USA: Abschaffung der Mindestbesteuerung für Kapitalgesellschaften sowie Neuregelung der Nutzung von Verlusten

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​veröffentlicht am 5. März 2018

 

Die Steuerreform hat zu umfangreichen Änderungen für Kapitalgesellschaften geführt. Als Ausgleich für eine Vielzahl von komplizierten Regelungen, die das neue Gesetz mit sich bringt, kann die Abschaffung der für Kapitalgesellschaften mit hohem Verwaltungsaufwand verbundenen Mindestbesteuerung („Alternative Minimum Tax” oder auch kurz „AMT”) gesehen werden. Neben der Abschaffung der AMT für Kapitalgesellschaften werden mit der Steuerreform auch neue Regelungen zur Nutzung von steuerlichen Verlusten („Net Operating Losses” oder auch kurz „NOL”) eingeführt.

 

  

 

Abschaffung der Mindestbesteuerung für Kapitalgesellschaften

Für Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, wird die AMT für Kapitalgesellschaften abgeschafft.

 

Behandlung von vorgetragenen AMT-Guthaben

Da die AMT für Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, abgeschafft ist, stellt sich für viele Unternehmen die Frage, was mit bestehenden AMT-Guthaben geschieht, die nicht dazu verwendet wurden, um die reguläre Steuerlast für 2017 oder Vorjahre zu vermindern.

 

Die neuen Vorschriften erlauben eine Verrechnung von vorgetragenen AMT-Guthaben mit Steuerverbindlichkeiten in einem Steuerjahr, das der Steuerpflichtige auswählen darf. Außerdem erlaubt das neue Gesetz eine teilweise Erstattung von AMT-Guthaben (nach bisheriger Rechtslage waren AMT-Guthaben von Kapitalgesellschaften generell nicht erstattungsfähig; eine Ausnahme galt nur bei Ausübung eines Wahlrechts, das bei Inanspruchnahme einer Erstattung einen Verzicht auf Sonderabschreibungen („bonus depreciation") zur Folge hatte).

 

Für Steuerjahre, die nach 2017 und vor 2022 beginnen, können Kapitalgesellschaften eine Erstattung von AMT-Guthaben in Höhe von 50 Prozent des Betrages erhalten, um den das für das entsprechende Steuerjahr vorhandene AMT-Guthaben den Teil des AMT-Guthabens übersteigt, was zur Verminderung der Steuerlast verwendet werden darf. Zu beachten ist, dass der erstattungsfähige Betrag für Steuerjahre, die in 2021 beginnen, auf 100 Prozent festgelegt worden ist.

 

Beispiel: C verfügt zum 31. Dezember 2017 über ein ungenutztes AMT-Guthaben in Höhe von 100 US-Dollar und die nach den neuen Vorschriften berechnete Körperschaftsteuerschuld für 2018 beträgt 20 US-Dollar. C kann zunächst die Steuerverbindlichkeit in Höhe von 20 US-Dollar für 2018 mit dem AMT-Guthaben verrechnen. Außerdem erhält C eine Erstattung in Höhe von 40 US-Dollar aus dem verbliebenen AMT-Guthaben im Rahmen der Steuererklärung für 2018 (100 US-Dollar AMT-Guthaben abzüglich 20 US-Dollar Verrechnung mit der Steuerverbindlichkeit 2018 multipliziert mit 50 Prozent).

 

Das bislang vorhandene Wahlrecht, im Gegenzug für die Erstattung von AMT-Guthaben auf die Geltendmachung von Sonderabschreibungen für bestimmte Wirtschaftsgüter zu verzichten, wurde für Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, abgeschafft.

 

Neuregelungen zur Nutzung von steuerlichen Verlusten

Nach der bisherigen Gesetzeslage konnten Unternehmen bis zu 100 Prozent ihrer steuerlichen Gewinne eines Geschäftsjahres mit ungenutzten steuerlichen Verlusten aus anderen Geschäftsjahren verrechnen. Steuerliche Verluste konnten 2 Jahre zurück- oder 20 Jahre vorgetragen werden. Eine Verpflichtung, ungenutzte Verluste zuerst auf Vorjahre anzuwenden, bestand nicht.

 

Mit der Steuerreform wird die Möglichkeit des Verlustrücktrags für nach dem 31. Dezember 2017 entstandene steuerliche Verluste abgeschafft. Nicht betroffen von dieser Neuregelung sind Agrarbetriebe sowie bestimmte Versicherungsunternehmen. Der Verlustvortrag ist jetzt aber in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt möglich.

   

Zudem ist für die Jahre nach 2017 die Nutzung von Verlusten in einem Jahr auf die Summe aller Verlustvorträge und Verlustrückträge oder 80 Prozent des steuerlichen Gewinns ohne Berücksichtigung der Nutzung von Verlusten begrenzt, je nachdem, welcher der beiden Beträge der geringere ist.

 

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Neuregelungen zur Nutzung von Verlusten nur auf nach 2017 entstandene steuerliche Verluste anzuwenden sind. Vorhandene ungenutzte Verluste, die in vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossenen Steuerjahren entstanden sind, unterliegen nach wie vor den bisherigen Regelungen zum Verlustvortrag und -rücktrag. Somit kann ein vor 2018 entstandener ungenutzter Verlust weiterhin für 2 Jahre zurück- oder für 20 Jahre vorgetragen werden.

 

Betroffene Unternehmen müssen die vor 2018 und nach 2017 entstandenen Verluste getrennt erfassen, um eine korrekte Anwendung der jetzt geltenden Bestimmungen sicherzustellen.

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