Kosten der Löschwasserversorgung in Nordrhein-Westfalen – Nun auch Refinanzierungsmöglichkeit für preisfinanzierte Wasserversorger geklärt

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Mit der Novelle des Landeswassergesetzes im Juli 2016 wollte die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen eigentlich Klarheit hinsichtlich der Finanzierung der Löschwasserversorgung über Trinkwasserentgelte schaffen. Dies gelang zunächst jedoch nur für einen Teil der Wasserversorger, nämlich jenen, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen Gebühren erheben. Mit gut eineinhalbjähriger Verzögerung wurde nun aber auch für preisfinanzierte Wasserversorger eine Einigung erzielt.

 

Vor der Novelle des Landeswassergesetzes (LWG NRW) im Juli 2016 galt in Nordrhein-Westfalen, was in nahezu allen anderen Bundesländern auch heute noch gilt:

Die (leitungsgebundene) Löschwasserversorgung im sogenannten Grundschutz ist Pflichtaufgabe der Kommune, welche entsprechende Kosten tragen muss. Eine Weiterverrechnung der Löschwasserkosten auf die Trinkwasserentgelte (Preise oder Gebühren) schied grundsätzlich aus.

 

Mit der Novelle des LWG NRW galt zumindest für öffentlich-rechtliche Wasserversorger, dass löschwasserinduzierte Kosten auch in die Wassergebühren einkalkuliert werden dürfen. Für preisfinanzierte Versorger, die gemessen an der Trinkwasserabgabe die Mehrheit der Wasserversorger in Nordrhein-Westfalen stellen, fehlte indes eine entsprechende Klarstellung (vgl. hierzu auch Wasser Kompasse 02/2016 und 05/2016). Eine dem Bürger kaum begreifbar zu machende Ungleichbehandlung.

 

Eine Abstimmung auf Ebene der Landesgruppen der Fachverbände BDEW und VKU, des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen und der Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen führte nun zu einem Kompromiss. Dabei lässt sich die Landeskartellbehörde wie folgt zitieren:
„Die Berücksichtigung der Kosten von leitungsgebundenen Anlagen zur Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung in der Wasserpreiskalkulation eines Wasserversorgers kann grundsätzlich als kartellrechtlich zulässig angesehen werden, soweit diese Aufgabe dem Wasserversorger von der Kommune im Wasserkonzessionsvertrag übertragen worden ist.”

 

Und was bedeutet dies für die Praxis?

Preisfinanzierten Wasserversorger in Nordrhein-Westfalen müssen nun nicht mehr wie bislang ergebnisoffene und zumeist erfolglose Diskussionen mit der Kommune zur Tragung der Löschwasserkosten führen. Auch müssen die Kosten nicht mehr bei einer Preiskalkulation ausgesondert werden, sondern sind unter bestimmten Voraussetzungen voll über privatrechtliche Wasserpreise refinanzierbar.

 

Dabei ist zu beachten:

Einerseits sollte geprüft werden, ob die Aufgabe der Löschwasservorhaltung tatsächlich im Konzessionsvertrag oder in einem gesonderten Löschwasservertrag auf den Wasserversorger übertragen wurde, da dies die Grundvoraussetzung für den Ansatz der Kosten in der Preiskalkulation ist. Ist dies nicht der Fall, sollte schnellstmöglich eine entsprechende Vereinbarung geschlossen werden.

Andererseits sollte hinterfragt werden, ob die vorgehaltenen Anlagen zur Löschwasservorhaltung den örtlichen Verhältnissen entsprechen oder deutlich darüber hinaus gehen. Sofern Letzteres der Fall und auf Wünsche der Kommune zurückzuführen ist, hat diese weiterhin die Zusatzkosten zu tragen.

Zudem ist zu beachten, dass die Kostentragung unverändert grundsätzlich nur für den Grundschutz gilt. Der hiervon abzugrenzende Objektschutz für Gebäude mit einer erhöhten Brandlast liegt in der Zuständigkeit des Grundstückseigentümers, der sich wiederum des Trinkwasserversorgers bedienen kann, hierfür aber ein zusätzliches Entgelt zahlen muss.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass bisher noch keine gerichtliche Klärung zu diesem Sachverhalt vorliegt, sodass eine letztendliche Sicherheit noch nicht gegeben sein dürfte.

 

Sollten Sie Fragen zu vertraglichen Regelungen rund um das Thema Löschwasserversorgung oder zu Implikationen für Ihre Entgeltkalkulation haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

 

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