Rekodifizierung des Privatrechtes

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  • Ein Vertragsverhältnis zwischen einem Mitglied eines Statutarorgans und der Gesellschaft kann auch nach dem neuen tschechischen Gesellschaftsrechtskodex(„Gesellschaftsrechtskodex" oder „Gesetz") durch einen sog. Vertrag über die Ausübung einer Funktion geregelt werden. Diese Variante ist zu empfehlen, da hierdurch die gegenseitigen Rechte und Pflichten eines Mitgliedes eines Statutarorgans und der Gesellschaft definiert werden, was für die Zukunft eine Reihe von Problemen vermeiden kann.In Kapitalgesellschaften – d.h. in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft,fordert das Gesetz bei einem solchen Vertrag die obligatorische Schriftform. Gleichzeitig müssen der Vertrag über die Ausübung einer Funktion sowie sämtliche seine nachfolgenden Änderungen durch das höchste Organ der Gesellschaft, also meist die Gesellschafterversammlung, genehmigt werden. Auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine vorherige Genehmigung des Vertrages fordert, ist eine solche Vorgehensweise empfehlenswert.
  • die Festlegung der Höhe der Vergütung oder der Art und Weise ihrer Berechnung und ihrer Form,
  • die Festlegung von Regeln für die Auszahlung von Sondervergütungen und eines etwaigen Gewinnan¬teils,
  • Angaben über Vorteile oder Vergütungen eines Organ-mitgliedes, welche in einer Übertragung von Beteili-gungswertpapieren oder in der Ermöglichung deren Erwerbs durch das Organmitglied und eine ihm nahe¬stehende Person bestehen, soweit eine Vergütung in dieser Form gewährt werden soll.
     

Falls die Vergütung im Vertrag nicht auf eine durch das Gesetz geforderte Art und Weise spezifiziert ist, gilt, dass die Ausübung der Funktion unentgeltlich erfolgt. Eine solche Feststellung kann für ein betroffenes Mitglied des Statutarorgans ohne Zweifel sehr unangenehm sein. Das Gesetz schützt jedoch gleichzeitig das Mitglied eines Statu- tarorgans in solchen Fällen, in welchen (i) ein Vertrag über die Ausübung der Funktion, (ii) eine Vereinbarung über die Vergütung aus durch die Gesellschaft zu vertretenden Gründen nicht rechtskräftig vereinbart worden wären, oder (iii) der Vertrag aufgrund eines durch die Gesellschaft zu verantwortenden Hindernisses gar nicht geschlossen worden wäre, beziehungsweise (iv) falls der Vertrag nach Entstehung der Funktion nicht unverzüglich durch das höchste Organ der Gesellschaft genehmigt würde. In einem solchen Falle hat ein Mitglied des Statutarorgans ein Recht auf eine übliche Vergütung.

Im Zusammenhang mit den Änderungen, welche der Gesellschaftsrechtskodex mit sich bringt, ist es erforder¬lich, eine entsprechende Sorgfalt auch bereits bestehenden Verträgen über die Ausübung einer Funktion zukommen zu lassen, welche die Gesellschaft mit den Mitgliedern ihrer Statutarorgane gemäß der bisherigen rechtlichen Regelung geschlossen hat. Der Gesellschaftsrechtskodex legt nämlich die Verpflichtung fest, die Bestimmungen dieser Verträge über die Vergütung an die neue rechtliche Regelung inner¬halb einer Frist von 6 Monaten nach der Erlangung der Rechtskraft des Gesellschaftsrechtskodexes anzupassen, d.h. spätestens bis zum 30. Juni 2014. Sollte dies nicht der Fall sein, würde die Ausübung der Funktion als unentgelt¬lich betrachtet werden.
 

Bauten werden zu einem Bestandteil des Grundstückes

Falls wir heute einen Bau gesondert übertragen möchten, wir also zum Beispiel ein Haus ohne das Grundstück verkaufen wollen, auf welchem der Bau aufsteht, ist dies kein Problem. Es kommt nicht selten vor, dass ein Grund¬stück und ein auf diesem aufstehender Bau zwei verschie¬dene Eigentümer haben.

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch der Tschechischen Repu¬blik wird diese Regeln wesentlich ändern, in dem es auf den Rechtsgrundsatz „superficies solo cedit" zurückgreift, dass also der Bau einen Bestandteil des Grundstückes darstellt. Gemäß § 506 des neuen Bürgerlichen Gesetz¬buches werden somit zum Bestandteil des Grundstückes sowohl der Raum über der Oberfläche als auch der Raum unter der Oberfläche, die auf dem Grundstück errichteten Bauten und andere Einrichtungen, mit Ausnahme von Behelfsbauten, einschließlich dessen, was in das Grund¬stück eingelassen oder an den Wänden befestigt wird.
 
Dies bedeutet, dass falls wir während der Wirksamkeit des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches auf einem Grundstück einen Bau errichten, dieser kein gesonderter Gegenstand mehr sein wird. Es wird daher zum Beispiel nicht mehr möglich sein, diesen unabhängig von dem Grundstück zu übertragen. In einem Kaufvertrag wird es somit genügen, nur das Grundstück anzuführen und der Bau wird als dessen Bestandteil gemeinsam mit diesem automatisch übertragen.

In diesem Zusammenhang ist den Bestimmungen §§ 3054 ff. der Übergangsbestimmungen Aufmerksam¬keit zu widmen, da sich diese damit befassen, wie das Eigentum eines Grundstückes und eines auf diesem aufstehenden Baues nach der Wirksamkeit des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches vereinheitlicht werden. Falls der Eigentümer sowohl des Baues als auch des Grund¬stückes zum 1. Januar 2014 ein und dieselbe Person ist, wird der Bau mit der Erlangung der Wirksamkeit des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches kein gesonderter Gegenstand mehr sein und er wird zu einem Bestandteil des Grundstückes. Eine andere Lösung war jedoch für solche Fälle zu finden, in welchen das Grundstück und der Bau nicht denselben Eigentümer haben. Das Gesetz begründet hier zwischen den Eigentümern des Grundstü¬ckes und des Baues ein gegenseitiges Vorkaufsrecht für den Fall, dass sie beabsichtigen sollten, ihre Immobilie zu verkaufen. Das bedeutet, dass falls ein Eigentümer eines Grundstückes dieses verkaufen möchte, er dieses zuerst dem Eigentümer des auf diesem Grundstück errichteten Baues zum Kauf anzubieten hat. Der Eigentümer des Baus ist wiederum verpflichtet, den Bau vorrangig dem Eigentümer des Grundstückes anzubieten. Dies soll dazu beitragen, dass sich im Laufe der Zeit diese unerwünschten Fälle, in welchen zwei verschiedene Personen das Grund¬stück und den Bau in ihrem Eigentum haben, verringern. Keine der Personen ist selbstverständlich verpflichtet, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, und die Eigen¬tümer müssen ihre Immobilien auch nicht verkaufen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich das Eigentum an Grundstücken und der auf diesen Grundstücken errich¬teten Bauten in der nahen Zukunft voll vereinheitlichen wird.

 
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