Teilselbstanzeige nach § 371 AO wieder möglich: Stolperfallen bei Umsatzsteuerberichtigungen beachten!

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Brisanz des Themas 

In vielen Unternehmen war es durchaus praxisüblich, unrichtig bzw. unvollständig abgegebene Umsatz­steuer-Voran­mel­dungen im Nachgang mehrfach oder spätestens mit Abgabe der Jahressteuererklärung zu korrigieren. Grundsätzlich ist hierbei jedoch zu beachten, dass dieses Vorgehen mittels der sog. Berichtigung nur für Erklärungen möglich ist, die sich nachträglich als unrichtig bzw. unvollständig herausstellen. Bei willentlicher Falscherklärung oder einer vorsätzlich unter­lassenen Erklärung ist eine Korrektur nur über eine Selbst­an­zeige gem. § 371 AO – die sog. Teilselbstanzeige – möglich.
 
Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige nochmals signifikant verschärft. Neben der bereits seit 2011 geltenden Pflicht, alle steuerlich noch nicht festsetzungsverjährten Zeiträume einer Steuerart in der Selbstanzeige vollständig und umfassend darzustellen, wurden zudem die Spielräume der Selbstanzeige deutlich eingeengt. So sind nun mindestens die vor der Selbstanzeige liegenden 10 Kalenderjahre anzugeben, um dem Vollständigkeitsgebot grundsätzlich Rechnung zu tragen.

Beinhaltet die Korrektur nicht alle steuerlich erheblichen Angaben, d.h. sämtliche korrektur­bedürftigen Sachverhalte, wird sie als Teilselbstanzeige qualifiziert, die die strafbefreiende Wirkung nicht zu entfalten vermag. Eine derartig „missglückte Selbstanzeige” gilt aus steuerstrafrechtlicher Sicht als unwirksam. Die Tatsache der erfolgten Offenlegung wird dann lediglich im sich anschließenden Steuerstrafverfahren im Zuge der Strafzumessung positiv zu berücksichtigen sein. Das eigentliche Ziel, die Strafffreiheit, ist dadurch jedoch verfehlt.
 
Bleibt man bei der Korrektur hinter den Vorgaben zurück (mindestens die letzten 10 Kalender­jahre), hat die zeitlich unwirksame Teilselbstanzeige zudem den Effekt, dass die Finanzbehörde Kenntnis vom Sachverhalt erlangt hat, der auch die in die Korrektur nicht aufgenommenen Jahre betreffen könnte. Das führt i.d.R. dazu, dass Tatentdeckung eintritt und weitergehende Korrekturen nicht mehr strafbefreiend möglich sind.    
 

Neuerung: Teilselbstanzeige bei Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wieder möglich

Eine Ausnahme vom oben erwähnten Vollständigkeitsgebot enthält nun die neu geschaffene Vorschrift des § 371 Abs. 2a AO, die sich allein der Berichtigung von Umsatzsteuer-Voran­mel­dungen widmet. Sie lässt eine Teilselbstanzeige bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu und kehrt damit zum Rechtsstand zurück, der bis zum 1. Juli 2011 vorherrschte. Damit wird der Praxistauglichkeit wieder Rechnung getragen.

Eine Stolperfalle liegt jedoch darin, dass von der Neuregelung dem Wortlaut nach nur die Vor­an­meldungen umfasst sind. Die Umsatzsteuer(jahres-)erklärungen fallen gerade dem Wortlaut nach gerade nicht unter die Neuregelung. Das ist schwer nachvollziehbar, da sich im Rahmen der Jahreserklärung i.d.R. die gleichen Frage- und Problemstellungen ergeben.

Dies bedingt bei der Berichtigung einer Umsatzsteuer(jahres-)erklärung deshalb die Sicher­stellung, dass es keinen Korrekturbedarf in den Vorjahren gibt, da ansonsten trotz der Möglich­keit der Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung im laufenden Jahr gegen das Vollständig­keitsgebot verstoßen werden würde. Insofern bedarf es einer sehr genauen Betrachtungsweise, um die angestrebten Konsequenzen eintreten zu lassen.

Nach dieser Neufassung tritt die Straffreiheit dann ein, soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer richtigen Umsatzsteuer-Voranmeldung begangen wurde. Hinsichtlich der möglicherweise zwischenzeitlich ebenfalls zu korrigierenden Jahreserklärung tritt in solchen Fällen keine Tatentdeckung ein. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige ist somit auch keine, auf die Voranmeldungen folgende, Umsatz­steuer(jahres-)er­klärung notwendig, um die Berichtigung oder Ergänzung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wirksam zu gestalten.

Zudem gelten gem. § 371 Abs. 2a Satz 1 und 2 AO die Sperrgründe der Tatendeckung und der 25.000 Euro-Grenze in der Neufassung nicht. Dies schenkt der Praktikabilität und der Besonder­heit, dass bei der Umsatzsteuer sehr schnell hohe Nachzahlungsbeträge in Betracht kommen, pragmatisch Beachtung – andernfalls wäre die Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot nur eine leere Hülle.

Es bleibt jedoch zu beachten, dass die Teilselbstanzeigemöglichkeit nur im Rahmen der Umsatzsteuer und Lohnsteuer Geltung hat. Sie gilt ausdrücklich nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen, wie z.B. die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.


Fazit und Hinweise für die Praxis

Der Gesetzgeber hat mit der neuen Regelung einen Schritt in die richtige Richtung getan. Aufgrund dessen, dass häufig jedoch unterschiedliche Steuerarten diverser Zeiträume mit­einander verwoben sind, erleichtert es die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige im unter­nehmerischen Bereich nicht. Erwägt man eine Korrektur, sollte man sich unbedingt an einen qualifizierten Berater wenden, um nicht von unliebsamen Überraschungen heimgesucht zu werden.
 
zuletzt aktualisiert am 23.03.2016
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