Die NRW-Löschwasser-Wende: Das bevölkerungsreichste Bundesland will Löschwasserkosten gebührenfähig machen

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​veröffentlicht am 12. Fenruar 2016

 

Mit den prominenten Kartellmissbrauchsverfahren (Wetzlar, Calw, usw.) diskutiert die Branche seit einigen Jahren intensiv über strukturelle Rahmenbedingungen und abweichende Umstände. In NRW sollen jetzt erstmalig Löschwasserkosten gebührenfähig werden.

 

Zwar...

…ist die Sache eigentlich klar: die Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Löschwasserversorgung ist nach den jeweiligen Landes-Feuerwehrgesetzen Pflichtaufgabe der Gemeinden (z.B. § 3 Abs. 2 S. 2 BHKG NRW, Art. 1 Abs. 2 S. 2 BayFwG). Lediglich Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben diese Pflichtaufgabe (auch) in ihren Landeswassergesetzen verankert (§ 44 Abs. 3 S. 3 WG BaWü, § 48 Abs. 1 S. 2 LWG RP); ein inhaltlicher Unterschied ist mit der Regelung der Aufgabe (auch) im Landeswassergesetz jedoch nicht verbunden. Mit dem allgemeinen Prinzip, dass die Kosten der Aufgabe folgen, haben die Gemeinden folglich auch die aus der Löschwasserversorgung rührenden Kosten zu tragen. Deshalb ist es mit dieser Rechtslage nicht zu vereinbaren, die Löschwasserkosten über Wasserentgelte auf die Wasserkunden abzuwälzen. 
    

Aber…

…da die Löschwasservorhaltung und -bereitstellung in aller Regel durch die örtlichen Wasserversorger wahrgenommen wird - durch wen auch sonst -, flossen die daraus erwachsenden Kosten nicht selten dennoch in die Wasserentgelte ein. So dies im Rahmen von Gebührenrechtsstreitigkeiten oder Kartellmissbrauchsverfahren angegriffen wurde, äußerten Wasserversorger vielfach Unsicherheit und Ratlosigkeit zum richtigen Vorgehen. Wasserversorger waren und sind deshalb gut beraten, die Kosten der Löschwasserversorgung kostenmindernd bei der Entgeltkalkulation zu berücksichtigen oder diese aus einem im Übrigen zulässig erwirtschafteten Gewinn zu finanzieren. Zudem sollte mit der Gemeinde eine vertragliche Regelung zur Kostentragung vereinbart werden (Konzessionsvertrag, Löschwasservertrag).
   

Und jetzt…

…bringt der aktuelle Entwurf des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen eine epochale Neuerung ins Spiel. Denn dieser Entwurf für ein „Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften” (Drucksache Landtag NRW 16/10799 vom 19. Januar 2016) sieht ebenso erstmalig wie bundesweit einzigartig ausdrücklich die Gebührenfähigkeit von Kosten der Löschwasserversorgung vor. So normiert § 38 Abs. 1 S. 1 LWG-E n.F., dass die gemeindlichen Sicherstellungsaufgaben „die Vorhaltung von Anlagen zur Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Lösch-wasserversorgung” nach dem BHKG einschließen. Inhaltlich ist das zunächst nichts anderes als das schon nach § 3 Abs. 2 S. 2 BHKG NRW n.F. (= § 1 Abs. 2 S. 2 FSHG NRW a.F.) Geltende. Die echte Neuerung ergibt sich dann aus der Folgebestimmung des § 39 LWG-E n.F. („Kostenumlage”), wonach die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die Gemeinde auf der Grundlage des KAG NRW erfolgt „mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den Gemeinden durch die Wahrnehmung ihrer Pflichten nach § 50 WHG und nach § 38 LWG-E n.F. entstehen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören die Kosten für Anlagen, die eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung nach dem BHKG sicherstellen.”   

  
Der Wortlaut des Normentwurfs sowie die zugehörige Regierungsbegründung (Drs. 16/10799, S. 471) verdeutlichen, dass sich die Gebührenfähigkeit auf die technischen Installationen bzw. Anlagen bezieht, nicht aber auf die einzelnen Löschwasserlieferungen bzw. Löschwasserentnahmen. In den Kosten für die Löschwasservorhaltung und -bereitstellung sind diese aber ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung.
  

Entwurf ist noch nicht Gesetz…

…, insofern wird niemand vorhersagen können, was das parlamentarische Verfahren alles bringt. Im Interesse der Kommunen wie der Wasserversorger bleibt aber zu hoffen, dass sich der Entwurf durchsetzt und zum Vorbild für weitere Landesgesetzgeber wird. Denn eine aus dem Sachzusammenhang so naheliegende wie praktikable Vorgehensweise - die Verrechnung der Löschwasserkosten über die Wasserentgelte - würde endlich sanktioniert. Und ob die der Gemeinde = Kommune (= lat. communis = „gemeinschaftlich”) obliegenden Aufgaben über die (von allen zu tragenden) Wasserentgelte oder über die (von allen zu tragende) Grundsteuer B finanziert werden, sollte auch dem Geldbeutel des Bürgers egal sein. Tritt das Gesetz wie im Entwurf vorgesehen in Kraft, werden etliche NRW-Wasserversorger ihre Entgeltkalkulation anpassen wollen. Aber ungeachtet davon werden auch alle anderen Wasserversorger der Löschwasserthematik die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken haben. Wir unterstützen dabei gerne!
 

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