OLG Rostock: Finanzierungslücke rechtfertigt keine Aufhebung bei fehlerhafter Kostenschätzung

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 1. Februar 2022​

Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren dürfen erwarten, dass ein öffentlicher Auftraggeber vor der Ausschreibung mit der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt prüft, ob die Finanzierung auch unter Berücksichtigung erkennbarer Eventualitäten für das in Aussicht genommene Beschaffungsvorhaben ausreicht (OLG Rostock, Beschluss vom 30. September 2021 – 17 Verg 5/21).

 

  • Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VgV bzw. § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A kann ein Vergabeverfahren aufgehoben werden, wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen.
  • Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung können einen solchen schwerwiegenden Grund allein dann bilden, wenn sie auf nicht voraussehbaren, die Finanzierung des Beschaffungsvorhabens in wesentlichem Umfang berührenden Umständen beruhen.
  • Prüft ein öffentlicher Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens nicht oder nicht mit der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt, ob die Finanzierung unter Berücksichtigung von ersichtlichen Eventualitäten genügt, kann eine spätere Finanzierungslücke keine Aufhebung rechtfertigen.
  • Wenn eine fehlende Finanzierung somit auf Fehler des öffentlichen Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs und der daran anschließenden Einwerbung der benötigten Mittel zurückzuführen ist, scheidet eine vergaberechtskonforme Aufhebung regelmäßig aus.

Veranstaltungshinweis

  • ​Save the Date: 20. Nürnberger Vergaberechtstag am 8.12.2022

Auszeichnungen

  • ​​Best Lawyers Germany 2021 „Public Law”
  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2020/2021 – Öffentliches Wirtschaftsrecht”
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3556

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

​​Vergaberecht
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu