Unternehmensstruktur von Kapitalgesellschaften ab dem 01.01.2014

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  • Mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 90/2012 Slg. über Handelsellschaften (nachfolgend nur „Handelsgesellschaftsgesetz”) kommt es ab dem 1. Januar 2014 zu Änderungen auch in der Unternehmensstruktur (corporate governance) von Kapitalgesellschaften. Mit dieser Änderung folgte der Gesetzgeber dem Beispiel einiger ausländischer Rechtsregelungen, um die Verwaltung dieser Gesellschaften flexibler und effektiver zu gestalten. Der Gesetzgeber verspricht sich von dem neuen Handelsgesellschaftsgesetz mehr Freiheit für Handelsgesellschaften bei der Regelung von gegenseitigen Beziehungen und internen Angelegenheiten.

Von Kristina Kedroňová, Rödl & Partner Prag

 

Erwähnenswert ist eine Änderung in der Unternehmensstruktur von Aktiengesellschaften. Nach dem Muster der italienischen und französischen Regelung wird eine Option der Unternehmensstruktur einer Aktiengesellschaft eingeführt, wonach neben dem bestehenden dualistischen System, in dem der Vorstand als Statutarorgan und der Aufsichtsrat als Kontrollorgan errichtet werden, einer Aktiengesellschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, ein sog. monistische System der Unternehmensstruktur der Gesellschaft zu wählen, und zwar durch die Errichtung eines Verwaltungsrates und eines statutaren (satzungsmäßigen) Direktors (Leiters).

 

Die Definition beider Systeme finden wir in der Bestimmung des § 396 des Handelsgesellschaftsgesetzes. Mit diesem Thema befassen sich näher die nachfolgenden Bestimmungen der § 435 ff. des Handelsgesellschaftsgesetzes. Bei Zweifeln und für den Fall, dass die Satzung keine Wahl dieser Systeme vorsieht, wird angenommen, dass das dualistische System gewählt wurde.

 
Laut der Begründung des Gesetzgebers zum Handelsgesellschaftsgesetz wurde die Option der Unternehmensstruktur einer Gesellschaft „in Einklang mit den Bedürfnissen des praktischen Lebens” eingeführt. Wir betonen, dass die Änderung des Systems bei bereits bestehenden Gesellschaften aus rechtlicher Sicht gänzlich unproblematisch sein wird - es wird genügen, wenn die Satzung unter der Bedingung geändert wird, dass die Gesellschaft sich dem Handelsgesellschaftsgesetz als Ganzem unterwirft.
 
Im Rahmen des monistischen Systems werden de facto wieder zwei Organe errichtet, von denen der statutarische Leiter die Stellung eines satzungsmäßigen Organs einnimmt und der Verwaltungsrat die grundlegende Ausrichtung der Geschäftsführung der Gesellschaft bestimmt und deren ordnungsgemäße Ausübung überwacht. Nach Maßgabe des § 457 des Handelsgesellschaftsgesetzes kann durch die Satzung vorgesehen werden, dass der Verwaltungsrat als Organ nur ein Mitglied hat.
 
Aktiengesellschaften mit einem Alleinaktionär müssen derzeit mindestens 1 Vorstandsmitglied und 3 Aufsichtsratsmitglieder haben, in Aktiengesellschaften mit mehr als einem Aktionär müssen aktuell mindestens 3 Vorstandsmitglieder und 3 Aufsichtsratsmitglieder tätig sein. Nach der neuen Rechtsregelung bleibt nach dem dualistischen System die Anzahl von 3 Mitgliedern eines jeden Organs aufrechterhalten, die Satzung kann jedoch auch eine andere (geringere) Anzahl verankern. Im Rahmen des dualistischen Systems wird es demnach möglich sein, dass sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat jeweils nur 1 Person aktiv wird. Nach dem monistischen System kann jedes Organ einer Aktiengesellschaft aus lediglich 1 Person bestehen (das Vorgenannte kann in beiden Systemen von Aktiengesellschaften sowohl mit einem als auch mit mehreren Aktionären in Anspruch genommen werden). Gegenüber dem dualistischen System ist es jedoch zulässig, dass die Funktion des statutarischen Direktors und die des Vorsitzendenden des Verwaltungsrates durch ein und sie selbe Person wahrgenommen werden.
 
In der Praxis wird dies bedeuten, dass sich eine Aktiengesellschaft ab Anfang des nächsten Jahres ein solches System der Unternehmensstruktur wählen kann, in dem die Unternehmensführung der Aktiengesellschaft in einer Hand vereint werden kann.
 
Wir weisen darauf hin, dass bei einem Ein-Mann-Verwaltungsrat, dessen einziges Mitglied der statutarische Direktor ist, strikt zwischen den Aufgabenbereichen zu unterscheiden sein wird, in welchen die betreffende Person Rechtsgeschäfte vornimmt. Mit dieser Problematik hat sich der Gesetzgeber nicht ausdrücklich befasst.
 
Trotz einer verhältnismäßig ausführlichen Regelung des monistischen Systems sind erhebliche „Unklarheiten” zu Tage getreten, die kurzfristig ausgeräumt werden müssen. Es handelt sich beispielsweise um den Widerspruch, welches der Organe der Gesellschaft für die Bestellung des statutarischen Direktors in seine Funktion zuständig sein soll. Das Handelsgesellschaftsgesetz weist diesbezüglich Widersprüche auf, da nach Maßgabe der Bestimmung des § 463 des Handelsgesellschaftsgesetzes der statutarische Direktor durch den Verwaltungsrat bestellt wird und gemäß der Bestimmung des § 421 Abs. 2 lit. e) des Handelsgesellschaftsgesetzes hingegen die Bestellung des statutarischen Direktors unter anderem in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung fällt. Zu klären bleibt in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob der statutarische Direktor gewählt oder bestellt wird. Bezüglich des Vorgenannten bestehen weitere Ungereimtheiten, die Aktiengesellschaften in der jetzigen Form einen Schaden zufügen könnten.
 
Von der Einräumung der Wahl der Unternehmensstruktur einer Aktiengesellschaft ab dem 1. Januar 2014 wird die tschechische Unternehmensöffentlichkeit sicherlich profitieren, da dadurch die Kosten für die Verwaltung der Gesellschaft gesenkt werden. Obwohl das dualistische System als zeitlich und finanziell aufwändiger erscheinen mag, bietet es jedoch nach Abwägen sämtlicher Vorteile und Auswirkungen der neuen Regelung für bereits bestehende und neue Aktiengesellschaften eine größere Rechtssicherheit, die zu Beginn der Wirksamkeit des Handelsgesellschaftsgesetzes ohne Zweifel nur begrüßt werden kann. Das monistische System eignet sich derweil wahrscheinlich eher für kleinere Aktiengesellschaften in Familienhand.
 
Am Rande möchten wir abschließend erwähnen, dass auch bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung neu das rechtliche Instrument des „kollektiven Statutarorgans” in Anspruch genommen werden kann. Nach Maßgabe des § 44 des Handelsgesellschaftsgesetzes wird es durch einen Gesellschaftsvertrag möglich sein, zu verankern, dass mehrere Geschäftsführer ein kollektives Organ bilden, welches über die Angelegenheiten der Gesellschaft gemeinsam mit einer Mehrheit der Stimmen entscheidet (wie bei einem Vorstand einer Aktiengesellschaft). Die Haftung der einzelnen Geschäftsführer bleibt jedoch aufrechterhalten.

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JUDr. Petra Budíková, LL.M.

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