Sicherungsübereignung und Spekulationsfristen

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Der Koordinierungsausschuss der Steuerberaterkammer und des Finanzministeriums hat die Auswirkungen der Sicherungsübereignung auf den Lauf von Spekulationsfristen ausgelegt und ist zu folgenden Ergebnissen gekommen:

Bei natürlichen Personen sind Veräußerungserträge aus Anteilen, wenn keine Wertpapiere vorliegen, steuerfrei, wenn zwischen dem Erwerb und der Veräußerung von Geschäftsanteilen mindestens fünf Jahre liegen und die Geschäftsanteile nicht im Betriebsvermögen des Verkäufers standen. Dieselbe Frist gilt auch für Veräußerungserträge aus Grundstücken oder Gebäuden, die nicht im Betriebsvermögen des Verkäufers standen oder bei denen die Steuerbefreiung nicht aus einem anderen Grund erfolgt ist.

Es wurde die Frage beurteilt, ob sich die einkommensteuerneutrale Sicherungsübereignung auf die Spekulationsfrist auswirkt. Unter Berücksichtigung der Steuerneutralität der Sicherungsübereignung vertritt der Koordinierungsausschuss die Ansicht, dass die Sicherungsübereignung für die Spekulationsfrist irrelevant ist. Dies bedeutet, dass die Spekulationsfrist nicht gehemmt wird, soweit die Übereignung eines Geschäftsanteils bzw. eines Grundstückes oder eines Gebäudes auf den Gläubiger vereinbart wurde.

Unter Verweis auf den Wortlaut des Einkommensteuergesetzes ist die Finanzverwaltung jedoch entgegengesetzter Meinung – die Spekulationsfrist muss in diesem Fall gehemmt werden. Nachdem die Verpflichtung durch Erfüllung erlischt und die Eigentumsrechte an Grundstücken und Gebäuden bzw. Geschäftsanteilen auf den Sicherungsgeber übertragen werden, beginnt die Spekulationsfrist neu zu laufen.

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