Die vereinfachte Dokumentationspflicht der Arbeitszeit in der Schweiz

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von Andras Bedeo und Armin Gilg
In der Schweiz besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit. Bei der umfassenden Dokumentationspflicht muss der Arbeitnehmer sowohl die tatsächliche Lage der Arbeitszeit als auch die über eine halbe Stunde hinausgehende Pause dokumentieren. Nur wenige Arbeitnehmer in Betrieben, welche dieser Dokumentationspflicht unterstehen, sind von dieser Regelung ausgenommen (z.B. leitende Angestellte). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat nun aber die kantonalen Arbeitsinspektorate, welche mit der Überprüfung der Einhaltung dieser Dokumentationspflicht betraut sind, angewiesen, die Praxis der Arbeitszeitkontrollen ab 1. Januar 2014 anzupassen. Arbeitnehmer, welche kumulativ gewisse Kriterien erfüllen, sollen nur noch einer vereinfachten Dokumentationspflicht unterstehen und somit nur noch die tatsächliche tägliche Arbeitszeit (ohne Lage und Pause) erfassen.
Arbeitnehmer, für die diese vereinfachte Pflicht anwendbar ist, müssen folgende Kriterien erfüllen:
  • Ausübung einer besonders verantwortungsvollen Aufgabe
  • Keine regelmäßige Nacht- und Sonntagsarbeit
  • Autonomie bei der Aufgabenerfüllung
Die Kriterien, welche das SECO für die Unterstellung von gewissen Arbeitnehmern unter die vereinfachte Dokumentationspflicht festgelegt hat, bieten einen erheblichen Ermessensspielraum für Arbeitgeber. Es wird sich in der Praxis zeigen, wie die Umsetzung tatsächlich erfolgen wird. Das SECO betont jedoch klar, dass für den Großteil der dem Arbeitsgesetz unterstellten Arbeitnehmern auch zukünftig die detaillierte Dokumentationspflicht bestehen bleibt. Zudem gilt die vereinfachte Dokumentationspflicht nur dann, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wurde.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Frage, welche Arbeitnehmer einer vereinfachten Dokumentationspflicht unterstellt werden können, sowie bei der Ausarbeitung einer entsprechenden Vereinbarung.

zuletzt geändert am 07.10.2014

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