OLG Düsseldorf: Wartefrist darf nicht faktisch verkürzt werden

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Die zehntägige Wartefrist nach

§ 134 Abs. 2 Satz 2 GWB wird nicht wirksam in Lauf gesetzt, wenn die Frist so über Feiertage und Wochenenden gelegt wird, dass einem Bieter für die Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag praktisch nur vier Tage verbleiben (Urteil vom 5.10.2016 – Verg 24/16).

​Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

 

  • Verbleiben einem Bieter bei einer Vorabinformation per Fax oder auf elektronischem Weg für die Überprüfung und Entschließung, ob ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden soll, sowie für die Abfassung des Nachprüfungsantrages anstelle von zehn Tagen faktisch nur vier (oder weniger) Tage, wird die Wartefrist nach § 134 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht in Gang gesetzt. Andernfalls wäre die praktische Wirksamkeit der Rechtsschutzvorschriften des GWB nicht mehr gewährleistet.

 

  • Beispiel: Würde eine elektronische Vorabinformation z.B. am 12.4.2017 versandt, so läuft die Zehntagesfrist bis einschließlich zum 22.4.2017. Innerhalb dieser Zeitspanne liegen zwei Feiertage, zwei Samstage und ein Sonntag. Rein tatsächlich verbleiben einem nichtberücksichtigten Bieter aber lediglich vier Tage (13., 18., 19. und 20.4.2017), um seine Nichtberücksichtigung zu rügen und die Nachprüfung zu beantragen. Denn der Nachprüfungsantrag müsste spätestens am Freitagmorgen, den 21.4.2017, bei der Vergabekammer vorliegen, damit sie den Antrag auf offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit prüfen (§ 163 Abs. 2 Satz 1 GWB) und die Vergabestelle vor Ablauf der Wartefrist noch informieren (§ 169 Abs. 1 GWB) könnte. In einem solchen Fall beginnt die Wartefrist deshalb nicht zu laufen.

 

  • Ob eine faktische Verkürzung der (gesetzlichen) Wartefrist dadurch vermieden werden kann, indem die Vergabestelle die Wartefrist einfach verlängert, ist in der Rechtsprechung umstritten. Eine (gewillkürte) Fristverlängerung bietet deshalb keine Rechtssicherheit.

 

 

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