Umsatzsteuerliche Änderungen in der Slowakei

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von Dennis Kleine-König, Rödl & Partner Köln
 
Zum 1. Oktober dieses Jahres kam es zu relevanten Veränderungen im slowakischen Umsatzsteuerrecht. Die wichtigsten werden nachfolgend kurz dargestellt. 
 

Umsatzsteuerliche Registrierung ausländischer Unternehmer

Sofern ein ausländischer Unternehmer in der Slowakei über eine Betriebsstätte aus umsatzsteuerlicher Sicht verfügt, so muss er zukünftig in folgenden Fällen im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Registrierung eine Bürgschaft zwischen 1.000 und 500.000 Euro hinterlegen:
      • Das Unternehmen hat bei Antragstellung Steuerverbindlichkeiten von mehr als 1.000 Euro;
      • die Geschäftsführer oder Gesellschafter haben am Tag der Antragstellung Steuerverbindlichkeiten von mehr als 1.000 Euro oder
      • die Gesellschaft hat bislang die Tätigkeit noch nicht vollumfänglich aufgenommen.

Die Bürgschaft ist grundsätzlich innerhalb von 20 Tagen vorzulegen. 
 

Rückzahlung der Vorsteuer über Vorsteuervergütungsverfahren

In Zukunft ist bei ausländischen Unternehmern, die in der Slowakei nur Leistungen erbringen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen zur Erlangung der Eingangsumsatzsteuer nicht mehr möglich. Die Eingangsumsatzsteuer kann in diesen Fällen in Zukunft nur noch im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens zurückgefordert werden.
 

Änderung beim Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung

Darüber hinaus wurden in der Slowakei neue Regelungen zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen eingeführt. Erwartet wird, dass kurzfristig Ausführungsbestimmungen zum Gesetzestext erlassen werden. In den folgenden drei Fällen ist ab sofort eine Bestätigung der Warenübernahme notwendig:
  • Der Transport wird durch einen sogenannten Postbetrieb durchgeführt; 
  • der Transport wird durch den Lieferanten oder Abnehmer unter Beauftragung von dritten Personen (Beförderer) durchgeführt oder 
  • der Transport wird durch den Lieferanten oder Abnehmer mit eigenen Mitteln durchgeführt.
 
Für den Fall, dass ein Postbetrieb mit dem Transport beauftragt wurde, reicht ein Beleg über die Versendung der Ware. Sofern die dritte Person mit der Beförderung von der einen oder der anderen Seite beauftragt wurde, so wird zwingend eine Kopie des Beförderungsbeleges, in welchem die Übernahme der Ware durch den Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestätigt wird, verlangt. Sofern der Steuerzahler über eine solche Belegkopie nicht verfügt, ist er verpflichtet, die Übernahme der Waren durch andere Belege zu beweisen. Hier ist nichts Konkretes über die Art und Form von anderen Belegen bekannt bzw. bestimmt. Möglicherweise könnte der dritte Fall einen Leitfaden bieten.
 
Für den Fall, dass der Lieferant oder Abnehmer mit eigenen Transportmitteln die Ware befördert, sollte die Bestätigung folgende Daten beinhalten:
  • Name und Vorname oder Gesellschaftsname, Sitz, Ort der unternehmerischen Tätigkeit oder Sitz der Betriebsstätte, Wohnsitz sowie
  • Menge und Art der Ware.
 
Für den Fall, dass der Lieferant mit eigenen Mitteln die Beförderung durchführt, sollte die Bestätigung folgende Daten beinhalten: Datum und Adresse des Ortes, an welchem in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Ware übernommen wurde. Sofern der Abnehmer die Ware mit eigenen Mitteln befördert, sollte die Bestätigung folgende Daten beinhalten:
  • Datum und Adresse des Ortes, an welchem der Transport beendet wurde;
  • Name und Vorname des Fahrers in Blockschrift und seine Unterschrift sowie
  • Kennzeichen des Transportmittels.

Es können bei allen drei Varianten außer den oben angegebenen Unterlagen auch andere Belege vorgelegt werden, z. B.  Verträge, Lieferscheine, Zahlungsbelege für die Ware bzw. für den Transport.
 

Sicherheit für Umsatzsteuerfreiheit bei Einfuhr

Wie in allen anderen Staaten besteht auch in der Slowakei eine Vorschrift, wonach die Einfuhr von Waren umsatzsteuerfrei ist, wenn sich direkt im Anschluss eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt. Die Zollbehörden haben ab jetzt die Möglichkeit, für diesen Fall eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
 

Monatliche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

Bis jetzt war es möglich, Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich abzugeben, wenn der Umsatz des Vorjahres 332.000 Euro nicht überstieg.

Diese Summe sinkt jetzt auf 100.000 Euro.

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