Ein neues Handels- und Steuerreformgesetz? (1. Teil)

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz rückt näher an sein Inkrafttreten heran. Es ist noch nicht klar, ob es im Jahr 2026  oder später in Kraft treten wird, das Inkrafttreten ist jedoch schon in Sicht. Je mehr Informationen über das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz und die damit verbundene Änderung sonstiger relevanter gesetzlicher Vorschriften bekannt sind, desto mehr bietet sich im Hinblick auf den vorgeschlagenen Umfang und die Auswirkungen der Änderungen ein Vergleich mit dem im Jahr 2014 in Kraft getretenen HGB- und BGB-Reformgesetz an.

 
Ladislav Čížek, Rödl & Partner Prag

Am 31. Mai 2024 veröffentlichte das Finanzministerium der Tschechischen Republik das Konzept der Durchführungsverordnung zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz und einen präzisierten Entwurf dieses Änderungsgesetzes. Das Konzept der Durchführungsverordnung und das Änderungsgesetz bringen mehrere interessante Themen für alle, die mit Jahresabschlüssen arbeiten - sei es als Ersteller oder als Nutzer.  Zum Beispiel Abzinsung von Forderungen und Verbindlichkeiten (Änderung der Bewertungsmethode), Aktivierung von Leasingverträgen, „obligatorischer" Komponentenansatz, Ermittlung der Buchwerte von Vermögensgegenständen, neue Grundsätze für die Bildung von Rückstellungen und, nicht zuletzt, neue Begriffe. Dies und vieles mehr enthält der Entwurf des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes! Am 31. Mai 2024 wurde auch ein Entwurf sonstiger relevanter gesetzlicher Vorschriften, das „Begleitgesetz", veröffentlicht, mit dem nicht nur das EStG, sondern auch das Gesetz über Kapital- und Personengesellschaften, das BGB, die Zivilprozessordnung und mehr als 115 weitere Gesetze geändert werden. Wer sich mit allen Änderungen vertraut machen möchte, der benötigt viel Zeit.

Das „Begleitgesetz" befindet sich bereits im Stellungnahmeverfahren. Das veröffentlichte Konzept der Durchführungsverordnung zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz und der präzisierte Entwurf des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes sollen der Öffentlichkeit ermöglichen, neu eingeführte Bilanzierungsgrundsätze zu begreifen. Das Begleitgesetz enthält dabei nicht einen Entwurf des Gesetzestextes, sondern auch eine Erläuterung, wie die Bilanzierungsgrundsätze konzipiert und aufgebaut sind.

Über die wichtigsten Änderungen, die der Entwurf des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes mit sich bringt, haben wir Sie in den früheren Ausgaben unseres Newsletters bereits informiert. Heute bieten wir Ihnen einen Überblick über einige interessante, anstehende und diskutierte Änderungen, die sich aus dem Gesetzesentwurf ergeben.

Buchführung 

Saldierungen 

Das Konzept der Durchführungsverordnung ermöglicht bei Erstellung von Jahresabschlüssen zahlreiche Saldierungen. Die neu zulässigen Saldierungen sind rot markiert. Der Vollständigkeit halber möchten wir betonen, dass die meisten dieser Saldierungen nach IFRS oder anderen allgemein anerkanntem ausländischen Rechnungslegungsstandards, bei deren Anwendung oft nur „Gewinne und Verluste" auszuweisen sind, zulässig sind. 
  • ​Buchgewinne und -verluste aus Anlageabgängen 
  • Zinsertrag und -aufwand  
  • Schäden und Versicherungsentschädigungen 
  • Kostenumlage  
  • Verbindlichkeiten   (einschließlich Verpflichtungen) und Anzahlungen 
  • Fremdwährungsgewinne und -verluste
  • Mankos und Inventurüberschüsse (bereits nach dem Gutachten des Tschechischen Instituts für Buchalter zulässig) 
  • Steuern vom Einkommen und Vorauszahlungen 
  • Aktive und passive latente Steuern  

Abzinsung 

Nach dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz sind mittelgroße und große Kapitalgesellschaften verpflichtet, Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren Zeitwerten zu bewerten – langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten abzuzinsen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welcher Zinssatz (oder Diskontierungssatz) angewandt wird. Das Konzept der Durchführungsverordnung geht davon aus, dass als Zinssatz der Zinssatz anzuwenden ist, zu dem die Banken bereit sind, einen Kredit für denselben Zweck zu gewähren, aus dem Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen.

Des Weiteren wird jedoch eine Übergangsbestimmung (oder Hilfsbestimmung) vorgeschlagen, nach der für einen bestimmten Zeitraum als Mindestzinssatz „PRIBOR zzgl. 8 Prozentpunkte" festgesetzt wird, wenn der Jahresabschluss in tschechischen Kronen erstellt wird.  

Komponentenansatz  

Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung des Komponentenansatzes vor, der durch die Durchführungsverordnung bisher nur als alternative Abschreibungsmethode geregelt war. In der Praxis wurde diese Abschreibungsmethode jedoch nicht angewandt. Das Konzept der Durchführungsverordnung geht davon aus, dass bei wesentlichen Vermögensgegenständen gesonderte Abschreibungen auf wichtige Bestandteile dieser Vermögensgegenstände, die eine deutlich unterschiedliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer haben, in Betracht zu ziehen sind.

Fazit

Weitere vorgeschlagene Änderungen – nicht nur Änderungen von Bilanzierungsmethoden- - werden wir Ihnen in unserm nächsten Newsletter vorstellen.

Kontakt

Contact Person Picture

Ing. Ladislav Čížek

Auditor (Tschechische Rep.)

Manager

+420 236 1633 15

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu