OLG Düsseldorf: Keine präventive Kontrolle sog. zusätzlicher Anforderungen

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veröffentlicht am 6. August 2014

 

Öffentliche Auftraggeber können nach § 97 Absatz 4 Satz 2 GWB für die Auftragsausführung sog. zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer stellen, die z.B. umweltbezogene Aspekte (etwa Einsatz umweltfreundlicher Kraftfahrzeuge bei Abschleppdienstleistungen) betreffen, wenn sie im Sachzusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.

 

Allerdings ist es den Vergabestellen verwehrt, von den Bietern die Erfüllung solcher zusätzlicher Anforderungen vor Erteilung des Zuschlages in der Art von Eignungsbelegen als Nachweise zu fordern, so das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 7.5.2014 (Az.: Verg 46/13).
 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind:

  • Zusätzliche Anforderungen i.S.d. § 97 Absatz 4 Satz 2 GWB sind weder betriebs- noch unternehmensbezogen (Eignung), sondern betreffen allein die Auftragsausführung.
  • Hat eine Vergabestelle bspw. zusätzliche umweltbezogene Anforderungen (s.o.) für die Ausführung gestellt, so dürfen im Vergabeverfahren keine Nachweise (z.B. Fotokopie des Fahrzeugscheins) im Hinblick auf die voraussichtliche Erfüllung solcher Anforderungen von den Bietern gefordert werden.
  • Ein öffentlicher Auftraggeber ist darauf beschränkt, von den Bietern entsprechende (ggf. verbindliche) Verpflichtungserklärungen des Inhalts zu verlangen, dass sie die an die Ausführung gerichteten zusätzlichen Anforderungen im Falle eines Zuschlages einhalten werden.
  • Eine Vergabestelle ist gut beraten, im Vertrag ein praktikables Instrumentarium vorzusehen, dass Verstöße gegen die Einhaltung zusätzlicher Anforderungen effektiv ahnden lässt.

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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