Gesetzgebung

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​Elektronische Umsatzerfassung

 

Im tschechischen Gesetzblatt wurde unter der Nr. 112/2016 Sb. das Gesetz über die Umsatzerfassung verkündet. Das tschechische Finanzministerium hält dieses Gesetz zusammen mit der Kontrollmeldung für grundlegende Rechtsvorschriften, die eine Gleichmachung des unternehmerischen Umfelds und eine ordentliche Erhebung nicht nur der Mehrwertsteuer, sondern auch anderer Steuerarten sicherstellen soll. Wen und ab wann wird denn die elektronische Umsatzerfassung (nachfolgend EUE) betreffen?​

 

Wen betrifft die EUE?

 

Die EUE betrifft alle juristischen Personen und natürliche Personen-Unternehmer, und zwar einschließlich der ausländischen.

Der Gesetzesentwurf hat ursprünglich eine Ausnahme für Personen vorgesehen, bei denen die zu erfassenden Umsätze einen bestimmten Mindestbetrag nicht überschreiten. Wegen einer unklaren Fassung der diesbezüglichen Bestimmung wurde jedoch diese Ausnahme im Gesetz gestrichen.

 

Welche Umsätze sind zu erfassen?

 

Erfasst werden Umsätze (einschließlich Anzahlungen), die als Barzahlung, mit einer Zahlungskarte, einem Scheck, Wechsel, in anderen ähnlichen Formen (z.B. mit Essensgutscheinen) oder durch Anrechnung einer in einer der vorstehenden Formen erhaltenen Kaution oder einer anderen ähnlichen Sicherheit erfolgen.
 
Ausnahmen von der EUE gelten z.B. für Umsätze:

  • von Finanzinstitutionen (Banken, Versicherungen, Investitionsgesellschaften, Wertpapierhändler oder Rentengesellschaften),
  • aus unternehmerischer Tätigkeit in Energiebranchen aufgrund einer Lizenz gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz,
  • aus unternehmerischer Tätigkeit gemäß dem Wasserleitungs- und Kanalisationsgesetz,
  • aus Postdienstleistungen,
  • im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber,
  • aus Fahrgeldern in Verkehrsmitteln, Umsätze am Bord von Flugzeugen oder
  • ​aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen mittels eines Verkaufsautomaten.
 

 

Ab wann werden die Umsätze erfasst?

 

Der Gesetzesentwurf sieht folgende sukzessive Einführung der EUE vor:

  • Zuerst werden Umsätze aus Unterkunfts- und Verpflegungsdienstleistungen erfasst, und zwar ab dem Tag der Wirksamkeit des Gesetzes, die am ersten Tag des achten Monats nach der Verkündung (d.h. ab dem 1. Dezember 2016) eintritt.
 
  • ​Ab dem vierten Monat nach dem Wirksamwerden des Gesetzes (d.h. ab dem 1. März 2017) kommen Umsätze des Groß- und Einzelhandels hinzu.
 
  • ​Ab dem sechzehnten Monat nach dem Wirksamwerden des Gesetzes (d.h. ab dem 1. März 2018) werden sämtliche Umsätze mit Ausnahme ausgewählter Handwerke und Produktionstätigkeiten erfasst.
 
  • Ab dem neunzehnten Monat nach dem Wirksamwerden des Gesetzes (d.h. ab dem 1. Juni 2018) werden sämtliche Umsätze erfasst.
 

 

Einkommensteuerermäßigung

 

Im Zusammenhang mit der Einführung der EUE wird im Einkommensteuergesetz eine neue Steuerermäßigung in Höhe von max. 5.000 CZK eingeführt. Die Höhe der Steuerermäßigung wird ermittelt als positiver Differenzbetrag zwischen 15 % der Teil-Steuerbemessungsgrundlage aus selbständiger Tätigkeit und der grundlegenden Steuerermäßigung des Steuerpflichtigen. Die Steuerermäßigung kann lediglich eine natürliche Person geltend machen, und zwar nur in dem Jahr, in dem sie zum ersten Mal einen Umsatz erfasste.
 
Die Steuerermäßigung in voller Höhe können lediglich die Unternehmer geltend machen, die im Jahr der ersten Umsatzerfassung eine Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 7 in Höhe von mind. ca. 200.000 CZK ausweisen. Nimmt ein Steuerpflichtiger auch andere Steuerermäßigungen, z.B. für Kinder, in Anspruch, ist für die Geltendmachung der Ermäßigung für die Umsatzerfassung eine noch höhere Steuerbemessungsgrundlage erforderlich.
 
Für juristische Personen wird keine ähnliche Steuerermäßigung vorgesehen.
 

 

Minderung des MWSt-Satzes bei Verpflegungsdienstleistungen

 

Durch ein EUE-Begleitungsgesetz (Nr. 113/2016 Sb.) wird der MWSt-Satz bei Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Alkoholgetränken und Tabakerzeugnissen von 21 % auf 15 % gemindert. Die Minderung des MWSt-Satzes soll am ersten Tag des achten Folgemonats nach der Verkündung des Gesetzes (d.h. am 1. Dezember 2016) wirksam werden.

 

Vorgesehene Steueränderungen 2017

 

Die Regierung hat Novellen einiger Steuergesetze ins Bemerkungsverfahren vorgelegt, und zwar vor allem des Einkommensteuergesetzes und des Mehrwertsteuergesetzes. Mit dem Gesetzesentwurf werden wir uns in einer der nächsten Ausgaben unseres Newsletters beschäftigen. Einige wesentliche Änderungen stellen wir bereits jetzt vor:
 

 

Einkommensteuergesetz

 

 
  • Technische Aufwertungen sollen künftig auch von anderen Steuerpflichtigen als vom Eigentümer oder vom Nutzer abgeschrieben werden (z.B. vom Untermieter oder vom neuen Mieter bei einer Abtretung des Mietvertrags). Eine Bedingung hierfür ist, dass er diese technische Aufwertung gezahlt hat und ihm das Vermögen, an dem die technische Aufwertung vorgenommen wurde, zur Nutzung überlassen wurde. Die Änderung soll jedoch nur neue technische Aufwertungen betreffen, d.h. jene, die nach dem Wirksamwerden der Novelle fertiggestellt werden.
 
  • Änderung bei Abschreibungen im Falle einer Erhöhung des Miteigentumsanteils.
 
  • Bei immateriellen Vermögensgegenständen soll künftig eine Abschreibung über eine längere Zeit als im Gesetz festgelegt ermöglicht werden. Die Möglichkeit einer längeren Abschreibung gilt lediglich für die immateriellen Vermögensgegenstände, deren Abschreibung nach dem Wirksamwerden der Novelle begonnen wird.
 
  • Einführung einer steuerneutralen Behandlung bei unentgeltlichen Einnahmen von Familienstiftungen.
 
  • Präzisierung und Ergänzung der steuerlichen Regelung zur Ausschüttung einer Anzahlung für einen Gewinnanteil.
 
  • Als Einnahmen aus Quellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik sollen künftig auch unentgeltliche Übertragungen von Immobilien oder Unternehmen auf dem Gebiet Tschechiens zwischen steuerlich nicht Ansässigen (d.h. durch Erbschaft oder Schenkung) betrachtet werden. Der Empfänger hat eine Steuererklärung abzugeben.
 
  • Verlängerung der Frist, in der der Steuerpflichtige beim Steuerschuldner eine Erklärung abfragen kann, wenn er Zweifel an der Richtigkeit der abgezogenen Steuer hat, von 60 Tagen auf ein Jahr. Dies betrifft vor allem Fälle, wenn ein ausländischer Investor Dokumente zwecks Herabsetzung der abgezogenen Steuer vorlegt.
 
  • Zur Abgabe der Steuererklärung sollen künftig jene Personen nicht verpflichtet sein, die neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gleichzeitig auch andere geringfügige Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (z.B. Vergütung für die Ausübung einer Funktion, Lohn für eine geringfügige Beschäftigung). Die Höhe dieser anderen Bezüge darf jedoch nicht den Grenzwert von 2.500 CZK pro Monat bei einem jeden Steuerschuldner überschreiten.
 
  • Erhöhung der Steuervergünstigung für das zweite (19.404 CZK pro Jahr) und das dritte und weitere Kind (24.204 CZK pro Jahr).
 
 

 

​Mehrwertsteuergesetz

 

Die Novelle des Mehrwertsteuergesetzes umfasst mehr als 120 Punkte. Diese sind vor allem von technischem Charakter, für einige Unternehmer können sie jedoch trotzdem eine bedeutende Änderung in der Methode der MWSt-Geltendmachung bedeuten. Zu den wichtigsten Änderungen zählen folgende:
 
  • Erweiterung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf eine Zurverfügungstellung von Mitarbeitern für Bau- oder Montagearbeiten, Lieferung von Waren, die als Sicherungsinstrument dienen, im Rahmen dieser Sicherung, Warenlieferung nach Abtretung des Eigentumsvorbehalts an den Erwerber und Ausübung dieses Rechts durch den Erwerber, auf eine Vermittlungsdienstleistung, die in der Besorgung einer Lieferung von Anlagegold besteht, sowie auf Lieferung von Abfällen und Schrott aus Hafnium;
  • Aufhebung der Sonderbestimmung für Vereinigungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch;
  • Einführung der Bezeichnung als unzuverlässige Person, d.h. de facto Erweiterung des Instituts des unzuverlässigen Steuerzahlers um weitere Personen;
  • Einführung einer Haftung bei Zahlungen mit virtueller Währung;
  • ​Anpassung des Tags der Erbringung der steuerbaren Leistung bei wiederholten Leistungen und Weiterbelastungen.​

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Mgr. Jakub Šotník

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