Saudi-Arabien: Das neue Gesetz zur Schiedsgerichtsbarkeit

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von Derya Bandak, Rödl & Partner Nürnberg
 
Das neue Gesetz zur Schiedsgerichtsbarkeit in Saudi-Arabien trat am 8. Juli 2012 in Kraft. Obwohl die neuen gesetzlichen Regelungen voraussichtlich noch durch eine Ausführungsverordnung ergänzt werden, kristallisiert sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt deutlich heraus, dass das neue Gesetz weitaus umfangreichere Herangehensweisen im Rahmen des schiedsgerichtlichen Verfahrens aufweist als jemals zuvor im Königreich. Es lehnt sich inhaltlich an die UNCITRALSchiedsgerichtsordnung an, welche eine sehr umfassende Verfahrensordnung für Ad-hoc-Schiedsverfahren beinhaltet. Insbesondere folgende Inhalte stehen im Fokus der neuen Regelungen: größere Unabhängigkeit im Rahmen der Ausgestaltung des Schiedsgerichtsverfahrens, Ausweitung der verfahrensmäßigen Befugnisse des Schiedsgerichts und Vereinfachung der Durchsetzbarkeit schiedsgerichtlicher Vereinbarungen im Wege der Vollstreckung. Die neue Schiedsgerichtsordnung begrenzt hierbei in größerem Umfang die Prüfungspflichten der lokalen saudischen Gerichte. Beispielsweise verlangte das alte Gesetz noch die Überprüfung der Schiedsgerichtsklauseln und der sogenannten Terms of Reference durch die örtlichen Gerichte und sah zwingende Vorgaben bezüglich des einzuhaltenden Verfahrens vor. Das neue Gesetz hingegen gewährt den Parteien einen viel größeren Spielraum bei der Ausgestaltung des Schiedsverfahrens, indem sie unter anderem frei in der Auswahl des anzuwendenden Rechts (Artikel 38), des zuständigen Gerichtsorts (Artikel 28), des jeweiligen Schiedsgerichts (Artikel 15) und insbesondere des Zeitpunkts des Beginns des entsprechenden Verfahrens (Artikel 26) sind. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beispielsweise in Artikel 36 statuiert, dass das Schiedsgericht die Möglichkeit erhält, einen oder mehrere Sachverständige hinzuzuziehen, welche das Gericht in Form eines schriftlichen oder auch mündlichen Berichts in der Entscheidungsfindung unterstützen. Zudem dürfen auch die Parteien selbst sachverständige Zeugen zu dem Verfahren beiziehen (Artikel 33). In diesem Zusammenhang ist es notwendig anzumerken, dass auch das neue Gesetz zum schiedsgerichtlichen Verfahren nach wie vor das Scharia Gesetz angemessen berücksichtigt, welches die Gesetzgebung im Königreich Saudi Arabien einheitlich dominiert. In Artikel 5 der neuen Schiedsgerichtsordnung ist niedergelegt, dass die Vorschriften, welche einem Schiedsspruch zugrunde gelegt werden, in Einklang mit dem geltenden Scharia Recht stehen müssen. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass das neue Gesetz zur Schiedsgerichtsbarkeit sich auf Augenhöhe mit den internationalen Regelungen zum Schiedsverfahren bewegt, da hier inhaltlich erhebliche Änderungen und Anpassungen an den internationalen Standard vorgenommen wurden.

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