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Vorsteuerabzug auch ohne Rechnung möglich?

Das Oberste Verwaltungsgericht hat sich in seinem jüngsten Urteil mit der Frage befasst, ob die Vorsteuer abgezogen werden kann, auch wenn dem Leistungsempfänger keine Rechnung vorliegt, und ist zum Schluss gekommen, dass die Rechnung für den Vorsteuerabzug unerlässlich ist. Zwei Gesellschaften haben einen Tauschvertrag abgeschlossen, durch den sie gegenseitige Leistungen vereinbart haben – an eine Gesellschaft wurde ein Traktor, an die andere eine Rennbahn überlassen. Durch den Tauschvertrag wurde eine Aufrechnung des Mietzinses vereinbart. Von beiden Vertrags­parteien sollten Rechnungen mit folgendem Hinweis ausgestellt werden: „keine Zahlung – gegen­seitige Aufrechnung". Für gegenseitige Leistungen wurden jedoch keine Rechnungen ausgestellt. 
  

Obwohl die Erbringung von gegenseitigen Leistungen durch das Finanzamt nicht angefochten wurde, wurde der Vorsteuer­abzug der Klägerin abgewiesen, da sie über keine Rechnung verfügt und die andere Gesellschaft den Vorsteuerabzug nicht vorgenommen hat. Das Finanzamt hat auf § 73 Abs. 1 Buchst. a) UStG verwiesen, nach dem die Vorsteuer nur dann abgezogen werden kann, wenn dem Unternehmer eine Rechnung vorliegt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Ausführung einer sonstigen Leistung für den Vorsteuerabzug nicht hinreichend ist. Diese Ansicht wurde auch durch das Landesgericht vertreten. Die Klägerin hat anschließend eine Anfechtungsklage eingelegt.

 

Einleitend wurde im Urteil betont, dass bei einem Tauschgeschäft zwei gesonderte steuerbare Umsätze vorliegen. Nach dem Obersten Veraltungsgericht bestehen keine Zweifel, dass sonstige Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Da die Vertragsparteien jedoch auch handels- und steuerrechtliche Vorschriften zu beachten haben, waren sie auch bei einem Tauschgeschäft mit gleichwertigen Leistungen verpflichtet, die Leistungen zu verbuchen, zu besteuern und Rechnungen (mit gesondertem Steuerausweis) auszustellen.

 

Im Urteil wurde des Weiteren auf zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs nach EU-Recht hingewiesen. Nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts ist der Vorsteuerabzug dadurch bedingt, dass der Leistungsempfänger nicht nur gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, sondern ihm auch eine Rechnung vorliegt. Die Ausstellung einer Rechnung stellt eine unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (sine qua non) dar. Nur bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft (einem Reverse-Charge-Verfahren) könne auf die Ausstellung einer Rechnung verzichtet werden.   

 

Die Feststellungen des Obersten Verwaltungsgerichts wurden letztendlich entschärft – falls vom Unternehmer eine Rechnung nicht vorgebracht werden kann, hieß es, dass „…. als Nachweis insbesondere Belege der leistenden Unternehmer- Lieferanten oder Dienstleister - dienen können, aus denen ersichtlich ist, dass die in Rechnung gestellte Steuer tatsächlich bezahlt wurde”.

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Mgr. Jakub Šotník

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