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​Das vereinbarte Pauschalentgelt befreit nicht von der Beweislast

Im jüngsten Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (BVerwG) wurde beurteilt, ob Kosten, die in Zusammenhang mit dem Pauschalentgelt entstehen, als Betriebsausgabe des Leistungsempfängers gelten. Im vorliegenden Fall hat der Betreiber einer Wäscherei ein monatliches Pauschalentgelt dafür bezahlt, dass ausländische Hilfsarbeiterinnen für die Arbeit in Nachmittagsstunden und am Wochenende bereit stehen. Das Finanzamt hat geprüft, ob diese Leistungen vom leistenden Unternehmer tatsächlich erbracht wurden, und ist zum Schluss gekommen, dass dies nicht der Fall war. Daher wurden die Pauschalbeträge als nicht abzugsfähig beurteilt.

Vorerst hat sich das BVerwG mit der Einwendung befasst, dass Voraussetzungen für die Kürzung erfüllt wurden. Der Betreiber der Wäscherei hat die Betriebsausgabe (Entgelt für die Überlassung von Arbeitskräften) u.a. dadurch begründet, dass es unter Berücksichtigung der Pauschalhöhe keine Rolle spielte, ob die Tätigkeiten ausgeführt wurden bzw. in welchem Umfang. Nach der Rechtsprechung des BVerwG müssen folgende allgemeine Voraussetzungen für die Beurteilung der Kosten als Betriebsausgabe vorliegen: 1) die Kosten sind tatsächlich angefallen, 2) hängen mit steuerpflichtigen Einkünften zusammen 3) sind im gegebenen Veranlagungszeitraum entstanden 4) nach Maßgabe des Gesetzes. Der Betreiber der Wäscherei musste nachweisen, dass das Pauschalentgelt für die Überlassung von Arbeitskräften für tatsächlich erbrachte Leistung bezahlt wurde und dass diese Aufwendungen durch Erzielung, Sicherstellung und Erhaltung der steuerpflichtigen Einkünfte veranlasst sind. Falls die überlassenen Arbeitnehmer in der Wäscherei tatsächlich tätig waren, kann das Entgelt als Betriebsausgabe gelten. Wird jedoch ein Entgelt ohne die entsprechende Gegenleistung verausgabt (aus zivilrechtlicher Sicht klare Situation), liegen keine Kosten vor, die durch Erzielung, Sicherstellung und Erhaltung der steuerpflichtigen Einkünfte veranlasst sind. Solche Kosten sind als nicht abzugsfähig zu beurteilen. Auch wenn ein Pauschalbetrag für die Überlassung von Arbeitskräften vereinbart wurde, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Gegenleistung tatsächlich erbracht wurde und dass Voraussetzungen nach § 24 EStG vorliegen. Das BVerwG war mit der Auffassung des Finanzamts einverstanden, dass die Leistungen im erklärten Umfang nicht erbracht wurden, wie es sich aus den Aussagen von Zeugen ergab.

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JUDr. Monika Novotná

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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