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​Beendigung der Beteiligung an einer GmbH aus steuerlicher Sicht

In dieser Ausgabe möchten wir zwei aktuelle Urteile des Obersten Verwaltungsgerichtes ansprechen, die an die Beendigung der Beteiligung von natürlichen Personen an einer GmbH gerichtet waren.

Das erste Urteil hat sich mit der Beendigung der Beteiligung an einer GmbH durch den Tod des Gesellschafters befasst. Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Geschäftsanteil nicht vererblich. Der Streit zwischen dem Finanzamt und den Erben betraf die Besteuerung der Abfindung, die durch die Gesellschaft an die Erben geleistet wurde. Die Gesellschaft hat den Erben die Abfindung vermindert um die einbehaltene Abgeltungsteuer in Höhe von 15% (die Steuer wurde nach den Anschaffungskosten des vererbten Geschäftsanteils berechnet) gewährt, was die Erben angefochten haben. Die Erben haben betont, dass die Abfindung der Abgeltungsteuer nicht unterliegt, weil die Abgeltungsteuer nur auf die Zahlungen anzuwenden ist, die an die Gesellschafter geleistet werden. Des Weiteren wurde von den Erben die Bemessungsgrundlage angefochten – die Erben haben eine Null-Bemessungsgrundlage verlangt, da der Abfindungsanspruch mit dem Tod des Gesellschafters entstanden ist, zu dem auch die Abfindung ermittelt wurde. Beide Beträge (Einkünfte und Anschaffungskosten) waren daher identisch.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat sich vorerst mit den allgemeinen Gründen der Beendigung der Beteiligung an einer GmbH befasst. Durch den Tod einer natürlichen Person (bzw. die Auflösung einer juristischen Person) wird die Beteiligung beendet, wenn die Geschäftsanteile nicht übertragbar sind. Nach Entscheidung, dass die Gesellschaft fortgeführt wird, wurde der Anteil des Erblassers von den restlichen Gesellschaftern übernommen, wobei die Erben ausschließlich den Abfindungsanspruch vererbt haben. Durch die Beendigung der Beteiligung an einer GmbH entstand dem ausgeschiedenen Gesellschafter (oder seinen Erben bzw. Rechtsnachfolgern) ein Abfindungsanspruch. Die Abfindung wurde nicht an den Gesellschafter, sondern an seine Rechtsnachfolger gewährt, die die Rechte und Pflichten des Erblassers übernommen haben. Die Pflicht, die Abgeltungsteuer einzubehalten, ist in diesem Falle nicht an den Gesellschafter bzw. seine Rechtsnachfolger, sondern nur an die Abfindung selbst gebunden. Treten rechtliche Sachverhalte ein, die zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH führen, entsteht dem Gesellschafter (bzw. seinem Rechtsnachfolger) ein Abfindungsanspruch. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Abgeltungsteuer auf die Abfindung einzubehalten. Die Abfindung unterliegt ausnahmslos der Abgeltungsteuer. 

Nach Beurteilung des Obersten Verwaltungsgerichts sei es umstritten, ob die Abfindung um die Anschaffungskosten des durch den Erblasser erworbenen Anteiles oder um die Anschaffungskosten des durch die Erben erworbenen Geschäftsanteils zu vermindern ist. Das Oberste Verwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, dass von der Abfindung die Anschaffungskosten des durch den Erblasser erworbenen Geschäftsanteils abzuziehen sind. Dies wurde dadurch begründet, dass die Erben nicht zu Gesellschaftern geworden sind - den Geschäftsanteil nicht erworben haben. Der einzige Erwerber war der Erblasser, dessen Beteiligung an der GmbH beendet wurde. Maßgebend sind daher die dem Erblasser angefallenen Anschaffungskosten. Die Erben haben Anspruch auf dieselbe Abfindung, die dem Erblasser zustehen würde, wenn er nicht gestorben wäre.

Das zweite Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts hat sich mit einem mehrseitigen „Austausch“ von Geschäftsanteilen befasst – die Geschäftsanteile eines Gesellschafters an drei verschiedenen Gesellschaften wurden auf zwei andere Gesellschafter übertragen, die als Gegenleistung auf den Verkäufer die Geschäftsanteile an einer anderen Gesellschaft übertragen haben. Der Ablauf und Zweck dieser Übertragung von Geschäftsanteilen waren durch einen Vorvertrag zum Kaufvertrag geregelt. Anschließend wurden gesonderte Verträge über die Übertragung der Geschäftsanteile und eine Aufrechnungsvereinbarung abgeschlossen. Nach der Aufrechnungsvereinbarung wurden die Kaufpreise gegeneinander aufgerechnet, so dass keine Verbindlichkeiten entstanden sind. An den Gesellschafter wurde ein Nachforderungsbescheid erlassen, durch den die Steuer auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem vertraglichen Kaufpreis und den fortführten Anschaffungskosten des vom Gesellschafter erworbenen Geschäftsanteils festgesetzt wurde.

Das Oberste Verwaltungsgericht hat betont, dass aus den Verträgen der wirtschaftliche Zweck und Wille von Vertragsparteien ersichtlich sind. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die einzelnen Übertragungen durch den Vorvertrag als aneinander gebundene Erwerbe vereinbart wurden. Aus dem Vorvertrag ergibt sich der Wille der Vertragsparteien, die versucht haben, voneinander abhängige Erwerbe mit dem Ziel vorzunehmen, die Beteiligungsstruktur neu zu gestalten, ohne jedoch Einkünfte zu erzielen. Die einzelnen Kaufverträge sind nicht gesondert, sondern gemeinsam, wie dies aus dem Vorvertrag und der Aufrechnungsvereinbarung ersichtlich ist, zu beurteilen. Aus dem Vorvertrag und der Aufrechnungsvereinbarung ergibt sich, dass Gegenleistungen erbracht wurden und ein Ausgleich nicht erforderlich war. 

Sollte sich nach allen Transaktionen zeigen, dass der erworbene Geschäftsanteil einen höheren Wert hat als der „ausgetauschte“ Geschäftsanteil, entsteht der betroffenen Vertragspartei ein steuerpflichtiger geld­werter Nutzungsvorteil, dessen Höhe nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln ist. So sollten die Einkünfte aus diesem Austausch festgestellt werden. Für den Wertansatz der Geschäftsanteile waren nicht die Kaufpreise maßgebend, die durch die einzelnen Übertragungsverträge  vereinbart wurden. Der Wertansatz sollte nach dem Bewertungsgesetz ermittelt werden.

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JUDr. Monika Novotná

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

+420 236 1637 50

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