Ein neues Handels- und Steuerreformgesetz? (2. Teil)

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​​​​​​​​​​​​In unserem letzten Newsletter haben wir Sie über die Veröffentlichung des Entwurfs des Begleitgesetzes zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz informiert. Dabei handelt es sich um zahlreiche Änderungsgesetze – u.a. zum Einkommensteuergesetz, jedoch auch zum Gesetz über Kapital- und Personengesellschaften, zum neuen BGB, zur Zivilprozessordnung und zu mehr als 115 anderen Gesetzen. Am selben Tag, an dem der Entwurf des Begleitgesetzes veröffentlicht wurde, wurde auch das Konzept der Durchführungsverordnungen zum neuen Rechnungslegungsgesetz veröffentlicht.


Ladislav Čížek, Rödl & Partner Prag 

Wir erweitern den Überblick über interessante vorgeschlagene Änderungen:


Inspiration durch Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchhalter  

Im Konzept der Durchführungsverordnungen ist angegeben, dass sich die Durchführungsverordnungen an den bestehenden Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchhalter orientieren, wobei ausdrücklich u.a. folgende Gutachten erwähnt werden: 
  • ​I-24 - Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
  • I-29 - Berichtigungsbuchungen, Änderungen von Ermessensspielräumen und Bilanzierungsmethoden  
  • I-30 - Vergleichbarkeit mit dem Vorjahresabschluss
  • I-31 – Zwischenabschlüsse  
Zumindest in diesen Fällen entfällt die Diskussion über die „verbindliche Anwendung“ der Gutachten des
Tschechischen Instituts für Buchhalter, gleichzeitig verfügen die Buchhalter über einen geeigneten Leitfaden die „verbindliche Anwendung“ der anderen Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchhalter.  

Änderungen in der Gliederung und dem Inhalt der Jahresabschlüsse

Sie wissen schon, dass die Aktivposten in den Jahresabschlüssen nur zu Nettowerten auszuweisen sind. Das neue Rechnungslegungsgesetz ändert jedoch auch die Gliederung der Jahresabschlüsse, u.a.:
  • ​Der Bilanzposten Kalkulatorische Verbindlichkeiten wird abgeschafft, kalkulatorische Verbindlichkeiten werden unter Verbindlichkeiten bilanziert. 
  • Auch der Bilanzposten Projektbezogene aktive Rechnungsabgrenzungsposten wird abgeschafft. Projektbezogene aktive Rechnungsabgrenzungsposten werden als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert oder als laufender Aufwand verbucht.  
  • Antizipative Posten werden weiterhin als Antizipative Posten bezeichnet, sind jedoch unter entsprechenden Forderungen oder Verbindlichkeiten auszuweisen (Konto 385 – aktive antizipative Posten, Konto 383 – passive antizipative Posten).  
  • Anzahlungen auf Bestellungen und erhaltene Anzahlungen (Konto 381 – aktive RAP, Konto 384 – passive RAP) sind nach dem Gesetzesentwurf ähnlich auszuweisen, vgl. die Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchhalter I-43 und i-47 „Anzahlungen in Fremdwährung“.

Sonstige Änderungen in der Bilanzierung

Zu weiteren Änderungen in der Bilanzierung, die sich aus dem Konzept der Durchführungsverordnungen ergeben, gehören u.a.:
  • ​Wertminderungen (früher „Wertberichtigungen“) – sie sind schon jetzt durch das Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchhalter I-45 geregelt
  • Wertansatz der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (nach IAS 16) - die Möglichkeit, die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. Gebäude) nicht zu ihren Buchwerten, sondern zu gutachterlich ermittelten beizulegenden Zeitwerten anzusetzen

Bilanzierung nach IFRS

Entscheiden sind steuerpflichtige Gesellschaften für die Bilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS), sollte nach dem Entwurf des Rechnungslegungsgesetzes das Maßgeblichkeitsprinzip gelten. 

Dies wäre eine begrüßenswerte und wichtige Vereinfachung! Selbstverständlich werden Abweichungen zwischen dem steuerrechtlichen Ergebnis und dem IFRS-Ergebnis bestehen. „Konzeptionell“ sind diese Abweichungen mit den Abweichungen ‚vergleichbar‘, die schon jetzt bei der Überleitung des handelsrechtlichen Ergebnisses zum steuerrechtlichen Ergebnis entstehen. 
In der Bilanzierungspraxis kann dies bedeuten, dass bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Ergebnisses permanente Abweichungen zwischen IFRS und den tschechischen Bilanzierungsvorschriften berücksichtigt werden.  

In der Regel wird es sich dabei um Beträge handeln, deren handels- und steuerrechtliche Beurteilung abweichend ist und die de facto nicht erfolgswirksam sind. Mit anderen Worten, es ist notwendig, die Beträge steuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilen, was jedoch nicht bedeutet, dass die Bücher nach tschechischen Rechnungslegungsvorschriften „doppelt“ zu führen wären (wie bislang). 


Steuerrechtliche Abschreibungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter

Zu den wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen gehören: 
  • Anhebung der aktivierungspflichtigen Untergrenze für immaterielle Wirtschaftsgüter bzw. der aktivierungspflichtigen Untergrenze für nachträgliche Anschaffungskosten (früher für die „Modernisierung“) auf TCZK 100.
  • Abschaffung der steuerrechtlichen Abschreibungsgruppen und damit Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Entscheidung, zu welchen Abschreibungsgruppen die Wirtschaftsgüter gehören. Anstelle von Abschreibungsgruppen sieht der Entwurf des EStG drei Gruppen von Mindestabschreibungsdauern vor: 
- 60 Monate 
- 180 Monate beim Goodwill
- 360 Monate für Gebäude, deren steuerrechtlichen Anschaffungskosten CZK 2 000 000,00 übersteigen.
  • ​Verpflichtung zu monatlichen Abschreibungen
  • Abschaffung der degressiven Abschreibungen 
  • Keine Aussetzung steuerrechtlicher Abschreibungen - in der Praxis werden steuerrechtliche Abschreibungen ausgesetzt, um einen Steuerverlust zu vermeiden (mit allen nachteiligen Folgen, da die Verlustvorträge nur innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeglichen werden können und das Risiko droht, dass der Verlustabzug in Zukunft nicht vorgenommen werden kann). Die vorgeschlagene Regelung ist daher wesentlich!  


Fazit

Wir möchten betonen, dass es sich nach Ansicht vieler Fachleute für die Bilanzierung und das Steuerrecht um einen wenig ausgewogenen Entwurf des Einkommensteuer-Änderungsgesetzes handelt. Schon jetzt ist davon ausgehen, dass z.B. von der tschechischen Steuerberaterkammer zahlreiche wesentliche Änderungsanträge gestellt werden. Sollte der Gesetzentwurf in dieser Form verabschiedet werden, wird er den Steuerpflichtigen eine Menge Sorgen und damit verbundene Aufwendungen für die Umgestaltung von Buchhaltungsprogrammen bringen. 


Aus dem Newsletter

Kontakt

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Ing. Ladislav Čížek

Auditor (Tschechische Rep.)

Manager

+420 236 1633 15

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