C-43/19 Vodafone Portugal

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich erneut mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Entschädigungen befasst, die bei einer vorzeitigen Aufhebung eines Vertrags mit einer Mindestbindungsfrist gewährt werden. Im Unterschied zum Urteil MEO C-295/17 in einer vergleichbaren Rechtssache wurde die Höhe der Entschädigung nicht aus den durch den Kunden auf vertraglicher Grundlage künftig zu leistenden Zahlungen abgeleitet, sondern war niedriger. Nach der Äußerung der Vodafone Portugal stellte die Entschädigung einen Kostenausgleich dar, der nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

 

Der EuGH war mit dieser Auffassung nicht einverstanden und hat darauf hingewiesen, dass der im Voraus festgesetzte Betrag zum Entgelt für Telekommunikationsleistungen gehört, zu denen sich die Vodafone Portugal verpflichtet hat. Die Entschädigung ist nach EuGH umsatzsteuerpflichtig, wobei es keine Rolle spielt, dass sie das Entgelt unterschritt, das von der Vodafone Portugal vereinnahmt worden wäre, wenn der Vertrag vom Kunden nicht vorzeitig gekündigt würde.  

 

Sollten die Verträge vorzeitig gekündigt werden, empfehlen wir Ihnen, die damit zusammenhängenden Zahlungen – egal, wie diese bezeichnet sind - und die darauf entfallende Umsatzsteuer sorgfältig zu prüfen.

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Ing. Klára Sauerová

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