Begründung einer steuerlich relevanten Betriebsstätte im Vereinigten Königreich

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von Beatrix Tröger, Rödl & Partner Birmingham

Immer mehr deutsche Unternehmen weiten ihre Geschäftstätigkeit ins Vereinigte Königreich aus. Dies geschieht in den Anfängen meist durch den Einsatz eines Mitarbeiters, durch die Eröffnung eines Ladenlokals oder eines Büros oder durch die Einrichtung eines Lagers, um die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen an den Endkunden zu vereinfachen.

Mit einer solchen Expansion auf den britischen Markt sind aber immer auch die Gefahr der Begründung einer Betriebsstätte und die damit einhergehenden Verpflichtungen zu beachten. Verpflichtungen können sich insoweit ergeben, als dass die steuerlich relevante Betriebsstätte beim Companies House registriert werden muss. Weiterhin sind die Körperschaftsteuer (Corporation Tax), die Umsatzsteuer (Value Added Tax) und auch die Gewinnermittlung der Betriebsstätte wesentliche, sich daraus ergebende Angelegenheiten.

Wann eine steuerlich relevante Betriebsstätte vorliegt bzw. begründet wird, ist in Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland geregelt.

Nach Artikel 5 (1) DBA kann jene zum einen durch eine feste Geschäftseinrichtung etabliert werden. Beispielhaft, und keinesfalls ansprucherhebend auf eine vollständige Darstellung, sind in Artikel 5 (2) DBA ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, ein Bergwerk oder auch eine Fabrikationsstätte genannt.

Um eine Betriebsstätte nach Artikel 5 (1) DBA zu gründen, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sei. Zum einen muss es sich um einen geografisch festgelegten Ort handeln. Unter einer festen Einrichtung wird verstanden, wenn es sich um eine Räumlichkeit an einem bestimmten Ort handelt, die Räume sich dort permanent befinden sollen und der Mitarbeiter von dort aus seine Tätigkeit ausführt. Sollte daher beispielsweise mit einem Mitarbeiter eine dauerhafte Vertragsbeziehung angestrebt und ihm zu dieser Absicht noch ein festes Büro zur Verfügung gestellt werden, würde damit bereits eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich begründet werden. Eine feste Geschäftseinrichtung wird grundsätzlich nicht angenommen, wenn die Tätigkeit lediglich unregelmäßig und gelegentlich dort ausgeübt wird.

Weiterhin muss es sich um eine feste Einrichtung mit einer gewissen Dauerhaftigkeit handeln. Praxisorientiert kann davon ausgegangen werden, dass meist keine Betriebsstätte angenommen wird, wenn die Geschäftstätigkeit weniger als sechs Monate von einem Geschäftssitz geführt wurde. Beachtet muss dies werden, wenn es sich um eine wiederkehrende Tätigkeit handelt. Hier werden grundsätzlich nicht die einzelnen Zeitabschnitte, sondern der aufaddierte Gesamtzeitraum betrachtet. Es sind aber immer die Gesamtumstände zu betrachten. Die Sechs-Monats-Regel gilt daher nicht immer und von ihr kann jederzeit abgewichen werden.

Die Geschäftstätigkeit der ausländischen Gesellschaft muss drittens an diesem festen Ort durchgeführt werden und dies grundsätzlich durch das Personal und damit die Mitarbeiter des entsprechenden Unternehmens. Es ist aber auch ausreichend, wenn die Tätigkeit an diesem festen Ort von Consultants durchgeführt wird; es müssen nicht zwangsläufig die Arbeitnehmer des Unternehmens in die Tätigkeit eingebunden sein.

Sollte nicht bereits durch einen festen Geschäftssitz eine steuerlich relevante Betriebsstätte begründet worden sein, ist ferner Artikel 5 (5) DBA zu bedenken.

Artikel 5 (5) DBA normiert, dass ein Unternehmen für alle von einer Person vorgenommenen Handlungen in Großbritannien so behandelt wird, als hätte es dort für jegliche Handlungen eine Betriebsstätte, wenn die Person für ein Unternehmen tätig wird und in dem Staat eine Vollmacht besitzt, die ihr die Möglichkeit eröffnet, Verträge abzuschließen (agency permanent establishment).

Diese darin genannte Vollmacht muss durch den Mitarbeiter gewöhnlich ausgeübt werden. Personen, deren Aktivitäten eine Betriebsstätte begründen können, werden als „dependent agents“ bezeichnet. Dabei kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln. Irrelevant ist auch das Verhältnis, in dem diese Person und das Unternehmen zueinander stehen. Begründung für diese Regelung ist, dass die Person aufgrund ihrer Autorität das Unternehmen bis zu einem gewissen Umfang in dem betreffenden Staat binden kann.

Eine solche Autorität wird angenommen, wenn die Person alle Elemente und Details eines Vertrages aushandeln kann, die für das Unternehmen letztendlich bindend sind. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag schließlich von einem der Gesellschafter im anderen Staat unterschrieben wird und dem Mitarbeiter im Vereinigten Königreich formal gar kein Recht zur Vertretung zukommt.

Bevor also der Markt im Vereinigten Königreich erobert wird, sollte auch immer durchdacht werden, wie die Geschäftstätigkeit genau aussieht und welche Ziele man damit verfolgt. Aber nicht nur bei einer neuen Expansion ist Achtung geboten, sondern auch, wenn Sie bereits im britischen Markt tätig sind. 

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Jan Eberhardt

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