Neue Verpflichtung in Bezug auf den Recyclingbeitrag

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​Sie handeln mit Elektrogeräten, Batterien, Akkumulatoren, Reifen oder Fahrzeugen? Sie stellen sie her oder vertreiben sie? Den sogenannten Recyclingbeitrag müssen Sie auf Rechnungen neu gesondert ausweisen.


Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des neuen Abfallgesetzes wurde in der Tschechischen Republik im Jahr 2020 auch das Gesetz Nr. 542/2020 Slg. über Altprodukte verabschiedet, welches am 1. Januar 2021 in Kraft trat. Das Gesetz implementiert die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, und zwar sowohl die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle, über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, einschließlich Altbatterien und –akkumulatoren (auch in Bezug auf das Inverkehrbringen) und über Altfahrzeuge, als auch die direkt anwendbaren Verordnungen (EU) der Kommission über das Recycling von Altbatterien und –akkumulatoren und über die Registrierung und Berichterstattung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. Die kompatible europäische Vorschrift gibt den EU-Mitgliedstaaten die Befugnis, von den Herstellern zu verlangen, dass sie die Käufer beim Verkauf neuer Produkte über die Kosten für deren umweltfreundliche Sammlung bzw. Erfassung, Behandlung und Entsorgung informieren. Der tschechische Gesetzgeber hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und diese in § 73 des neuen Gesetzes aufgenommen.

Geltungsbereich des Gesetzes

Das Gesetz gilt für ausgewählte Produkte, unabhängig davon, ob sie als solche oder als Teile oder Zubehör anderer Produkte in Verkehr gebracht werden, und zwar ab dem Zeitpunkt der Herstellung und des Inverkehrbringens bis zur Behandlung der dabei anfallenden Abfälle. Ausgewählte Produkte sind elektrische Geräte, Batterien oder Akkumulatoren, Reifen oder Fahrzeuge.

Pflicht zur Angabe des Recyclingbeitrags

Ein Hersteller von Elektrogeräten, eine Vertriebsgesellschaft und der sogenannte Letztverkäufer sind gesetzlich verpflichtet, „die Kosten für die Rücknahme, Aufbereitung, Verwertung und Beseitigung von Elektroaltgeräten pro einem Neugerät oder einem Kilogramm Neugerät getrennt vom Preis (...) anzugeben, insbesondere in Form einer gesonderten Angabe auf dem Steuerbeleg nach dem Umsatzsteuergesetz.“ Diese Kosten dürfen nicht höher sein als die Kosten, die dem Hersteller des elektrischen Neugeräts zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Neugeräts bekannt sind, oder eine Schätzung der erwarteten Kosten, wenn die Kosten dem Hersteller des Elektrogeräts erst nach dem Inverkehrbringen entstanden sind. Die gesonderte Ausweisung der Kosten berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den Preisvorschriften (dem Gesetz Nr. 526/1990 Slg. über Preise) ergeben. 

Als Hersteller gilt dabei „ein Hersteller von elektrischen Geräten, ein Hersteller von Batterien oder Akkumulatoren, ein Hersteller von Reifen oder ein Hersteller von Fahrzeugen“, als Vertriebsgesellschaft gilt „eine Person, die in der Lieferkette das ausgewählte Produkt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt“, und als Letztverkäufer gilt schließlich „eine Person, die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ausgewählte Produkte, Fahrzeuge, elektrische Geräte, Reifen oder andere Produkte, die Batterien oder Akkumulatoren enthalten oder mit diesen versehen sind, oder Fahrzeuge oder andere Funktionseinheiten, die Reifen enthalten oder mit diesen versehen sind, an einen Endverbraucher in der Tschechischen Republik liefert“. 

Sanktionen

Fälle, in denen der Hersteller, die Vertriebsgesellschaft oder der Letztverkäufer die Kosten nicht gesondert ausweist oder sie gesetzwidrig ausweist, gelten nach dem Gesetz als sog. sonstige Verstöße von juristischen und gewerbetreibenden natürlichen Personen. Für diese Verstöße kann die Tschechische Handelsinspektion dem Hersteller, der Vertriebsgesellschaft oder dem Letztverkäufer eine Geldstrafe von bis zu 500.000 CZK auferlegen. 

Auswirkungen des Gesetzes auf die Geschäftstätigkeit von Unternehmen

Bis Ende 2020 war es den Herstellern, Händlern oder Letztverkäufern überlassen, ob sie den Recyclingbeitrag auf ihren Rechnungen ausweisen. Nun wird diese Pflicht, wie oben erwähnt, allen diesen Rechtsträgern direkt durch das Gesetz auferlegt.

Dieses Gesetz beeinflusst somit faktisch das Geschäft vieler gewerblicher Unternehmen und deren Rechnungsstellung. Daher ist es sinnvoll, die Bereiche der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Unternehmen zu ermitteln und zu prüfen, ob das betreffende Unternehmen der gesetzlichen Verpflichtung zur Angabe des Recyclingbeitrags in Form einer gesonderten Angabe auf dem Steuerbeleg (Rechnung) nach dem tschechischen Umsatzsteuergesetz unterliegt oder nicht. Die Höhe der möglichen Sanktion (Geldbuße) könnte bei Nichteinhaltung (oder Nichtbeachtung) der gesetzlichen Verpflichtung die Finanzen der Unternehmen erheblich strapazieren, zumal der Wortlaut des Gesetzes die wiederholte Verhängung einer Geldbuße nicht ausschließt. Um die negativen Auswirkungen des Gesetzes auf Ihr Unternehmen zu vermeiden, sind wir daher gern bereit, Ihnen umfassende Dienstleistungen sowohl im rechtlichen als auch im steuerlichen Bereich anzubieten. 

Kontakt

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JUDr. Alena Tomsová

Attorney at Law (Tschechische Rep.), Senior Associate

+420 236 1637 20

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