Generalfinanzdirektion und ATAD-Zinsschranke

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von Filip Straka, Rödl & Partner Prag, und Robert Němeček
 
In der zweiten Januarhälfte dieses Jahres hat die Generalfinanzdirektion (GFD) ein Schreiben erlassen, in dem Maßnahmen erläutert wurden, die sich aus der Umsetzung der ATAD-Richtlinie ergeben. Die ATAD-Richtlinie, die im Jahr 2017 veröffentlicht wurde, hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) initiiert, um den Binnenmarkt gegen eine aggressive Steuerplanung zu schützten. Die ATAD-Richtlinie wurde im Jahre 2017 ins tschechische Einkommensteuer-Änderungsgesetz umgesetzt. Am 01.04.2019 treten für Körperschaften und deren Betriebstätten mehrere wichtige Neuregelungen in Kraft. 

Das lang erwartete GFD-Schreiben beantwortet zahlreiche Fragen, die bei der Umsetzung der ATAD-Richtlinie aufgetreten sind. Schrittweise möchten wir in unseren News Lettern die wichtigsten Kommentare und Erläuterungen zu allen Bereichen (Abzugsbeschränkungen für Zinsen, Wegzugsbesteuerung, Besteuerung von abhängigen ausländischen Unternehmen und hybride Gestaltungen) zusammenfassen.

Abzugsbeschränkungen für Zinsen 

Die Zinsschranke wurde eingeführt, um die Anzahl von körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen, die ihre Steuergewinne durch eine Fremdfinanzierung mindern oder ihre Gewinne  in Niedrigsteuerländer verlagern, zu reduzieren. 

Neben der allgemeinen Darstellung der Zinsschranke und des Zeitraums, in dem die Fremdkapitalzinsen i.H.v. höchstens CZK 80.000.000,00 abziehbar sind, werden im GFD-Schreiben auch aus-gewählte, im EStG  definierte Fremdkapitalkosten detailliert erläutert. 
 
In Bezug auf häufige Fragen, ob Kursdifferenzen in Fremdkapitalkosten einzubeziehen sind, stellt die GFD fest, dass zu Fremdkapitalkosten nur solche Kursdifferenzen gehören, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Darlehensgewährung stehen. In diesem Zusammenhang wird im Schreiben bestätigt, dass derivative Finanzinstrumente als Fremdkapitalkosten gelten. Die GFD stellt des Weiteren klar, unter welchen Voraussetzungen die im Entgelt enthaltenen Zinsen als Fremdkapitalkosten gelten bzw. unter welchen Umständen kapitalisierte Zinsen als Fremdkapitalkosten zu betrachten sind. 

Die GFD weist auch darauf hin, dass bei Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen das zu versteuernde Einkommen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum um einen Betrag gemindert werden kann, um den das zu versteuernde Einkommen in einem vorausgehenden Veranlagungszeitraum durch die Zinsschranke erhöht werden musste. Diese Minderung des zu versteuernden Einkommens geht jedoch bei Umwandlungen nicht automatisch auf übernehmende Rechtsträger über. 

Nicht zuletzt geht die GFD im Schreiben auf die Frage ein, wie die Anpassungen des zu versteuernden Einkommens in der Körperschaftsteuererklärung auszuweisen sind, und betont in diesem Zusammenhang, dass der Vordruck der Steuererklärung um neue Zeilen erweitert wurde, die in Anlagen und Tabellen der Steuererklärung zu erläutern sind. 

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Miroslav Kocman

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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