLP besteht unabhängig von der Existenz ihrer Mitglieder juristisch fort. 
  • Alle Partner unterliegen lediglich einer begrenzten Haftung bezüglich:
  • Forderungen gegenüber der LLP und
  • persönlicher Haftung wegen des Fehlverhaltens anderer Mitglieder der LLP.
Zuletzt unterliegt die malaysische LLP nicht den strengen Kapitalverwaltungsregeln. So sind auch die Compliance-Anforderungen deutlich weniger streng als bei Kapitalgesellschaften:
 
  • Eine Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer ist nicht per se notwendig.
  • Die Jahresabschlüsse der LLP müssen nicht beim Handelsregister eingereicht werden, allerdings muss eine Erklärung zum Fortbestehen bzw. der Solvenz der Gesellschaft beim Urkundsbeamten vorgelegt werden.
  • Ähnlich wie bei malaysischen Kapitalgesellschaften ist ein Compliance Officer zu bestellen, der malaysischer Staatsbürger ist oder seinen ständigen Wohnsitz in Malaysia hat.
 
Die neue Rechtsform findet guten Anklang in Malaysia. Möglicherweise liegt dies auch an der Besteuerung der LLP. Die Gesellschaft selbst wird in Malaysia nicht der Einkommensteuer unterworfen. Das Einkommen wird lediglich auf der Ebene der LLP festgestellt und den Partnern zugerechnet. Eine Einkommensbesteuerung erfolgt dann auf der Ebene der Partner. Soweit sich deutsche Investoren an einer malaysischen LLP beteiligen wollen, sind die deutschen steuerlichen Konsequenzen zu prüfen. Da die LLP nicht selbst als berechtigte Gesellschaft nach dem kürzlich erneuerten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Malaysia gilt, können Abkommensbegünstigungen nur die jeweiligen Partner einer LLP beantragen. Ferner behält sich das deutsche Finanzamt vor, eine eigenständige Prüfung vorzunehmen, ob die LLP in Deutschland als Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft einzuordnen ist.

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