Grundsteuerregelung in der Tschechischen Republik: Neuerungen in der Rechtsprechung

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​Der Grundsteuersatz wird nach der tatsächlichen Nutzung der Immobilie festgesetzt

Die erweiterte Kammer des Oberverwaltungsgerichtes hat beurteilt, ob für die Festsetzung der Grundsteuer die tatsächliche Nutzung des Gebäudes oder der in einem Verwaltungsentscheid (Abnahmebeschluss bzw. Baugenehmigung) deklarierte Nutzungszweck maßgeblich sind.
 
In diesem Zusammenhang hat die erweiterte Kammer des Oberverwaltungsgerichtes geprüft, ob die o.g. Verwaltungsentscheide als vorläufige Entscheidungen angesehen werden können. Falls ja, müsste die Steuer nach diesen Verwaltungsentscheiden erhoben werden (maßgeblich wäre der im Verwaltungsentscheid angegebene Nutzungszweck).
 
Die Grundsteuer war in diesem Fall für ein Gebäude festgesetzt, dass vom Finanzamt als Gewerbegebäude beurteilt wurde. Der Steuerpflichtige hat jedoch behauptet, dass nur zwei Räume für die gewerbliche Tätigkeit vorgesehen waren und die anderen Räumlichkeiten für die Wohnungszwecke bestimmt sind, und hat darauf hingewiesen, dass das Finanzamt bei der Festsetzung der Einkommensteuer die Verteilung der Kosten im Verhältnis von 1/3 für die gewerbliche Tätigkeit und 2/3 für die Wohnungszwecke akzeptiert hat.
 
Die erweiterte Kammer des Oberverwaltungsgerichtes hat zur vorläufigen Frage die Stellung genommen und bestätigt, dass die tatsächliche Nutzung des Gebäudes aus der Baugenehmigung nicht vorweggenommen werden kann. Der Abnahmebeschluss wurde nur für die allgemeine Nutzung des Gebäudes für den vorgesehenen Zweck erlassen. Aus beiden Verwaltungsentscheiden kann nur das Scheingeschäft abgeleitet werden – die Verwaltungsentscheide enthalten nur die Stellungnahme der Baubehörde, dass sie mit der Nutzung des Gebäudes einverstanden ist, wobei diese Nutzung für die Festsetzung der Grundsteuer nicht relevant ist.
 
Nach Beurteilung der erweiterten Kammer ist für die Festsetzung der Grundsteuer die tatsächliche Nutzung des Gebäudes maßgebend, wobei der in der Baugenehmigung bzw. im Abnahmebeschluss vorgesehene Zweck keine Rolle spielt.
 

Rechnungsabgrenzung der Vermittlungsprämie

Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit dem Periodengrundsatz bei der Bilanzierung der Vermittlungsprämien für die Vermittlung der öffentlichen Aufträge durch einen Mandatsvertrag befasst. Umstritten war dabei nicht, wie die Vermittlungstätigkeit nachzuweisen ist, sondern in welchem Veranlagungszeitraum die Aufwendungen entstanden sind – ob im Veranlagungszeitraum 2004, in dem der Auftrag der öffentlichen Hand ausgeschrieben wurde, oder erst im Veranlagungszeitraum 2009, in dem der öffentliche Auftrag ausgeführt und die Vermittlungsprämie durch den Auftraggeber (Mandatar) berechnet und vom Auftragnehmer als Betriebsausgabe abgezogen wurde.
 
Das Bezirksgericht hat dabei nicht beanstandet, dass die Vermittlungstätigkeit zum Erfolg in der öffentlichen Ausschreibung beigetragen hat. Angefochten wurde der Abzug der Vermittlungsprämie im Veranlagungszeitraum 2009. Das Bezirksgericht hat betont, dass ohne den Erfolg in der öffentlichen Ausschreibung (im Jahre 2004) weder der Werkvertrag abgeschlossen (im Jahre 2006) noch der Auftrag ausgeführt werden könnten (im Jahre 2009), wobei der Auftragnehmer auch keine Erträge erzielen könnte (im Jahre 2009). Zwischen den Aufwendungen für die Geschäftsbesorgung und den erwarteten Erträgen besteht ein eindeutiges, jedoch nicht unmittelbares Verhältnis.
 
Dem Mandatar steht der Anspruch auf die Vermittlungsprämie bereits im Zeitpunkt zu, zu dem er seine Tätigkeit ausgeübt hat, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Tätigkeit zum erwünschten Profit sofort, d.h. im Jahre 2004, in dem der öffentliche Auftrag ausgeschrieben wurde, beigetragen hat.
 
Das Bezirksgericht hat akzeptiert, dass der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber die Fälligkeit der Vermittlungsprämie erst nach der Ausführung des öffentlichen Auftrages vereinbaren kann. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Vertragsparteien schon beim Vertragsabschluss die steuerrechtlichen Aspekte, in diesem Falle den Periodengrundsatz, zu beachten haben.
 
Das Oberverwaltungsgericht ist zu demselben Schluss gekommen: die Aufwendungen (die Vermittlungsprämie) sollten im Veranlagungszeitraum abgezogen werden, dem sie zuzurechnen sind. Da die Vermittlungstätigkeit des Lieferanten nach der Abgabe des Angebots im Jahre 2004 beendet wurde, gilt die Vermittlungsprämie als Betriebsausgabe des Veranlagungszeitraumes 2004.

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Mgr. Jakub Šotník

Attorney at Law (Tschechische Rep.)

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