Antragsfristen im neuen PBefG

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Das neue PBefG sieht für die Vergabe von Verkehrsleistungen ein zweiphasiges Verfahren vor. In der ersten Phase hat eine Vorabbekanntmachung zu erfolgen und in der zweiten Phase erfolgt die eigentliche Vergabe der Verkehrsleistungen. Der Vorabbekanntmachungsfrist kommt dabei für die Beantragung von Linienverkehrsgenehmigungen besondere Bedeutung zu. Denn nur innerhalb der ersten drei Monate der Vorabbekanntmachungsfrist kann ein eigenwirtschaftlicher Antrag einen gemeinwirtschaftlichen Antrag verdrängen.
 
​Die ursprünglich nur in Art. 7 Abs. 2 VO 1370 vorgesehene Vorabbekanntmachung soll nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen (§ 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG). Bei der Bestimmung der Vorabbekanntmachungsfristen ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370 die Vorabbekanntmachung spätestens ein Jahr vor der Einleitung des beabsichtigten Vergabeverfahrens zu erfolgen hat. Diese beiden Zeiträume müssen nicht deckungsgleich sein. Der Zeitpunkt der Vorabbekanntmachung liegt folglich frühestens 27 Monate vor Betriebsbeginn und spätestens ein Jahr vor Einleitung des Vergabeverfahrens. Die Vorabbekanntmachung setzt eine dreimonatige Frist für eigenwirtschaftliche Verkehre in Gang. Nach Ablauf dieser Frist sind eigenwirtschaftliche Anträge grundsätzlich unzulässig und die Genehmigung gemeinwirtschaftlicher Verkehre möglich. In diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 12 Abs. 6 S. 2 und 3 PBefG zu beachten. Demnach kann die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger auch verspätete Anträge für eigenwirtschaftliche Verkehre zulassen. Dieses Einvernehmen gilt als erteilt, wenn der vom Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Abs. 2 S. 3 bis 5 PBefG nicht entspricht. Ferner kann der öffentliche Dienstleistungsauftrag entsprechend der gewählten Verfahrensart vergeben werden.
    


Abbildung 1: Übersicht über die Antragsfristen (Zum Vergrößern der Grafik bitte anklicken).

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Jörg Niemann

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