EuGH: Die telefonische Gesundheitsberatung kann umsatzsteuerfrei sein

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Leistungen des Gesundheitswesens sind in der Regel umsatzsteuerfrei. Gilt diese Befreiung auch für telefonische Beratung?


 
Die X-GmbH hat eine telefonische Gesundheitsberatung erbracht, wobei sie den aktuellen gesundheitlichen Zustand beurteilt, Diagnosen erläutert oder sogar weitere Heilungsprozesse vorgeschlagenen hat. Die Beratung wurde durch medizinisches Fachpersonal ausschließlich telefonisch erbracht. Falls erforderlich, wurden auch Ärzte eingeschaltet.

 
Der EuGH hat sich auf Anrufung eines nationalen Gerichts die Frage aufgelöst, ob die telefonische Gesundheitsberatung umsatzsteuerfrei erbracht werden kann und falls ja, ob die Anbieter für diese ärztliche Fernbehandlung hochqualifizierte Mitarbeiter zu beschäftigen haben.

 

Umsatzsteuerbefreiung bei Erfüllung von zwei Voraussetzungen

 
Der EuGH vertritt die Ansicht, dass die Umsatzsteuerbefreiung erst nach Erfüllung von zwei allgemeinen Voraussetzungen möglich ist. Erstens muss eine ärztliche Behandlung vorliegen. Des Weiteren müssen die durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgesetzten Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt werden (nach Art. 132, Abs. 1 der MwSt-Richtlinie wird die Festsetzung von umsatzsteuerfreien Leistungen des Ge­sundheitswesens den Mitgliedstaaten überlassen). Nach der Rechtsprechung gelten als ärztliche Behandlung vor allem Tätigkeiten von Ärzten zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Erteilung von Auskünften, Erbringung von Verwaltungsleistungen oder andere Leistungen, die mit Heilungsprozessen nicht unmittelbar zusammenhängen, gelten dem gegenüber als umsatzsteuerpflichtige Leistungen. 

 
Da diese sonstigen Leistungen ohne Berücksichtigung des Leistungsorts erbracht werden können, ist die Umsatzsteuerbefreiung bei telefonisch erbrachten Gesundheitsleistungen nicht prinzipiell verboten. Um den Grundsatz der Steuerneutralität nicht zu verletzen, dürfen die Mitgliedstaaten nicht anfordern, dass Fachmitarbeiter, welche die telefonische Gesundheitsberatung anbieten, eine höhere Qualifikation als übliches medizinisches Personal haben.

 

FAZIT

Sind die durch einzelne Mitgliedstaaten festgesetzten Voraussetzungen erfüllt und liegen Leistungen von Gesundheitsfachberufen vor, kann nach dem Urteil des EuGHs die Steuerbefreiung angewandt werden, wobei der Leistungsort oder die Art und Weise der Leistungserbringung keine Rolle spielen. Nach tschechischem Recht sind ausschließlich Leistungen von Gesundheitsfachberufen umsatzsteuerfrei, die durch zugelassene Gesundheitsfachberufe erbracht werden. Aus der Rechtsprechung hat sich jedoch ergeben, dass der Ort und die Art und Weise der Erbringung dieser Leistungen kein Grund für die Verweigerung der Steuerbefreiung sind.

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Ing. Michael Pleva

Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)

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