Neue Anforderungen an den Nachweis der dauerhaften Wirtschaftlichkeit von eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigungen

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Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24. Oktober 2013 (Aktenzeichen 3 C 26.12) können eigenwirtschaftliche Genehmigungen nur noch erteilt werden, wenn die Unternehmen nachweislich über die Finanzmittel zum dauerhaften Betrieb der Linie verfügen. Bislang wurden auch defizitäre Linien eigenwirtschaftlich genehmigt und teils durch vorinstanzliche Rechtsprechung bestätigt.

 

Das neue Urteil stellt die Genehmigungsbehörden durch die Prüfung besagter Dauerhaftigkeit des Verkehrsangebots vor eine neue Herausforderung. Der aufgrund der Dauer von Liniengenehmigungen (bis zehn Jahre) zu berücksichtigende langfristige Planungshorizont erfordert eine für die jeweilige Linie jahresscharfe Darstellung aller relevanten quantitativen und qualitativen Merkmale inklusive einer angemessenen Berücksichtigung der Risiken. Eine Möglichkeit zur Darstellung der Wirtschaftlichkeit stellen Geschäfts- bzw. Businesspläne dar.
  
In seiner Entscheidung wertet das BVerwG die Dauerhaftigkeit des Verkehrsangebots gemäß § 13 Abs. 2 PBefG a. F. als öffentliches Verkehrsinteresse. Damit zähle sie zum Prüfprogramm der Genehmigungsbehörden und sei gegebenenfalls mithilfe externen Sachverstands zu klären. Die Entscheidungsgründe des Gerichtsurteils sind vollständig auf das zum 01. Januar 2013 novellierte PBefG übertragbar.
  
Hatte es bisher, neben der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, zum Nachweis der Eigenwirtschaftlichkeit ausgereicht, dass die Eigenwirtschaftlichkeit vorgetragen wurde, so führt der Richterspruch nun zu entscheidenden Veränderungen hinsichtlich der Anforderungen an die Darstellung der Wirtschaftlichkeit von Linien.
  
Die Abbildung von Leistungsdaten, d. h. Mengen (Fahrplankilometer) und Fallzahlen (Häufigkeit der Bedienung, aber auch Anzahl der Fahrgäste), sowie deren Entwicklung ist dabei von großer Bedeutung. Aus diesen leitet sich bspw. ein Einfluss auf die Anzahl und Größe notwendig vorzuhaltender Fahrzeuge ab, die wiederum direkt die Kosten beeinflusst. Aufgrund des mehrjährigen Planungshorizonts muss zudem über die gesamte Laufzeit eine Dynamisierung der Kosten auf Kostenartenebene in den einzelnen Jahren erfolgen. Dabei können auch Indizes eingesetzt werden. Erlöse müssen streng einzelnen Linien zugeordnet werden können. Bisher ist dies – besonders im Rahmen von Verkehrsverbünden und den dortigen Alteinnahmeaufteilungsverfahren – nicht möglich, da in diesen ausschließlich pauschalierte Werte enthalten sind.
  
Eine detaillierte Grundlage hinsichtlich der Darstellung und Prüfung der geforderten Dauerhaftigkeit können Businesspläne sein. In diesen werden Geschäftskonzept bzw. unternehmerische Vorhaben und Ziele sowie Maßnahmen zu deren Umsetzung aufgezeigt. Weitere Inhaltspunkte sind die Darstellung von Rahmenbedingungen und – innerhalb einer Analyse von Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken (SWOT: Strengths, Weaknesses, Opportunities, Threats) – auch möglicher Risiken und deren Auswirkungen. Diese können hinsichtlich eines Linienbetriebs unter anderem sinkende Schülerzahlen und die Schließung bzw. Veränderung von Schulstandorten oder die Entwicklung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des § 45a PBefG (Ausgleichspflicht für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs) darstellen.
  

Folgende Abbildung (S. 20) zeigt eine vereinfachte
und beispielhafte Darstellung:

Abbildung 1: Die Entwicklung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des § 45a PBefG ( Zum vergrößern der Grafik bitte hier klicken ).

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Jörg Niemann

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