Erforderlichkeit von Leistungen des Verkäufers nach Closing beim Unternehmensverkauf – was tun?

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​​Transaktionen sind in der Regel darauf angelegt, dem Käufer ab dem Tag des Closings die vollumfängliche Kontrolle über die Zielgesellschaft zu ermöglichen. Insofern soll der Verkäufer nach diesem Termin keinerlei weitere Einflussmöglichkeiten auf das Target haben und sämtliche, auch historischen Informationen hinsichtlich der Zielgesellschaft, ihrer Assets und Mitarbeiter sollen nur dem Käufer zur Verfügung stehen und allein diesem zugänglich sein. 


Hans-Ulrich Theobald, Rödl & Partner Prag


Allerdings ist es im Zuge der heutzutage weitgehend vernetzten Welt, in der einer Steuerung von Unternehmen durch ein konzerneinheitliches Datenverwaltungssystem entscheidende Bedeutung zukommt, zunehmend schwierig, eine solche umfassende Übertragung von Daten taggenau vorzunehmen, insbesondere, wenn es sich bei der Zielgesellschaft um ein Tochterunternehmen einer international agierenden Gruppe handelt. 

In einem solchen Fall ist regelmäßig der Abschluss eines „Transition Service Agreement“ (kurz: TSA) erforderlich, welches die Bedingungen der Erbringung von Leistungen durch den Verkäufer für einen bestimmten Zeitraum nach dem Closing regelt. 

Hier ist bereits während der Due Diligence eine detaillierte Aufnahme der im Zielunternehmen erforderlichen Prozesse, der verwendeten Hard- und Software sowie der Datenspeicherung unumgänglich. Der Käufer hat in Hinblick auf die für ihn geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zum Datenschutz und GDPR zu prüfen, in welchem Umfang hier der Verkäufer noch Zugriff auf Daten haben kann, welche Leistungen bis zu einer vollständigen Migration der Daten zu erbringen sind, welcher Zeitraum für eine technisch und rechtlich sichere Übertragung der Daten erforderlich ist und in welchem Qualitätsgrad diese Leistungen zu erbringen sind. Dieser letzte Punkt kann in einem „Service Level Agreement“ geregelt werden, das neben der Bestimmung der Qualität und dem Umfang eines ungehinderten Zugriffs auf die Daten auch Vereinbarungen zu Reaktionszeiten bei Störungen, erforderlichen Wartungsarbeiten und Sanktionen bei nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung enthält.

Grundsätzlich können diese Leistungen zu marktüblichen Bedingungen in Rechnung gestellt werden. In Hinblick auf die im Regelfall hohe Bedeutung, die das TSA für den Käufer hat, sollten Beendigungsmöglichkeiten vor Ablauf der geplanten Zeit für den Leistungserbringer nur in Ausnahmefällen vorgesehen werden, eher sind Regelungen für den umgekehrten Fall einer erforderlichen Verlängerung aufzunehmen.

Neben dem beschriebenen Fall von Datenverarbeitung können natürlich auch andere Leistungen Gegenstand eines solchen TSA sein, z.B. die Weiterbelieferung mit bestimmten Bauteilen oder die Erbringung bestimmter Serviceleistungen.

Ebenso kann es in bestimmten Fällen dazu kommen, dass die Leistungserbringung durch den Käufer sichergestellt werden muss, da der Verkäufer hier die gesamte Infrastruktur auf den Käufer überträgt, der Verkäufer aber noch für einen bestimmten Zeitraum auf die entsprechenden Dienstleistungen oder sonstige Unterstützung angewiesen ist.

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