RZWas 2021 veröffentlicht: Teilnahme an einem Benchmarking-Projekt weiterhin für Härtefallförderung verpflichtend

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veröffentlicht am 29. Januar 2021

 

Der Bayerische Landtag hat im Sommer letzten Jahres beschlossen, die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas) über das Jahr 2021 hinaus fortzuführen. Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 9. Dezember 2020 wurden die neuen Förderrichtlinien mit einer Geltungsdauern von 1. April 2021 bis 31. Dezember 2024 veröffentlicht.1

Folgende Eckpunkte haben sich gegenüber der RZWas 2018 geändert:

  • Begrenzung der Förderung auf Kommunen mit maximal 20.000 Einwohnern 
  • Einführung einer Baupreisbremse durch moderate Absenkung der Mindestfördersätze
  • Beschränkung der Auszahlung von Zuwendungen auf 1 Mio. Euro pro Jahr und Kommune 
  • Deckelung der Zuwendungen pro Projekt bei Verbundleitungen und Anlagensanierung auf maximal 3 Mio. 
  • Erweiterung der Förderung um „Konzepte zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement”

 

Die Härtefallförderung setzt weiterhin voraus, dass Zuwendungsempfänger mit Einreichen der Verwendungsbestätigung aus einer Härtefallförderung einen Nachweis der Teilnahme an einem Kennzahlenprojekt der Wasserwirtschaft innerhalb der letzten drei Jahre vorlegen oder per Selbstverpflichtung erklären müssen, eine solche Teilnahme innerhalb der nächsten drei Jahre nachweisen zu können.2

Wasserversorger, die künftig die Härtefallförderung in Anspruch nehmen wollen, sollten sich daher frühzeitig mit Kennzahlenvergleichen in der Wasserwirtschaft auseinandersetzen. Die Effizienz- und Qualitätsuntersuchung der kommunalen Wasserversorgung in Bayern (EffWB) wird vom Freistaat gefördert und findet im jährlichen Turnus statt.

 

 

Bei Fragen zur Effizienz- und Qualitätsuntersuchung der kommunalen Wasserversorgung in Bayern oder bei Interesse an einer Teilnahme stehen wir Ihnen jederzeit gern telefonisch (0911 9193 3503) oder per E-Mail zur Verfügung.
Eine Anmeldung zum Kennzahlenvergleich ist jederzeit auch direkt auf unserer Website möglich.



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1 Vgl. Bayerisches Ministerialblatt 2020 Nr. 782, vom 23. Dezember 2020, aufgerufen am 26. Januar 2021.
2 Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2021), Nr. 5.4.

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