Katar: Entwurf eines neuen Gesetzes zum Gesellschaftsrecht

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von Jonas Erdmann, Rödl & Partner Dubai
 
Das Handelsministerium des Emirats Katar veröffentlichte am 14. Januar 2013 den Entwurf eines neuen Gesetzes zum Gesellschaftsrecht. Das Ministerium verfolgt mit dem Entwurf das Ziel, das Verfahren von Gesellschaftsgründungen zu vereinfachen und die Gesellschaftsformen zu modernisieren, um hierdurch die Attraktivität des Emirats für internationale Investoren weiter zu steigern. Der Entwurf des neuen Gesetzes umfasst 13 Kapitel mit insgesamt 340 Artikeln.
 
Gesellschaftsgründungen sollen zukünftig insbesondere durch ein Gründungsverfahren aus einer Hand vereinfacht werden. In einer neuen Anlaufstelle sollen alle Ministerien und Behörden, die im Gründungsverfahren eine Rolle spielen, vertreten sein. Dadurch erspare sich der Investor die vielen Wege zur Einholung von Genehmigungen, Lizenzen und weiteren Voraussetzungen im Gründungsprozess.
 
Während die bisherigen gesetzlichen Regelungen (Handelsgesellschaftsgesetz Nr. 5 aus 2002) noch zwischen einer gewöhnlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Einpersonengesellschaft und einer Holding differenziert haben, gehen die letztgenannten beiden Gesellschaftsformen im neuen Gesetzesentwurf in der Gesellschaft mit  beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaft auf.
 
Nach dem Gesetzesentwurf ist für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nun ein einzelner Gesellschafter ausreichend; die Holding ist als eigenständige Gesellschaftsform gestrichen worden. Auch die rechtlichen Anforderungen an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurden herabgesetzt. So sieht der Entwurf kein Mindeststammkapital mehr vor. Derzeit liegt dieses noch bei 200.000 Katar-Riyal, was etwa 42.000 Euro entspricht (Stand Februar 2013).
 
Darüber hinaus regelt der neue Gesetzesentwurf noch weitere Gesellschaftsformen: Allgemeine Personengesellschaft (General Partnership) mit eigener Rechtspersönlichkeit;  Kommanditgesellschaft (Limited Partnership); Arbeitsgemeinschaft (Joint- Venture-Company); Aktiengesellschaft (Private-Joint-Stock-Company); Kommanditgesellschaft auf Aktien (Limited Partnership by Shares). Der Gesetzesentwurf wurde auf der Internetseite des Handelsministeriums veröffentlicht. Damit der Entwurf in Kraft treten kann, bedarf es noch eines Beschlusses des Ministerrats und der Unterzeichnung durch das Staatsoberhaupt des Emirats Katar.

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