Aufhebung der Grunderwerbsteuer

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Das Abgeordnetenhaus hat am 15. September 2020 über die von
der Regierung am 30. April 2020 verabschiedete Aufhebung der Grunderwerbsteuer beschlossen. Um gesetzwidrige Vorschriften zu berichtigen, wurde der Regierungsentwurf um Änderungsvorschläge des Senats erweitert. Das Gesetz wurde schon vom Präsidenten unterzeichnet. Die Grunderwerbsteuer wurde zum 25. September 2020 aufgehoben (durch das Gesetz Nr. 386/2020 Gbl.).

 

Nach Unterzeichnung des Gesetzes vom Präsidenten wurde die Grunderwerbsteuer rückwirkend aufgehoben. Dies bedeutet, dass Käufer, deren Eigentumsrechte ins Grundbuch im Dezember 2019 (oder danach) eingetragen wurden, nicht mehr verpflichtet sind, die Grunderwerbsteuer zu bezahlen.

 

Im Unterschied zum ursprünglichen Regierungsentwurf wird bei neuen, nach dem 01. Januar 2022 gewährten Hypotheken der Zins­abzug nicht eingeschränkt. Diese Einschränkung wurde in Änderungsvorschlägen weggelassen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass der Zinsabzug nicht mehr CZK 300.000,00, sondern höchstens CZK 150.000,00 beträgt.

 

Des Weiteren möchten wir betonen, dass die Spekulationsfrist beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, die nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, von fünf auf zehn Jahre verlängert wird. Diese Verlängerung, die für Grundstücks- und Gebäudeerwerb ab 01. Januar 2021 vorgesehen ist, soll Spekulationsgeschäfte von Immobilienmarklern vermeiden.

 

Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Ing. Petr Koubovský

Tax Consultant (Tschechische Republik)

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