Inkongruenz von Zulassungs- und Entbindungsvoraussetzungen

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Auch nach der Novellierung besteht die Inkongruenz zwischen Zulassungs- und Entbindungsvoraussetzungen fort. Der Gesetzgeber hat dem Unternehmen die Möglichkeit zum Rückzug an der Betreiberpflicht offen gehalten.
 
​Die finanzielle Leistungsfähigkeit, als Zulassungsvoraussetzung in der Genehmigungssituation, setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung das Verkehrsunternehmen die Voraussetzung erfüllt, um eine Bedienung bis zum Ende der Laufzeit als sicher erwarten zu lassen. Andernfalls ist der Antrag nicht genehmigungsfähig. Unterstellt, dass die Genehmigungsbehörden im Nachgang zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2013 vertiefende Prüfungen hierzu vornehmen, wäre es von Seiten des Gesetzgebers konsequent gewesen, wenn bei gleichwertigen ökonomischen und verkehrlichen Rahmenbedingungen eine Entbindung an sich nicht statthaft wäre. Insoweit hätte der Gesetzgeber eine vergleichende Betrachtung fordern können, in der der Unternehmer neben der subjektiven Unmöglichkeit (Unzumutbarkeit) auch zum Nachweis der objektiven Veränderung verpflichtet gewesen wäre. Die Genehmigungsbehörde hätte ihrerseits eine detaillierte Prüfung und Dokumentation vornehmen müssen. Offenkundig hat der Gesetzgeber aber die damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten als zu hoch bewertet und dem Gedanken der gewerberechtlichen Freiheit folgend, dem Unternehmer die Möglichkeit zum Rückzug aus der Betriebspflicht offen gehalten. Nur im Falle der Teilentbindung und der Zusicherung soll nun ein strengerer Maßstab gelten.
 
Kritisch sei dazu angemerkt, dass über das Instrument der Zusicherung zwar ein höheres Maß an Fairness in der Antragskonkurrenz und mehr Verlässlichkeit für den Aufgabenträger erreicht werden kann. Dieser Effekt tritt aber nur ein, wenn die Unternehmen von dem Instrument auch Gebrauch machen. Es steht zu vermuten, dass die Anwendung auf Zurückhaltung seitens der Unternehmen stößt, um die damit verbundenen Restriktionen während der Genehmigungslaufzeit zu vermeiden. Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde bleiben in dieser Situation weiterhin nur Zaungäste. Es wäre daher wünschenswert gewesen, wenn der Gesetzgeber die Abgabe einer Zusicherung ausdrücklich als positiv zu bewertendes Merkmal herausgestrichen hätte. Derzeit bleibt im Unklaren, ob bei zwei eigenwirtschaftlichen Angeboten die Abgabe einer Zusicherung durch einen der Betreiber einen Vorteil verschafft, der im Rahmen der Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen ist. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2b PBefG kommt es auf die „beste Verkehrsbedienung” an. Möglicherweise lässt sich im Rahmen einer analogen Anwendung des Grundgedankens aus § 13 Abs. 2 Satz 3 PBefG der Schluss ziehen, dass mit der Zusicherung ein Zugewinn an Sicherheit für die Aufrechterhaltung der Verkehrsbedienung verbunden ist, der bei zwei gleichwertigen Angeboten zu würdigen ist. Zwingend erscheint diese Interpretation indes nicht, da über die positive Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG die Erfüllung der angebotenen Verkehrsleistung an sich in beiden Fällen gleich zu bewerten ist. Andernfalls wäre der Verkehr nicht genehmigungsfähig.

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Jörg Niemann

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